.

Erläuterungen zu § 7 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth/Juhl)

Stand: 16.03.2022

###

§ 7

Auszug aus der Begründung:
#

Allgemeines

  1. Am 28. Juni 2012 wurden die Hinweise für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung „Hinschauen-Helfen-Handeln“ von der Kirchenkonferenz angenommen. Unter „III. Kirchliche Ansprechstellen für Betroffene, Zeugen und Angehörige“ finden sich Ausführungen zur Stellung der Ansprechstellen und zu ihrer Arbeitsweise. Jede der Gliedkirchen verfügt über eine solche Ansprechstelle, die in erster Linie Beratung und Hilfe vermittelt.
  2. Neu hinzugekommen ist seit dem 1. Juli 2019 die Zentrale Anlaufstelle.help, die die EKD auf dringenden Wunsch Betroffener hin eingerichtet hat. Diese hilft Betroffenen, Angehörigen und Zeugen mittels einer Lotsenfunktion dabei, die richtige Ansprechperson oder -stelle in einer Landeskirche aufzufinden.
  3. Der Begriff der „Stelle“ bezeichnet im Rahmen dieser Vorschrift eine organisatorische Einheit innerhalb kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen, die abstrakt-funktional Aufgaben verrichten, die ihr zugewiesen sind.
  4. Die EKD-Synode hat im November 2018 einen 11-Punkte-Handlungsplan beschlossen. Unter Nr. 8 sieht dieser vor, dass die EKD auf rechtliche Regelungen in den Landeskirchen hinwirkt, die kirchliche Mitarbeitende verpflichten, bei zureichenden Anhaltspunkten für Fälle von Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt diese zu melden.
    Mit dem Gesetz wird die Basis für Meldestellen in den Gliedkirchen geschaffen und der Synodenbeschluss auf EKD-Ebene umgesetzt.
  5. Die Zuweisung der Aufgaben einer Meldestelle an eine bestimmte Organisationseinheit gehört zum Organisationsbereich der Landeskirchen. Ihnen obliegt die Entscheidung über die Aufbau- und Ablauforganisation. Folgende Grundmodelle können dafür in Betracht kommen:
    • Die Funktion der Meldestelle wird der bestehenden Ansprechstelle übertragen, weil diese für die Landeskirche koordinierenden Funktionen wahrnimmt und bereits über Erfahrungen im Umgang mit Betroffenen und Strukturkenntnissen verfügt.
    • Weiter kann die Funktion der Meldestelle von einer anderen, eigens vorgesehenen Struktur wahrgenommen werden. Ansprech- und Meldestelle wären hinsichtlich der Aufgabenstellung transparent und unterscheidbar getrennt. Ggfs. können Landeskirchen mit einer sonstigen geeigneten Einrichtung oder mit Dritten kooperieren, die die Meldungen mit weiteren Kooperationspartnern als zentrale Stelle entgegennähme. Rechtliche Grundlagen dafür existieren bereits im Pfarrdienst- und Kirchenbeamtengesetz, wie sich aus § 31 Absatz 2 Nr. 3c Pfarrdienstgesetz (PfDG) und § 24 Absatz 2 Nr. 3c Kirchenbeamtengesetz (KBG) ergibt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sehen bereits jetzt zuständige Stellen vor, denen Vorfälle (u.a.) sexualisierter Gewalt mitgeteilt werden können, ohne dass die Amtsverschwiegenheit verletzt würde.
#

Absatz 1 – Grundlagen für Ansprech-und Meldestelle

Die Funktion von Ansprechstellen bzw. Ansprechpersonen werden in den Landeskirchen bereits seit Längerem wahrgenommen. Neu ist die Übernahme einer Funktion als Meldestelle. Die Landeskirchen können Melde- und Ansprechstellen auch auf der mittleren Strukturebene ansiedeln, wie es etwa das Präventionsgesetz der Nordkirche vorsieht.
Für den Bereich der Diakonie nehmen überwiegend landeskirchliche Ansprechstellen diese Aufgabe auf der Grundlage entsprechender Absprachen wahr. In bestimmten Bereichen existieren Kooperationen zwischen Landeskirche und Diakonie, wie etwa bei der Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung (FUVSS) der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe und der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Um im Kirchengesetz deutlich zu machen, dass die Richtlinie – wie oben beschrieben – mit Melde- und Ansprechstelle eine Funktion meint, werden in Absatz 1 die Sätze 1 und 2 so umformuliert, dass es mehrere Stellen sein können.
#

