.Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 42#
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung
des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein1#
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5./7. Juli 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein | 4./8. Mai 2017 | § 4 Abs. 4 | neu gefasst |
§ 1
Name, Sitz, Siegel
(
1
)
1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wird für die Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein eine gemeinsame zentrale Verwaltungsstelle eingerichtet. 2 Diese führt den Namen Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein (Kreiskirchenamt). 3 Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in Siegen mit einer ständigen Verwaltungsstelle in Wittgenstein.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des jeweiligen Kirchenkreises mit Beizeichen.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises Siegen und des Kirchenkreises Wittgenstein und seiner Kirchengemeinden.
(
2
)
Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Dem Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kreissynodalvorstände nach Anhörung durch den Verwaltungsausschuss übertragen werden.
#§ 3
Leitungsorgane
Für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet und eine Verwaltungsleiterin oder ein Verwaltungsleiter bestellt.
#§ 42#
Verwaltungsausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
(
2
)
Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
- Die Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise,
- je 2 Presbyterinnen oder Presbyter beider Kirchenkreise, die entweder Mitglied des Kreissynodalvorstandes oder der Kreissynode sein müssen und vom Kreissynodalvorstand berufen werden,
- die Vorsitzenden der Finanzausschüsse bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter (beratend).
(
3
)
Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufsicht über das Kreiskirchenamt,
- Festlegung von Einzelheiten der Organisation und Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes,
- Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden,
- Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind.
(
4
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Siegen führt den Vorsitz im Verwaltungsausschuss. 2 Die Vertretung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein.
(
5
)
1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
#§ 5
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet. 2 Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wird eine Stellvertretung bestellt.
(
2
)
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter hat
- die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorzubereiten und auszuführen,
- die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden zu erledigen; sie oder er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden,
- die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Hinsichtlich dieser Geschäfte obliegt ihr oder ihm auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 111 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenordnung3#. Ausgenommen sind die Geschäfte, die durch Gesetze, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind,
- die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, sofern diese Befugnisse aufgrund dieser Vereinbarung und der Geschäftsordnung nicht dem Verwaltungsausschuss obliegen.
(
3
)
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt
#- an den Sitzungen der Kreissynoden mit beratender Stimme teil, sofern sie oder er nicht zum Mitglied der Synode bestellt ist,
- an den Sitzungen der Kreissynodalvorstände und des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teil,
- an sonstigen Sitzungen der ständigen Ausschüsse oder der vergleichbaren Ausschüsse des Kirchenkreises hat sie das Recht mit beratender Stimme teilzunehmen,
- auf Einladung der Presbyterien an deren Sitzungen teil.
§ 6
Dienstrechtliche Regelungen
(
1
)
Der Verwaltungsausschuss ist Dienstvorgesetzter der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters und der stellvertretenden Verwaltungsleiterin oder des stellvertretenden Verwaltungsleiters.
(
2
)
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten des Kreiskirchenamtes.
(
3
)
1 Der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter können durch entsprechenden Beschluss des jeweiligen Kreissynodalvorstandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss weitere Beschäftigte der Kirchenkreise zugeordnet werden. 2 Die Befugnisse der jeweiligen Kreissynodalvorstände und der jeweiligen Superintendentinnen oder Superintendenten bleiben dabei unberührt.
(
4
)
1 Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten des Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplanes. 2 Er kann seine Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter übertragen. 3 Die Anstellung geschieht durch den Kirchenkreis Siegen.
(
5
)
Die Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Siegen.
(
6
)
Die Berufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters und die Regelung über deren Stellvertretung bedürfen der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände.
#§ 7
Rechnungsprüfung
Für die Rechnungsprüfung gilt weiterhin die Vereinbarung zwischen den Kirchenkreisen Siegen und Wittgenstein vom 10. November 1975/15. November 1975.
#§ 8
1 Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Mittel werden von beiden Kirchenkreisen im Verhältnis 25:75 (Wittgenstein/Siegen) getragen. 2 Nach Ablauf von drei Jahren ist dieser Schlüssel auf seine weitere Gültigkeit zu überprüfen.
#§ 9
(
1
)
1 Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres gekündigt werden; erstmals zum 31. Dezember 2011.
(
2
)
Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden alle Mitarbeitenden des Kreiskirchenamts von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernommen.
#§ 10
Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
#§ 11
1 Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 20. November 2000/29. November 2000 außer Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein beruhte auf der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 5./7. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 380), zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 4./8. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 126). Die Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit der Gründung des Kirchenkreisverbandes aufgehoben (im Fachinformationsssytem Kirchenrecht unter der Nr. 4422 - KABl 2020 Nr. 84 S. 212).
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein beruhte auf der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 5./7. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 380), zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 4./8. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 126). Die Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit der Gründung des Kirchenkreisverbandes aufgehoben (im Fachinformationsssytem Kirchenrecht unter der Nr. 4422 - KABl 2020 Nr. 84 S. 212).