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Andere Normen

Nr. 78Erste Richtlinie zur Änderung der Gemeinsamen Richtlinien
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
für die Fortbildung in den ersten Amtsjahren
am Gemeinsamen Pastoralkolleg

Vom 30. September 2021
Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche haben der Änderung der Gemeinsamen Richtlinien am 24. August 2021, 15. Juni 2021 und 15. Juni 2021 zugestimmt.
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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
  1. Änderung der Gemeinsamen Richtlinien
    In den Gemeinsamen Richtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche für die Fortbildung in den ersten Amtsjahren am Gemeinsamen Pastoralkolleg vom 19. Mai 2011 (KABl. 2011 S. 248) werden unter der Ziffer 4 Rahmenbedingungen die Sätze 8 bis 13 durch die folgenden Sätze 8 bis 11 ersetzt:
    Zweimal im Jahr finden individuelle Fortbildungsberatungen (persönlich, als Videokonferenz) für die FEA-pflichtigen Personen, für die die FEA beginnt, statt. Diese Einzelberatungen dauern in der Regel eine Stunde. 10 Vorgesehen ist zur Mitte der FEA-Zeit das Angebot eines weiteren Beratungsgespräches, bei dem auch die Wahl der Kompetenzbereiche neu besprochen und geplant werden kann. 11 Die Teilnahme an einem dieser Formate ist obligatorisch.“
  2. Diese Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bielefeld, 30. September 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 317.13

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission
für Rheinland, Westfalen und Lippe

Landeskirchenamt
Bielefeld, 3. November 2021
Az.: 300.313
Auf Grund der Anrufung gemäß § 15 Absatz 5 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) hat die Arbeitsrechtliche Schiedskommission für Rheinland, Westfalen und Lippe nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 19 Absatz 2 ARRG am 27. Oktober 2021 folgende Entscheidung getroffen, die hiermit gemäß § 19 Absatz 5 ARRG bekannt gemacht wird. Der Beschluss ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 79Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission
für Rheinland, Westfalen und Lippe
zur beantragten Änderung von § 6a Absatz 7 BAT-KF

Vom 27. Oktober 2021

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Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission für Rheinland, Westfalen und Lippe beschließt:
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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2020, wird wie folgt geändert:
§ 6a Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitarbeitenden, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber zusätzlich zum gekürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung in den Entgeltgruppen 1 bis 10, H1 und H2, S7 bis S8, SE 2 bis SE 15, SD 2 bis SD 15 und KR 2a bis KR 10a auf mindestens 90 v. H., in den Entgeltgruppen 11 bis 15, S9, SE 16 bis 18, SD 16 bis 18 und KR 11a bis 12a auf mindestens 85 v. H. des monatlichen Nettoentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.
Bei der Ermittlung des monatlichen Nettoentgelts nach Satz 1 bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), leistungs- oder erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen, jährliche Sonderzahlungen, an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlungen, Zahlungen auf Grund des Todes von Beschäftigten sowie sonstige einmalige Sonderzahlungen unberücksichtigt.
Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche monatliche Nettoentgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 5 SGB III begrenzt. Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze 10 Euro kaufmännisch gerundet wird.
Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung.
Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollen die tariflichen Entgelte, Kurzarbeitergeld und Aufstockung gesondert ausgewiesen werden.
Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft, die Regelung § 1 letzter Satz zum 1. Januar 2021.
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§ 3
Außerkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, 27. Oktober 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Schiedskommission
Die Vorsitzende
Vaupel

Beschlüsse der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. November 2021
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 10. November 2021 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 80Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 1.1

