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Rundschreiben Nr. 20/2020 des Landeskirchenamtes
„Kirchenasyl“
mit der To-Do-Liste für Kirchengemeinden bei Kirchenasylen

Vom 4. Mai 2020
mit der Aktualisierung vom 15. Oktober 2021
(Az.: 214.21)

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Das Rundschreiben Nr. 20/2020 vom 4. Mai 2020, dass das Rundschreiben Nr. 14/2018 und die vorhergehenden Rundschreiben abgelöst hat, ist durch das Rundschreiben Nr. 20/2020 mit der Aktualisierung vom 15. Oktober 2021 ersetzt worden. Es stellt alle bisherigen Veränderungen in dem zwischen der evangelischen und katholischen Kirche und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vereinbarten Verfahren dar (vgl. II). Eine To-Do-Liste zum Ablauf dieses Verfahrens ist Bestandteil dieses Rundschreibens. Sie wird bei Veränderungen laufend aktualisiert und ist bei jedem Kirchenasyl neu herunter zu laden.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
  1. Rundschreiben Nr. 20/2020 des Landeskirchenamtes vom 4. Mai 2020 „Kirchenasyl“ mit der Aktualisierung vom 15. Oktober 2021
    I.
    Generelle Voraussetzungen des Kirchenasyls
    II.
    Vereinbarung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2015
    III.
    Dauer und Beendigung des Kirchenasyls
    IV.
    Fortgeltung der Vereinbarung zur Clearingstelle „Kirchenasyl“ vom 19. Juni 1995
  2. To-Do-Liste für Kirchengemeinden bei Kirchenasylen mit dem Stand vom 18. Januar 2024
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