Absatz 2 – Betroffenenorientiertheit der Ansprech-und Meldestelle

Die Vorschrift greift inhaltlich auf die unter den Landeskirchen abgestimmten Hinweise in „Hinschauen-Helfen-Handeln“ aus dem Jahr 2012 zurück. Auch in diesem Falle gilt, dass die 2012 erarbeiteten Standards stärker in das Rechtsgefüge eingebettet werden sollen.
Für beide, Ansprech- und Meldestelle, gilt, dass für die dort Beschäftigten Bedürfnisse und Rechte der Betroffenen von besonderer Bedeutung sind und sie diese mit zu bedenken haben. Für die Betroffenen ist die Begegnung auf Augenhöhe maßgebend, um Beratungs- und Hilfeangebote annehmen zu können.
Den Beschäftigten der Melde- und Ansprechstellen soll eine rechtlich gesicherte Unabhängigkeit gewährt werden. Sie erledigen ihre Aufgaben weisungsfrei. Zudem sind sie in besonderer Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ohne Einverständnis der Betroffenen und ggf. deren Sorgeberechtigten soll regelmäßig keine Weitergabe von Informationen an dienstlich Zuständige, an die Strafverfolgungsbehörden oder an sonstige kirchliche oder außerkirchliche Stellen erfolgen – es sei denn, es bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für Selbstgefährdungen oder für die Gefährdung Dritter. Die Regelung der Weisungsfreiheit und der besonderen Verschwiegenheit obliegt der jeweiligen Leitung. Ihr obliegt es auch, die zeitlichen und personellen Ressourcen für die Melde- und Ansprechstelle zur Verfügung zu stellen.
Betroffene sexualisierter Gewalt haben angeregt, die Vorschrift durch Aufnahme von Hinweisen zu täterschützenden Strukturen zu ergänzen. Nicht nur bei Verdacht eines Vorfalls sexualisierter Gewalt, sondern auch Hinweisen auf Strukturen, die sexualisierte Gewalt begünstigen oder gar fördern, soll nachgegangen werden. Täterschützende Strukturen können sich dort bilden, wo Unklarheiten in der Organisation in Gestalt von Umgangsweisen bestehen, die auf Verletzungen im Nähe-Distanzverhältnis schließen lassen oder eine Atmosphäre herrscht, in der die Thematisierung von Sexualität Wertvorstellungen Dritter verletzt sowie dort, wo fehlende oder altersunangemessene Sexualerziehung stattfindet. Eine Meldepflicht ist im Gegensatz zu den Vorfällen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht vorgesehen.
#

Absatz 3 – Aufgaben der Ansprech-und Meldestelle

Aufgabe der Melde- und Ansprechstelle ist die Unterstützung der Leitungsorgane durch vielfältige Maßnahmen. Dies mindert aber nicht die eigentliche Verantwortung und Zuständigkeit der Leitungsorgane vor Ort. Kommen diese ihrer Leitungsverantwortung nicht nach, liegt darin ein Organisationsverschulden, für das sie einstehen müssen. Das bedeutet, dass die Umsetzung von Maßnahmen und Entscheidungen durch die Leitungsorgane erfolgt. Es sei denn, die Zuständigkeit liegt nicht in ihrer Hand, wie z.B. bei der Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Aus diesem Grund wird der Richtlinientext dort, wo er von Einrichtungsleitung spricht, durch „Leitungsorgan“ ersetzt, z.B. in Nr. 2 und 4.
Der angeführte Aufgabenkatalog der Ansprech- und Meldestelle ist exemplarisch. Sah „Hinschauen-Helfen-Handeln“ noch als wesentliche Aufgaben den Erstkontakt und die Begleitung Betroffener vor, so hat sich das Tätigkeitsfeld durch den zahlenmäßigen Anstieg der Meldungen von sexualisierter Gewalt Betroffenen, um die Implementierung flächendeckender Präventionsmaßnahmen, der Intervention sowie um die Beteiligung an Aufarbeitungsprozessen erweitert.
In Nr. 5 wird wie schon zuvor in § 6 der Begriff „Fällen“ durch Umstellung des Textes vermieden. Außerdem wird auf den Zusatz „eines begründeten Verdachts“ verzichtet. Wenn sich Mitarbeitende, Betroffen oder Dritte direkt an die Meldestelle wenden, werden sie häufig nicht beurteilen können, ob ihr Verdacht begründet ist. Die Meldestelle wird die Meldung trotzdem entgegennehmen und dann entscheiden, wie mit dieser umzugehen ist und ob sie als Meldung im Sinne des § 8 zu bewerten ist. Ebenfalls nicht übernommen wird die Formulierung „wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen“; zur Begründung siehe unten § 8 Absatz 1.
In Nr. 7 wird das Wort „weiterleiten“ nicht übernommen, weil die Weiterleitung von Daten nach dem neuen DSG-EKD durch den Begriff der „Verarbeitung“ miterfasst wird.
#

Absatz 4 der EKD-Richtlinie

Der Absatz wird nicht in das Gesetz übernommen, weil die Entscheidung der Übernahme des Gesetzes in den diakonischen Bereich dem Verwaltungsrat obliegt und für den Fall, dass dies geschieht, das gesamte Gesetz für den diakonischen Bereich gilt, ohne dass dies im Gesetz gesondert geregelt werden müsste.
#

Absatz 4 dieses Gesetzes

Die Vorschrift stellt fest, dass dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten durch die Bestimmungen nicht berührt sind. Weiter stellt sie fest, dass das Gesetz gegenüber bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die zum Beispiel von kirchlichen und diakonischen Einrichtungen im kinder- und jugendnahen Bereich zu beachten sind (beispielsweise Vorschriften des SGB VIII), subsidiär ist. Auch hier wird die Formulierung umgestellt, um die Engführung auf Einrichtungsleitungen zu vermeiden.
#

Errichtung einer Fachstelle „Prävention und Intervention“

Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
#

Eingruppierung von Präventionsfachkräften und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren

Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
#

Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.