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Geltungszeitraum von: 15.04.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 20201#
Vom 8. April 2020
####Die nachfolgenden Punkte stellen eine verbindliche Ergänzung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# für das Jahr 2020 dar. Angesichts der außerordentlichen Situation durch die Corona-Pandemie muss ein Modus für die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane ermöglicht werden. Die formelle Einhaltung der geltenden Geschäftsordnungsnormen würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die Leitungsorgane angesichts der Kontaktbeschränkungen wegen Corona ihre Funktion nicht erfüllen könnten. Diese Paradoxie bedarf der Auflösung. Diese Verabredung erfolgt einmütig durch die Kirchenleitung als Synode in Permanenz, durch die Superintendentinnen und Superintendenten für die Kirchenkreise und mit den Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der Landessynode als berufene sachkundige landessynodale Vertreterinnen und Vertreter.
- A
- Kirchengemeinde
- 1
- Presbyterium
- 1.1
- 1.2
- 2
- Ausschüsse des Presbyteriums
- 2.1
- 2.2
- B
- Kirchenkreis
- 1
- Kreissynode
- 1.1
- 1.2
- 2
- Kreissynodalvorstand
- 2.1
- 2.2
- 3
- Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes
- 3.1
- 3.2
- C
- Landeskirche
- 1.1
- Landessynode(noch vorbehalten)
- 1.2
- Ständige Ausschüsse der Landessynode
- 1.2.1
- 1.2.2
- 2
- Kirchenleitung
- 2.1
- 2.2
- 3
- Landeskirchenamt (Kollegium)
- 3.1
- Das Kollegium (LKA) berät im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 KO19# und § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt20# ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
(Auslegung)
- D
- Verbände, unselbstständige kirchliche Stiftungen und andere besondere Einrichtungen
Die möglichen Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
Diese verbindliche Verabredung wird für den 15. April bis zum 31. Dezember 2020 getroffen.