Vom 10. November 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Oktober 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
Berufsgruppe 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
Vorbemerkungen
  1. Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung. Abschlüsse im Sinne sind solche, die der Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (OgdM) der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechen.
  2. Für Mitarbeiterinnen der Berufsgruppe 1.1, die Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise von Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung ausgeübt werden, gelten ansonsten die Regelungen der Berufsgruppe 6.
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und entsprechender Tätigkeit.1, 2
8
2.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung oder einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.3, 4
9
3.
Mitarbeiterinnen mit einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und abgeschlossener Aufbauausbildung, mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifikation oder mit gleichgestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit.
10
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, 2 und 3
  1. in leitender Funktion bei einem Kirchenkreis5 oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle,
  2. als Leiterinnen einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, denen mindestens drei pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
  3. mit einer Tätigkeit in einem besonderen Arbeitsgebiet, die eine abgeschlossene Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 500 Stunden theoretischen Unterrichts erfordert.6
10
5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 1, 2 und 3,
  1. die als Prädikantinnen der Evangelischen Kirche im Rheinland bestellt sind und mindestens zu einem Drittel Aufgaben als Ordinierte (öffentliche Wortverkündigung, Verwaltung der Sakramente, Seelsorge) ausüben,7
  2. in Interprofessionellen Pastoralteams der Evangelischen Kirche von Westfalen,8
  3. denen mindestens fünf pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
  4. in anleitender und beratender Funktion bei einem Kirchenkreis mit Fachaufsicht über mindestens zehn pädagogische Fachkräfte, auch wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber angestellt sind,
  5. in geschäftsführender Funktion eines Kirchenkreises mit Budgetverantwortung einschließlich Mittelakquise für Gemeinden und kreiskirchliche Dienste,
  6. in einer Tätigkeit bei einer landeskirchlichen Dienststelle als Fachreferentin mit einem eigenständigen Aufgabenbereich einschließlich Fachberatung von Gemeinden und Kirchenkreisen.
11
6.
Mitarbeiterinnen,
  1. deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 5 heraushebt,9
  2. die im Gemeinsamen Pastoralen Amt nach dem Kirchengesetz über das Gemeinsame Pastorale Amt der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind.10
12
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind abweichend in die Entgeltgruppe SE 8b (Anlage 4d zum BAT-KF) eingruppiert.
2
Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt:
Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, erhalten sie die Entgeltgruppe 6.
3
Hochschulausbildungen in diesem Sinne sind z. B. Abschlüsse als Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiterin, Bachelor/Master of Arts.
4
Mitarbeiterinnen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind abweichend in die Entgeltgruppe SE 11 (Anlage 4d zum BAT-KF) eingruppiert.
5
Eine leitende Funktion ist gegeben, wenn Mitarbeiterinnen Arbeitsbereiche von mindestens drei Kirchengemeinden verantwortlich leiten. Die verantwortliche Leitung umfasst neben der koordinierenden Planung und Organisation bzw. Durchführung auch die Koordination und die Fortbildung anderer Mitarbeiterinnen sowie die verantwortliche Vertretung gegenüber Dritten. Eine leitende Funktion kann auch bei der politischen Vertretung des Kirchenkreises nach außen, etwa durch die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss, gegeben sein.
6
Ein abgeschlossenes Masterstudium für einen Spezialbereich steht der abgeschlossenen Fort- oder Weiterbildung gleich. Beispiele für ein besonderes Arbeitsgebiet sind: Seelsorge, Beratung, Freiwilligenmanagement, Inklusion, Kulturpädagogik, Geragogik.
In der Kulturpädagogik können einzelne unterschiedliche auf das besondere Arbeitsgebiet bezogene abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen zusammengefasst werden, dabei darf nur eine Fort- und Weiterbildung weniger als 120 Stunden haben.
7
Prädikantinnen im Sinne der Fallgruppe sind Mitarbeiterinnen, die nach dem Prädikantengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland ordiniert sind.
8
Mitarbeiterinnen in Interprofessionellen Pastoralteams tragen auf Basis eines gemeindlichen oder regionalen Konzeptes Verantwortung für gesamtgemeindliche Aufgaben und pastorale Verantwortung in der Kirchengemeinde. Sie wirken mit am Dienst der Leitung der Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit dem Presbyterium und den Pfarrerinnen.
9
Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 5 durch das besondere Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist z. B. gegeben,
  1. wenn die Leitung mehrere kreiskirchliche Dienste umfasst,
  2. wenn mindestens 15 pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder
  3. bei Anstellung auf landeskirchlicher Ebene mit geschäftsführenden Aufgaben, die die Verhandlungspartnerschaft mit Ministerien einschließt.
10
Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gilt § 40 Absatz 2 bis 4 BAT-KF entsprechend.“
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§ 2
Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende der Berufsgruppe 1.1, die am 31. März 2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der BAT-KF Anwendung findet und das nach dem 1. April 2022 fortbesteht.
( 2 ) Die Mitarbeitenden sind gemäß § 10 BAT-KF in eine Entgeltgruppe eingruppiert.
( 3 ) Die Stufenfindung richtet sich nach § 14 Absatz 4 BAT-KF.
( 4 ) Abweichend gilt für Mitarbeitende der Berufsgruppe 1.1, Fallgruppe 3, Anmerkung 4 Folgendes:
Die Mitarbeitenden werden der Stufe zugeordnet, die sie auf Grund der anerkannten Zeiten nach § 13 BAT-KF zuzüglich der seitdem berücksichtigten Stufenlaufzeiten erreicht haben, mindestens aber der ersten mit Entgelt belegten Stufe. Die über diesen Zuordnungszeitpunkt hinausgehenden Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Ergibt der Vergleich des bis zum 31. März 2022 erhaltenen Tabellenentgelts einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrags oder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage nach § 14 Absatz 4 BAT-KF und einer etwaigen am 31. März 2022 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage einen geringeren Betrag als den nach Unterabsatz 1 zu zahlenden, wird bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe in der Entgeltgruppe SE 11 der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage zum Entgelt nach der Entgeltgruppe SE 11 gezahlt.
Die Stufenfindung erfolgt grundsätzlich nach § 14 Absatz 5 BAT-KF. Ergibt der Vergleich des bis zum 31. März 2022 erhaltenen Tabellenentgelts einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrags oder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage nach § 14 Absatz 4 BAT-KF und einer etwaigen am 31. März 2022 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage einen geringeren Betrag als den nach Satz 1 zu zahlenden, wird bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der Entgeltgruppe SE 11 das bisherige Entgelt gezahlt.
Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im März 2022 oder keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
( 5 ) Auf diejenigen Mitarbeitenden, deren bis zum 31. März 2022 gültige Entgeltgruppe höher ist als die Entgeltgruppe, die sich bei Eingruppierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung ergibt, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Dortmund, 10. November 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der stellvertretende Vorsitzende
Kunze

