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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Erläuterungen zu Artikel 70 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 01.02.2020

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Allgemeines

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Absatz 2

Zu den Urkunden nach Absatz 2 zählt auch ein Mietvertrag. Diese Urkunde ist von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Presbyteriumsmitgliedern zu unterzeichnen.
Normale Schreiben der Kirchengemeinde an Gemeindeglieder haben keine Urkundenqualität, es reicht aus, wenn sie von der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums unterzeichnet werden. Dies gilt auch für Rechnungen (z. B. für die Anmietung eines Gemeinderaumes für eine private Veranstaltung). Den Schriftwechsel führt nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 4 KO die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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