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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Satzung der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof

Vom 18. Oktober/13. Dezember 20061#

(KABl. 2006 S. 299)

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Präambel

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen und die Ev.-Luth. Anstaltskirchengemeinde Wittekindshof bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Ev.-Luth. KirchengemeindeVolmerdingsen-Wittekindshof.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde. Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst sowie der theologische Vorstand der Diakonischen Stiftung Wittekindshof nehmen an den Sitzungen beratend teil.
Das Presbyterium regelt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 2
Gemeindebeirat

Das Presbyterium beruft einen Gemeindebeirat, dessen Amtszeit bis zur folgenden Presbyteriumswahl dauert. Dieser wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und tagt mindestens zweimal im Jahr auf deren oder dessen Einladung.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Artikel 72 Kirchenordnung4#.
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§ 3
Fachausschuss Wittekindshof

Für die Planung und Durchführung der gemeindlichen Arbeit im Bereich der Diakonischen Stiftung Wittekindshof wird ein Fachausschuss Wittekindshof berufen.
Auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums hat der Fachausschuss insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Bereich der Diakonischen Stiftung Wittekindshof zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen sowie dem Presbyterium Beschlussvorschläge zu Fragen der kirchlichen Arbeit zu unterbreiten. Der Fachausschuss ist vor Beginn des Verfahrens zur Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers zu hören.
Der Fachausschuss besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. In den Fachausschuss entsenden die Diakonische Stiftung Wittekindshof und das Presbyterium jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern. Die Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie wahlberechtigt zur Presbyteriumswahl sein.
Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.
Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. 10 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
11 Über die Verhandlung des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 12 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Arbeit der Presbyterien.
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§ 4
Dienstbesprechungen

Der theologische Vorstand der Diakonischen Stiftung Wittekindshof und die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof, bei Vakanz die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums, kommen zu regelmäßigen Dienstbesprechungen zusammen.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

Presbyterium und Fachausschuss unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2007 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof mit der Evangelischen Kirchengemeinde Werste zur Evangelischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste zum 1. Januar 2021 (KABl 2020 I Nr. 117 S. 278) ist diese Satzung am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1