Nr. 81Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz
(AzubiO-Pflegeassistenz) – redaktionelle Änderungen

Vom 10. November 2021

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§ 1
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) vom 21. April 2021 wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.“
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§ 2
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 19. Mai 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Buchstabe a“ ersetzt.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Dortmund, 10. November 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der stellvertretende Vorsitzende
Kunze

Nr. 82Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 26 BAT-KF

Vom 10. November 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 6. Oktober 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 wird nach der Angabe „3a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 oder 3a Satz 2“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 10. November 2021 in Kraft.
Dortmund, 10. November 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der stellvertretende Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 83Satzung
für die Funcke-Huffelmann-Stiftung

Vom 29. Juni 2021

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Präambel

Die Eheleute Fabrikbesitzer Carl Gottfried Funcke und Anna Luise geb. Huffelmann zu Wittbräucke, Gemeinde Herdecke, haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 11. Februar 1917 die Größere evang. (luth.) Kirchengemeinde zu Hagen zur Erbin ihres beiderseitigen Nachlasses mit der Auflage berufen, dass die Kirchengemeinde aus dem ihr anfallenden Nachlass eine Stiftung zur Förderung evangelischen kirchlichen Lebens mit dem Namen „Funcke-Huffelmann-Stiftung“ zu errichten habe. Das Preußische Staatsministerium hat der Kirchengemeinde durch Erlass vom 18. April 1922 – G. I Nr. 530 II – die Genehmigung zur Annahme der Erbschaft erteilt.
Die frühere „Größere evang. (luth.) Kirchengemeinde“ änderte ihren Namen im Jahre 1956 in „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hagen“ (KABl. 1956 S. 23). Diese „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hagen“ wurde am 1. Januar 1962 in sechs neue Kirchengemeinden geteilt (KABl. 1962 S. 80). Danach fiel die „Funcke-Huffelmann-Stiftung“ auf Grund des § 7 des Testaments der Erblasser vom 11. Februar 1917 der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Lukas-Kirchengemeinde Hagen zu. Rechtsnachfolgerin war ab dem 1. Januar 2003 zunächst die Evangelische Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen (KABl. 2002 S. 356). Seit dem 1. Januar 2021 ist die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen Rechtsnachfolgerin (KABl. 2020 I Nr. 89 S. 227).
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§ 1

