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Ausgabe 1Bielefeld, 29. Januar 2021
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Bekanntmachungen
Nr. 1Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im europäischen Ausland 2021
Landeskirchenamt | Bielefeld, 11. Januar 2021 |
Az.: 443.37 |
Die ausgeschriebenen Stellen der Urlaubsseelsorge der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) konnten bisher noch nicht ausreichend an Pfarrerinnen und Pfarrer vergeben werden. Das Kirchenamt der EKD hat deshalb um Veröffentlichung der nachfolgenden Liste gebeten:
Liste der Einsatzorte, in denen im Jahr 2021
noch ein kirchlicher Dienst im europäischen Ausland möglich ist
(Änderungen vorbehalten)
noch ein kirchlicher Dienst im europäischen Ausland möglich ist
(Änderungen vorbehalten)
Dänemark | |
Blåvand und Henne Strand/Westjütland | Mitte Juni bis 23. Juli und 15. August bis Mitte September |
Bornholm | 17. Juli bis 31. August |
Hune/Nordjütland | 1. bis 17. Juli |
Hvide Sande/Nordjütland | Juli |
Marielyst/Falster | Juli |
Rømø | 31. Juli bis 31. August |
Italien | |
Bardolino und Lazise/Gardasee | Juli |
Brixen | Ostern und Weihnachten sowie 22. Juli bis Ende August |
Ischia | September |
Sulden/Südtirol | Mitte Juli bis Mitte September |
Niederlande | |
Cadzand/Zeeland | Juli |
Oostkapelle/Zeeland | August |
Renesse/Zeeland | Juli bis Mitte August |
Zoutelande/Zeeland | Mitte Juli bis Mitte August |
Österreich | |
Burgenland | |
Bad Tatzmannsdorf An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | Juli und August |
Modellregion Neusiedlersee – Rosalia An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | Juli bis Mitte August |
Neusiedl am See und Gols An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 1. bis 19. Juli und 13. bis 30. August |
Kärnten | |
Bad Kleinkirchheim und Wiedweg An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 1. Juli bis 9. August |
Feld am See und Afritz An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 1. Juli bis 9. August |
Gmünd und Fischertratten An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 1. Juli bis 16. August |
Maria Wörth An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | Mitte Juli und August |
Millstatt und Unterhaus/Millstätter See An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 1. Juli bis 9. August |
Modellregion Ossiacher See – Gerlitzen Alpe An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 1. bis 12. Juli sowie Ende August bis September |
Obervellach und Mallnitz An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 1. bis 19. Juli |
Pörtschach und Moosburg/Wörthersee | Juli oder August |
Velden und Wernberg/Wörthersee | Juli und Mitte bis Ende August |
Oberösterreich | |
Attersee | 1. Juli bis 2. August |
Modellregion Inneres Salzkammergut An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | Mitte bis Ende September |
Mondsee und Unterach/Mondsee | Juli und August |
St. Wolfgang/Wolfgangsee | Juli bis Mitte September |
Salzburg | |
Bad Gastein und Bad Hofgastein | Juli |
Mittersill | Mitte August bis Ende September |
Zell am See | Juli bis September |
Steiermark | |
Bad Aussee und Bad Mitterndorf | 1. bis 19. Juli |
Ramsau am Dachstein | 13. bis 30. August |
Tirol | |
Ehrwald und Reutte An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | Juli bis Mitte August |
Jenbach und Umgebung An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | Juli und August |
Kitzbühel | 22. Juli bis 3. August |
Kufstein/Thiersee und Wörgl | Mitte bis Ende August |
Lienz und Umgebung | Juli bis September |
Mayrhofen und Fügen | Juli und August |
Vorarlberg | |
Bregenz/Bodensee An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 29. Juli bis 9. August |
Polen | |
Giżycko/Masuren An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | 22. Juli bis 3. August |
Rumänien | |
Ostsiebenbürgen An diesen Orten wird eine vergünstigte Wohnmöglichkeit angeboten. * | Juni bis 15. Juli |
Schweden | |
Mariannelund/Småland | 1. bis 24. Juli |
Zur Vorbereitung auf die Urlaubsseelsorge lädt das Kirchenamt der EKD die mit der Urlaubsseelsorge beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer eintägigen Veranstaltung in der Zeit vom 19. bis 23. April 2021 ins Michaeliskloster nach Hildesheim ein. Diese Tagung konnte im Jahr 2020 auf Grund der Pandemie leider nicht stattfinden.
Gern möchten wir auch auf unsere Ausschreibungen zur Langzeitseelsorge im weltweiten Ausland 2020/2021 unter dem Link www.ekd.de/Urlaubsseelsorge-23739.htm hinweisen.
