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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Erläuterungen zu Artikel 63 Kirchenordnung

Leitungsfeld Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 20.03.2020

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Allgemeines
Arbeitsweise von Presbyterien 2020 während der Corona-Pandemie

Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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Absatz 1 - Vorsitz im Presbyterium - Kirchmeister/-in

Es wird immer wieder angefragt, ob das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters mit der Funktion der oder des Vorsitzenden im Presbyterium durch eine Person ausgeübt werden kann.
Das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters ist nicht mit dem gewählten Vorsitz vereinbar. Zwar findet sich in der Kirchenordnung kein ausdrückliches Verbot; jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Artikel 71 Absatz 2 KO das sogenannte „Vier-Augen-Prinzip“ in den Angelegenheiten finanzieller und wirtschaftlicher Art. Dies würde unterlaufen werden, wenn Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters und Vorsitz im Presbyterium in einer Person zusammenfallen würde. Die wichtige Aufgabe und Funktion der Kirchmeisterin und des Kirchmeisters (Artikel 61 KO) sollte auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilung von Kompetenzen und Aufgaben nicht mit der Funktion der oder des Vorsitzenden im Presbyterium gekoppelt werden; augenfällig wird dies im Fall der Eilkompetenz der oder des Vorsitzenden gemäß Artikel 71 Absatz 3 KO.
In haushaltsrechtlichen Angelegenheiten wird der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister in der Regel die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen, da der oder dem Anordnungsberechtigten (Vorsitz im Presbyterium) nicht beide Befugnisse übertragen werden dürfen (siehe § 101 VwO.d; § 102 VwO.k). Nach den Bestimmungen der Verwaltungsordnungen [§ 7 VwO.d; §§ 7, 135 Abs. 3 VwO.k] hat die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen. Eine Kopplung dieser Aufgaben mit der Funktion der oder des Vorsitzenden im Presbyterium widerspricht sich grundsätzlich, da die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister nach dem Sinn der Ordnung auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten "kontrollieren" soll.
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2000 die o. a. Rechtsauffassung beschlussmäßig bestätigt.
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Absatz 3

Bei Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der Übernahme des Vorsitzes nach Art. 63 Abs. 3 KO beauftragt werden, führt diese Aufgabe nicht zu einer vollwertigen Mitgliedschaft in der Kreissynode. Für die Mitgliedschaft in der Kreissynode sind die Artikel 89 ff. KO maßgebend. Sie nehmen nach Artikel 92 Abs. 1 KO an den Verhandlungen der Kreissynode weiterhin nur mit beratender Stimme teil.
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