Die Stiftung ist durch Beschluss des Presbyteriums der Größeren evang. (luth.) Kirchengemeinde Hagen vom 23. Mai 1922 bzw. durch Beschluss der größeren Gemeindevertretung vom 1. Juni 1922 errichtet. Sie ist eine unselbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hagen. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung für die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen und wird als deren Sondervermögen verwaltet.
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§ 2

Nach den Bestimmungen des Testaments soll das Stiftungsvermögen zur Förderung des evangelischen kirchlichen Lebens verwendet werden. Die Stiftung dient demgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
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§ 3

Die gesetzliche, insbesondere gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung liegt beim Presbyterium der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen. Die Verwaltung erfolgt nach einem vom Kuratorium zu beschließenden Haushaltsplan. Das Kuratorium besteht aus der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums, einem weiteren vom Presbyterium zu wählenden Presbyteriumsmitglied und einem vom Presbyterium zu wählendem Gemeindeglied der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen, das die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters hat. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt auf die Dauer von vier Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
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§ 4

Den Vorsitz des Kuratoriums hat die/der Vorsitzende bzw. die/der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen inne. Das weitere Mitglied aus dem Presbyterium der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen ist die/der stellvertretende Vorsitzende.
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§ 5

Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung muss erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums es verlangen. Die/Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und führt den Schriftwechsel. In eiligen Fällen hat die/der Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Kuratoriums einstweilen das Erforderliche anzuordnen.
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§ 6

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden; es reicht aus, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die von allen Mitgliedern zu unterzeichnen sind.
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§ 7

Die Verwaltung des zuständigen Kreiskirchenamtes führt die Kasse und sichert das Vermögen der Stiftung.
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§ 8

Die Anträge über die Verwendung der Einkünfte des Stiftungsvermögens sind beim Kuratorium einzureichen. Die Entscheidung hierüber steht im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke dem Kuratorium zu.
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§ 9

Alle Mittel der Stiftung sind für die kirchlichen Zwecke der Stiftung gebunden. Etwaige Vermögenserträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Presbyteriums der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen und die Kuratoriumsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 10

Durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
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§ 11

Beschlüsse über Satzungsänderungen werden nach Anhörung des Kuratoriums vom Presbyterium der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen gefasst. Der Wille der Stifter war für das Presbyterium und das Kuratorium der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagen bei der Verwaltung des Vermögens stets maßgebend. Er soll auch in der Zukunft unbedingt beachtet werden. Eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung darf daher nur im Rahmen der im Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO angegebenen Zwecke erfolgen.
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§ 12

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen, die es ausschließlich und unmittelbar für den Zweck zu verwenden hat, der den im § 2 genannten Zwecken möglichst nahekommt.
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§ 13

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 17. Juni 2002 (KABl. 2003 S. 36) tritt außer Kraft.
Hagen, 29. Juni 2021
Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen
Die Bevollmächtigten
(L. S.)
Maruschke
Junker
Grebe
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Genehmigung

Die Satzung für die Funcke-Huffelmann-Stiftung vom 29. Juni 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3331/01

Nr. 84Satzung
der Stiftung Grenzenlos – Loxbaum, kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen

Vom 29. Juni 2021

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Präambel

Das Presbyterium der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen hat durch Beschluss vom 22. April 2002 die Stiftung errichtet und ihr diese Satzung (KABl. 2004 S. 25) gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen, diakonischen und kulturellen Arbeit der Kirchengemeinde, vor allem im Bereich Loxbaum. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Menschen zur Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen ist seit dem 1. Januar 2021 Rechtsnachfolgerin (KABl. 2020 I Nr. 89 S. 227) der ehemaligen Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen.
Alle Menschen, die die kirchliche, diakonische und kulturelle Arbeit der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden in Bar- oder Sachwerten dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Stiftung trägt den Namen Stiftung Grenzenlos – Loxbaum. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hagen.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung der kirchlichen, diakonischen und kulturellen Aufgaben der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Unterstützung der Gemeindearbeit,
  • die Unterstützung der Erhaltung und Gestaltung der Gemeindehäuser,
  • die Unterstützung diakonischer Aufgaben in der Gemeinde,
  • die Förderung des kulturellen Lebens und die Unterstützung der Kommunikation unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem bebauten Grundstück Hagen, Heimstatt 19. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens vier Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresrechnung, soweit dies nicht dem zuständigen Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Hagen bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter,
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Kuratorium