Personalnachrichten
Nr. 2Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen
Berufungen in den Probedienst
Zum 1. März 2021 als Pfarrer im Probedienst:
Eike Christian Herzig
Berufungen
Pfarrer Michael Helmert zum Pfarrer der 4. Pfarrstelle der Ev. Christus-Kirchengemeinde Herten, Ev. Kirchenkreis Recklinghausen,
Pfarrer Michael Hoffmann zum Pfarrer der 7. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop, Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten,
Pfarrerin Susanne Kuhles zur Pfarrerin in die 23. landeskirchliche Pfarrstelle für Psychiatrieseelsorge und Seelsorge im Maßregelvollzug mit dienstlichem Einsatz in den LWL-Kliniken Dortmund (50 % Dienstumfang) und der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne (50 % Dienstumfang) zum 1. Februar 2021 für die Dauer von acht Jahren,
Pfarrer Andreas Menzel zum Pfarrer der 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Dahlhausen, Ev. Kirchenkreis Bochum,
Pfarrerin Ulrike Menzel zur Pfarrerin der gemeinsamen Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Weitmar und der Ev. Kirchengemeinde Dahlhausen, Ev. Kirchenkreis Bochum.
Beurlaubungen
Pfarrer Philipp Meyer, früher Ev. Kirchenkreis Herne, gemäß § 71 PfDG.EKD für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022,
Pfarrerin Silke van Doorn, 4. Kreispfarrstelle des Ev. Kirchenkreises Siegen, infolge Übernahme eines hauptamtlichen Dienstes in der Anstaltskirchengemeinde Freitstatt/Bethel im Norden mit Wirkung vom 1. Februar 2021.
Ruhestand
Pfarrerin Christina Bergmann, 14. Kreispfarrstelle des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg, zum 1. März 2021,
Pfarrerin Heike Hilgendiek, Institut für Kirche und Gesellschaft, zum 1. März 2021,
Pfarrer Klaus-Dieter Obach, 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alswede, Ev. Kirchenkreis Lübbecke, zum 1. März 2021,
Pfarrer Karl-Heinz Struve, Ev. Kirchenkreis Iserlohn, zum 1. März 2021,
Pfarrerin Dagmar Zitzmann-Rausch, 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Werl, Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg, zum 1. März 2021.
Wahlbestätigungen
Folgende Wahlen der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen am 21. November 2020:
Pfarrerin Kirsten Winzbeck zur Assessorin des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen und
Pfarrer Eugen Soika zum Stellvertreter der Assessorin des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen.
Rezensionen
Die Buchbesprechungen werden allein von den jeweiligen Rezensenten verantwortet.
Nr. 3Notger Slenczka:
„Theologie der reformatorischen Bekenntnisschriften.
Einheit und Anspruch“
Rezensent: Dr. Vicco von Bülow
„Theologie der reformatorischen Bekenntnisschriften.
Einheit und Anspruch“
Rezensent: Dr. Vicco von Bülow
Evangelische Verlagsanstalt Leipzig 2020, 736 Seiten, gebunden, 68 €, ISBN 978-3-374-06531-8
Wenn ein Autor von sich aus einräumt, dass sein Buch „zu lang“ (S. 92) ist, und wenn dieser Autor schon beim Schreiben weiß, dass ihm das „den Ruf der Bekenntnisorthodoxie“ (S. 686) einbringen wird, dann kann ein Rezensent zugestehen, dass der Autor schlichtweg Recht hat.
Das Buch des Berliner Systematischen Theologen Notger Slenczka über die Theologie der reformatorischen Bekenntnisschriften liest sich nicht nebenbei, sondern will erarbeitet sein. Aber wer sich an diese Arbeit macht, wird vieles über die Bekenntnisse der Reformationszeit lernen – und vieles über den heutigen Umgang damit. Es lohnt sich also, Slenczkas Buch zu lesen, es lohnt sich aber auch – das sei hinzugefügt – ihm zu widersprechen.
Für Studierende der Theologie (und diejenigen, die ihre Studienkenntnisse auffrischen wollen) ist es ein präzises Lehrbuch über die historischen Hintergründe und vor allem die theologischen Aussagen der Bekenntnisschriften des 16. Jahrhunderts. Sorgfältig mit Literatur belegt (vgl. z. B. S. 621, 630), didaktisch mit Zusammenfassungen versehen, hilfreich mit Registern ergänzt.
Für manche Lutheraner mag es eine Anfechtung sein, dass die Theologie der reformierten Bekenntnisschriften nicht nur „hochinteressant“ (S. 509) ist, sondern dass Slenczka (den der Vorwurf der lutherischen Bekenntnisorthodoxie hier verfehlt) das Wahrheitsmoment reformierter Theologie und damit einen normativen Anspruch auch der reformierten Bekenntnisse anerkennt. Das gilt ebenso für sein (gewandeltes) Verhältnis zur Barmer Theologischen Erklärung. Anders als die traditionelle lutherische Theologie und Kirchlichkeit kommt Slenczka zu dem Schluss, es sei „sinnvoll und wohlgetan, die Entscheidung von Barmen als Bekenntnisgrundlage auch für die lutherischen Kirchen zu übernehmen“ (S. 639). Das alles ist für den Unierten höchst erfreulich.
