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Erläuterungen zu § 9 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

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§ 9

Auszug aus der Begründung:
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Allgemeines

Der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ hat in seinen Empfehlungen die Verantwortlichkeit jeder Institution gesehen, in der sexualisierte Gewalt geschah. Damit obliegt es der betreffenden Institution, Anerkennungsleistung der Betroffenen für erlittenes Unrecht zu leisten. Nach Auffassung des Runden Tisches würden Zahlungen an Betroffene über eine zentrale Stelle die jeweiligen Verantwortlichkeiten verwischen. Der Runde Tisch hat Grundsätze des Verfahrens, in dem Leistungen zuerkannt werden, ausgesprochen.
Die Landeskirchen haben Unabhängige Kommissionen oder sonstige Gremien beauftragt, den Betroffenen Unterstützung und Leistungen zuzusprechen. Die Ausgestaltung der Hilfen und Leistungen ist unterschiedlich.
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Absatz 1 – Einrichtung einer Unabhängigen Kommission

Die Vorschrift sieht die Einrichtung Unabhängiger Kommissionen oder vergleichbarer Gremien vor, die Leistungen zur Genugtuung der Betroffenen für das erlittene Unrecht zusprechen. Da dies in den Landeskirchen bereits praktiziert wird, hat die Bestimmung vor allem standardisierende und stabilisierende Wirkung.
Da das Gesetz die Empfehlung der Richtlinie umsetzt, ist es im Indikativ formuliert. Außerdem wird in Satz 2 deutlicher formuliert, dass die Unabhängige Kommission auch zusammen mit anderen Gliedkirchen und / oder der Diakonie eingerichtet werden kann, weil dies der Realität in Landeskirchen entspricht.
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Absatz 2 – Einrichtung einer Unabhängigen Kommission

Die Besetzung der Unabhängigen Kommissionen soll mit mindestens drei Personen erfolgen, die multiprofessionell zusammenarbeiten.
Im Blick auf ihre Entscheidung sind die Kommissionsmitglieder nicht an Weisungen der Kirchenleitung gebunden und insoweit unabhängig. Damit folgt das Gesetz der Empfehlung des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“, die Unabhängigkeit des Entscheidungsgremiums zu gewährleisten. Leistungsleitlinien oder Verfahrensvorschriften der jeweiligen Landeskirche sind für die Entscheidungen der Kommissionen rahmengebend, zum Beispiel hinsichtlich der Art und Weise oder der Höhe der Leistung an Betroffene.
Um die Arbeit der Unabhängigen Kommissionen transparent zu machen und damit auch Vertrauen in deren Wirken zu begründen, wird empfohlen, dass die Gliedkirchen die Zusammensetzung und Arbeitsweise der von ihnen eingesetzten Kommissionen bekannt machen.
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Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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