( 1 ) Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium berufen, das den Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt, für die Mittelbeschaffung Sorge trägt und dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
Ein Kuratorium kann auch für einen von der Stiftung verwalteten Sonderfonds berufen werden.
( 2 ) Ein Kuratorium besteht aus bis zu elf Mitgliedern, die entweder Stifterinnen oder Stifter oder Personen sein sollen, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der Stiftung verfügen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
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§ 10
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten oder Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugutekommen.
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§ 12
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen besteht, das die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen oder ihre Rechtsvorgängerin in die Stiftung eingebracht hat, sowie aus dem diesem zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Das eingebrachte Grundvermögen verbleibt bei der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen, wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 22. April 2002 tritt außer Kraft.
Hagen, 29. Juni 2021
Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen
Die Bevollmächtigten
(L. S.)
Maruschke
Junker
Grebe
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Genehmigung

Die Satzung für die Stiftung Grenzenlos – Loxbaum, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen, vom 29. Juni 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3331/02

Nr. 85Satzung des Evangelischen Fachverbandes
für Teilhabe und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen –
Diakonie RWL

Landeskirchenamt
Bielefeld, 18. Oktober 2021
Az.: 231.81
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung des Evangelischen Fachverbandes
für Teilhabe und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen –
Diakonie RWL

Vom 29. April 2021

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§ 1
Name

Der Fachverband trägt den Namen „Evangelischer Fachverband für Teilhabe und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen – Diakonie RWL“.
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§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL (im Folgenden Diakonie RWL), die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen erbringen. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die Förderung und Qualifizierung diakonischer Träger, die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen erbringen.
( 3 ) Aufgaben des Fachverbandes sind:
  1. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  2. sozialpolitische Vertretung,
  3. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
  4. Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe,
  5. Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Information und Beratung der Mitglieder,
  7. Organisation/Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
  8. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind Mitglieder der Diakonie RWL, die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen erbringen.
( 2 ) Der Vorstand stellt die Mitgliedschaft und die Zahl der Stimmrechte fest.
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§ 6
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretungen der Mitglieder zusammen. Die Anzahl der stimmberechtigten Vertretungen richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitglieds. Die Stimmen eines Mitglieds können von einer Vertretung gemeinsam abgegeben werden. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist nicht möglich.
  1. Mitglieder mit bis zu 90 Vollzeitäquivalenten im Bereich Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen haben eine Stimme,
  2. je weitere angefangene 45 Vollzeitäquivalente erhält ein Mitglied eine weitere Stimme,
  3. ein Mitglied kann maximal zehn Stimmen haben.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder von der Stellvertretung geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Vertretungen anwesend sind, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.
( 4 ) Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
( 8 ) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu elf gewählten Personen, bis zu fünf kooptierten Personen und einem benannten Mitglied.
( 2 ) Bei der Auswahl der zu wählenden Personen soll eine angemessene Berücksichtigung der Geschäftsfelder des Verbandes beachtet werden:
  1. vier Vertretungen aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen“,
  2. drei Vertretungen aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung für Menschen mit psychischen Erkrankungen“,
  3. eine Vertretung aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung für Menschen mit Körper- und Sinnesbeeinträchtigungen“,
  4. zwei Vertretungen aus dem Bereich „Teilhabe am Arbeitsleben und Beratung für Menschen mit Behinderungen oder mit psychischer Erkrankung“ und
  5. eine Vertretung aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung sowie Teilhabe an Bildung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“, soweit dieser Bereich nicht bereits Vertretung durch andere Fachverbände des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL erfolgt.
Eine angemessene Beteiligung von Mitgliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche soll angestrebt werden.
( 3 ) Mitglied des Vorstandes ist auch ein von der Diakonie RWL benanntes Mitglied.
( 4 ) Der Vorstand kann bis zu fünf Personen innerhalb einer Wahlperiode kooptieren, insbesondere um die Partizipation der Betroffenen durch Kooption bis zu zweier geeigneter Mitglieder sicherzustellen.
( 5 ) An den Vorstandssitzungen nimmt die Geschäftsführung des Fachverbandes beratend teil. Weitere beratende Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden.
( 6 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren (Wahlperiode) gewählt. Scheidet ein gewähltes Mitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ungeachtet § 8 Absatz 4 ein Ersatzmitglied kooptieren.
( 7 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz sowie einen stellvertretenden Vorsitz.
( 8 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes kann entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes entsprechend § 7 Absatz 8 unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen.
( 9 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitz und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
( 10 ) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Vorlage des Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung,
  4. Feststellung der Mitgliedschaft und der Stimmrechte im Fachverband gemäß §§ 4 und 6 der Satzung,
  5. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
( 11 ) Der Vorstand nimmt seine Tätigkeit unentgeltlich wahr. Aus Gründen der Partizipation kooptierten Mitgliedern gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 kann durch Mehrheitsentscheidung des Vorstandes ein angemessenes Entgelt gewährt werden; das betroffene Mitglied des Vorstandes ist von dieser Beschlussfassung ausgeschlossen.
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§ 9
Ausschüsse

Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und andere Gremien bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes mit Expertinnen und Experten besetzte Gruppen einberufen.
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§ 10
Geschäftsführung

Zur Durchführung der Aufgaben steht dem Fachverband eine Geschäftsführung zur Verfügung. Diese wird in der Regel von einer/einem der zuständigen Referentinnen/Referenten der Diakonie RWL wahrgenommen.
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§ 11
Auflösung

Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes:
Eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der Satzung der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen.
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§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Das Inkrafttreten der vorliegenden Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Mönchengladbach am 29. April 2021 beschlossen.
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§ 13
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam beziehungsweise undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Regelung soll eine Regelung an die Stelle treten, deren Wirkung der Zielsetzung der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
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Einvernehmen

Mit der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Teilhabe und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen – Diakonie RWL vom 29. April 2021 wird das
Einvernehmen hergestellt.
Bielefeld, 18. Oktober 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 231.81

Nr. 86Vereinbarung über die Zahlung von Verwaltungskosten

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Auf Grundlage des Kirchenvertrages zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR), der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), der Lippischen Landeskirche (LLK) und der Evangelisch-reformierten Kirche (ERK) über das Gemeinsame Pastoralkolleg wird folgende Vereinbarung über die Zahlung von Verwaltungskosten getroffen:
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§ 1
Gegenstand

( 1 ) Gemäß § 4 Absatz 8 des Kirchenvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Pastoralkollegs können Verwaltungsgeschäfte, die nicht direkt von den Verwaltungskräften des Gemeinsamen Pastoralkollegs erledigt werden, der Verwaltung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Tagungsstätte Haus Villigst übertragen werden. (Da einige der vormals der Tagungsstätte Haus Villigst zugeordneten Einrichtungen wie die Kassengemeinschaft Haus Villigst, die Bibliothek sowie das IT-Team inzwischen anderen landeskirchlichen Einrichtungen der EKvW zugeordnet sind, steht „Tagungsstätte Haus Villigst“ stellvertretend für andere Einrichtungen der EKvW.)
( 2 ) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erstattung von Personal- und Sachkosten für Dienstleistungen, die das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung und weitere Einrichtungen der EKvW für das Gemeinsame Pastoralkolleg erbringen.
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§ 2
Finanzierung

Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, werden gemäß § 9 des Kirchenvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Pastoralkollegs bei der Ermittlung der Kostenanteile der Vertragsparteien folgende Anteile zugrunde gelegt:
Evangelische Kirche im Rheinland
47,5 %
Evangelische Kirche von Westfalen
47,5 %
Lippische Landeskirche
2,5 %
Evangelisch-reformierte Kirche
2,5 %
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§ 3
Leistungsumfang