Für alle diejenigen, die damit ringen, welche Bedeutung 500 Jahre alte Texte für den heutigen Glauben und die heutige Kirche haben, ist das Buch eine Hilfe zum Verstehen. Slenczka erkennt an, dass der normative Anspruch der reformatorischen Bekenntnisschriften gegenwärtig „faktisch fiktiv“ (S. 76) ist. Allen Kirchenordnungsaussagen (auch in Westfalen) und allen theologischen Formeln („norma normata“) zum Trotz. Slenczka weicht dem nicht aus – weder zu einem trotzigen Festhalten an traditionellen Lehrformeln noch zu einem resignierten Verzicht auf die Bekenntnisse. Seine Lösung ist eine neuprotestantische Klärung des Bekenntnisverständnisses, das eben „keine Glaubensnorm“ (S. 257) für den einzelnen Christenmenschen und keine Auflistung christlicher Lehraussagen sei, die man Wort für Wort als Realität zu glauben habe. Der Mensch benötige dringend den „Zuspruch der Freiheit von der Macht des Teufels“ (S. 608) in Gestalt von Gesetz und Evangelium, denn Slenczka hält persönlich „in der Tat die Anfechtungserfahrung Luthers für das mit der menschlichen Existenz gestellte Grundproblem“ (S. 712). Dass für ihn an anderer Stelle „die Anerkennung der schlechthinnigen Abhängigkeit des Menschen das Zentrum darstellt“ (S. 91), zeigt sein Selbstverständnis als „ein Lutheraner, der zu viel Schleiermacher gelesen hat“ (S. 33).
Die Bekenntnisschriften helfen, die „Mitte der Schrift“ (S. 257) im Evangelium von der Person Jesu Christi im Vertrauen auf sein Heilswerk und im Verzicht auf das eigene (Glaubens-)Werk zu erkennen. Insofern sind die Bekenntnisse „als präzisierende Lesehilfe“ (S. 706) der Bibel methodisch sogar vorgeordnet, obwohl sie ihr natürlich inhaltlich nachgeordnet sind. Die methodische Vorordnung – so Slenczka bekenntnisorthodox im Anschluss an Werner Elert – gelte dabei nicht für die einzelnen Christenmenschen, sondern vor allem und so gut wie ausschließlich für die ordinierten Amtsträger. Die Bekenntnisse seien Norm für die Verkündigung der Pfarrerinnen und Pfarrer – nicht für den individuellen Glauben der Gemeindeglieder oder für das liturgische Nachsprechen im Gottesdienst. Das entlastet von der empfundenen Verpflichtung, alle Bekenntnisaussagen lehrhaft für sich übernehmen zu müssen, auch wenn der eigene Glaube beispielsweise mit der Jungfrauengeburt so seine Schwierigkeiten hat.
Zu dieser Lösung kommt Slenczka aber nur, indem er aus den Bekenntnisschriften einige besonders hervorhebt und andere vernachlässigt. Im Zentrum stehen für ihn das Augsburger Bekenntnis, dessen Apologie und die Konkordienformel. Kaum in den Blick nimmt er die drei altkirchlichen Bekenntnisse (die ja explizit in den Kanon lutherischer Bekenntnisschriften gehören und von denen zumindest das Apostolikum regelmäßig im Gottesdienst gesprochen wird). Auch die Katechismen Luthers und den Heidelberger Katechismus behandelt er zwar auf immerhin 50 Seiten, lässt sie aber (möglicherweise gerade wegen ihrer Bedeutung für die Glaubenspraxis der Gemeindeglieder) bewusst als Bekenntnisschriften sui generis aus seiner Deutung heraus.
Von hier aus würde eine kirchenordnende Regelung wie in Westfalen unmöglich, in der der Bekenntnisstand der Gemeinde vorgeordnet ist gegenüber der Bekenntniszuordnung, auf die sich Pfarrerinnen und Pfarrer ordinieren lassen. Die von Schleiermacher und seinem Unionsverständnis geprägte rheinisch-westfälische Kirchenordnung und ihre Theologie haben sich mit guten Gründen, unter Beachtung der Frömmigkeitsprägung und nicht ohne geschichtliche Wirkung, für ein anderes Verhältnis von Gemeinde und Amt, von Schrift und Bekenntnis sowie von Bekenntnisschriften und aktuellem Bekennen entschieden. Dies zeigt auf, dass der Sinn und Gehalt des normativen Anspruchs der Bekenntnisse der reformatorischen Kirchen auch anders bestimmt werden kann, als Slenczka es tut. Dass der Autor dies sichtlich weiß, nötigt dem Rezensenten Respekt ab. Und dieser Respekt gilt trotz allem (Teil-)Widerspruch auch dem Reichtum des dargebotenen Materials und der Konsequenz der theologischen Argumente.
H 21098 | Streifbandzeitung | |
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