.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Satzung der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof
Vom 18. Oktober/13. Dezember 20061#
#Präambel
1Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen und die Ev.-Luth. Anstaltskirchengemeinde Wittekindshof bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Ev.-Luth. KirchengemeindeVolmerdingsen-Wittekindshof.
2Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die folgende Satzung.
####§ 1
Presbyterium
1Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. 4Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 5Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
6Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde. 7Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst sowie der theologische Vorstand der Diakonischen Stiftung Wittekindshof nehmen an den Sitzungen beratend teil.
8Das Presbyterium regelt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
#§ 2
Gemeindebeirat
1Das Presbyterium beruft einen Gemeindebeirat, dessen Amtszeit bis zur folgenden Presbyteriumswahl dauert. 2Dieser wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und tagt mindestens zweimal im Jahr auf deren oder dessen Einladung.
#§ 3
Fachausschuss Wittekindshof
1Für die Planung und Durchführung der gemeindlichen Arbeit im Bereich der Diakonischen Stiftung Wittekindshof wird ein Fachausschuss Wittekindshof berufen.
2Auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums hat der Fachausschuss insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Bereich der Diakonischen Stiftung Wittekindshof zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen sowie dem Presbyterium Beschlussvorschläge zu Fragen der kirchlichen Arbeit zu unterbreiten. 3Der Fachausschuss ist vor Beginn des Verfahrens zur Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers zu hören.
4Der Fachausschuss besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. 5In den Fachausschuss entsenden die Diakonische Stiftung Wittekindshof und das Presbyterium jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern. 6Die Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie wahlberechtigt zur Presbyteriumswahl sein.
7Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.
8Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 9Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. 10Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
11Über die Verhandlung des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 12Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Arbeit der Presbyterien.
#§ 4
Dienstbesprechungen
Der theologische Vorstand der Diakonischen Stiftung Wittekindshof und die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof, bei Vakanz die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums, kommen zu regelmäßigen Dienstbesprechungen zusammen.
#§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit
Presbyterium und Fachausschuss unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
#§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2007 in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof mit der Evangelischen Kirchengemeinde Werste zur Evangelischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste zum 1. Januar 2021 (KABl 2020 I Nr. 117 S. 278) ist diese Satzung am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof mit der Evangelischen Kirchengemeinde Werste zur Evangelischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste zum 1. Januar 2021 (KABl 2020 I Nr. 117 S. 278) ist diese Satzung am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.