Zu den Dienstleistungen zählen insbesondere:
  1. Haushaltsangelegenheiten, Kassen- und Rechnungswesen,
    • Planung, Aufstellung, Abwicklung und Überwachung des Haushaltes,
    • Bearbeitung der Zahlungsein- und -ausgänge, Mahnwesen,
    • Bearbeitung der Reisekostenerstattungen,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Geschäftsführung,
  4. IT (Bereitstellung und Betreuung erforderlicher Hard- und Software),
  5. Mediothek Haus Villigst (Nutzung der wissenschaftlichen Präsenzbibliothek).
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§ 4
Erstattung von Personal- und Sachkosten

( 1 ) Für die in § 3 aufgeführten Dienstleistungen werden ab dem 1. Januar 2022 aus dem Haushalt des Gemeinsamen Pastoralkollegs Verwaltungskosten in Höhe von fünf Prozent des Haushaltsvolumens (dies entspricht im Neuen Kirchlichen Finanzwesen fünf Prozent des Volumens der Ergebnisrechnung zzgl. fünf Prozent des Volumens der Investitions- und Finanzierungsrechnung) veranschlagt.
( 2 ) Über die unter § 3 genannten Dienstleistungen erfolgt zum Jahresende eine Abrechnung, nach der die Kosten vom Gemeinsamen Pastoralkolleg den jeweiligen Empfängern zugeführt werden. Die Gesamtsumme soll die veranschlagten fünf Prozent nicht übersteigen.
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§ 5
Änderungen und Ergänzungen

Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Trägerkirchen nach Anhörung der Dezernatskonferenz.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Die Verwaltungsvereinbarung vom 4. August 2009/18. August 2009/12. Januar 2010 und 15. Januar 2010 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, 7. September 2021
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Döring
Bielefeld, 25. August 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 671.2/02
Detmold, 14. September 2021
Lippische Landeskirche
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Professor Dr. Schilberg
Leer, 17. September 2021
Evangelisch-reformierte Kirche
Der Kirchenpräsident
In Vertretung
(L. S.)
Johr

Urkunden

Nr. 87Auflösung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen

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Nach Anhörung der Presbyterien der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Siegen, der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Siegen, der Evangelischen Martini-Kirchengemeinde Siegen und der Evangelischen Nikolai-Kirchengemeinde Siegen sowie des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes Siegen und des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Siegen hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Der Evangelische Gemeindeverband Siegen wird aufgelöst.
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§ 2

Das Vermögen des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen geht auf seine Verbandsgemeinden über.
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§ 3

Die Verbandsgemeinden treten in die Rechte und Verpflichtungen des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen ein.
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§ 4

Mit der Verbandsauflösung verliert die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen vom 19. Februar 2015 (KABl. 2017 S. 79) ihre Bestandskraft.
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§ 5

Diese Urkunde tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. Oktober 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.11-4871
Die Auflösung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. November 2021 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Nr. 88Vereinigung
der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Siegen,
der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Siegen
und der Evangelischen Nikolai-Kirchengemeinde Siegen

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Siegen, die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Siegen und die Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Siegen – alle Evangelischer Kirchenkreis Siegen – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Siegen ist reformiert (Heidelberger Katechismus).
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§ 3

Die Pfarrstelle der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Siegen wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Siegen.
Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Nikolai-Kirchengemeinde Siegen wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Siegen.
Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Nikolai-Kirchengemeinde Siegen wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Siegen.
Die Pfarrstelle der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Siegen wird die 4. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Siegen.
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§ 4

Die Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Siegen, der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Siegen und der Evangelischen Nikolai-Kirchengemeinde Siegen.
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§ 5

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 19. Oktober 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-4835
Die Vereinigung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Siegen, der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Siegen und der Evangelischen Nikolai-Kirchengemeinde Siegen – alle Evangelischer Kirchenkreis Siegen – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. November 2021 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Berichtigungen

Nr. 89Satzung für die St. Maria in Pratis-Stiftung,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest

Die Satzung für die St. Maria in Pratis-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest, vom 10. Mai 2021 (KABl. 2021 I Nr. 66 S. 165) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Präambel wird in Satz 8 der Klammertext „(vgl. § 5 Absatz 3 dieser Satzung)“ gestrichen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich