.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Kirchengesetz
zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)
Vom 19. November 2020
(KABl. 2020 I Nr. 94 S. 237)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung2# mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zweckbestimmung
1 Dieses Gesetz setzt den „Praktischen Konsens“ vom 8. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 38 S. 77) fort. 2 Angesichts der außerordentlichen Situation durch die Corona-Pandemie muss ein Modus für die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane ermöglicht werden. 3 Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
Presbyterien können abweichend von Artikel 66 Absatz 2 Kirchenordnung3# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Das Presbyterium ist im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 Kirchenordnung4# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
#§ 3
Ausschüsse des Presbyteriums
(
1
)
Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung5# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung6# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
#§ 4
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode kann abweichend von Artikel 99 Kirchenordnung7# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Kreissynode ist im Sinne von Artikel 99 Absatz 1 Kirchenordnung8# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
§ 5
Kreissynodalvorstand
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand kann abweichend von Artikel 109 Absatz 5 Kirchenordnung9# ausnahmsweise auch dann außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 Kirchenordnung10# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
#§ 6
Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung11# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung12# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
#§ 7
Landessynode
(
1
)
Die Landessynode kann abweichend von Artikel 13513# und 136 Kirchenordnung14# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Landessynode ist im Sinne von Artikel 135 Kirchenordnung15# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 8
Ständige Ausschüsse der Landessynode
(
1
)
Die Ständigen Ausschüsse können abweichend von § 35 Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS)16# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmt.
(
2
)
1 Die Ständigen Ausschüsse sind im Sinne von § 35 Absatz 7 GOLS17# ausnahmsweise auch dann einberufen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift (§ 35 Absatz 9 GOLS18#) zu vermerken.
#§ 9
Kirchenleitung
(
1
)
Die Kirchenleitung kann abweichend von Artikel 149 Kirchenordnung19# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b Kirchenordnung20#, dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung ist im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung21# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 10
Kollegium des Landeskirchenamtes
1 Das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) berät im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung22#, § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt23# ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 11
Verbände
Für die Leitungsorgane der Verbände nach dem Verbandsgesetz24# gelten die Regelungen entsprechend.
#§ 12
Unselbstständige Einrichtungen
Für die Leitungsorgane der unselbstständigen kirchlichen Stiftungen sowie anderer besonderer Einrichtungen gelten die Regelungen entsprechend.
#§ 13
Durchführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung kann für die Durchführung dieses Gesetzes Verordnungen erlassen.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, soweit es nicht von der Landessynode verlängert wird.