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Andere Normen

Nr. 90Zweites Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit
der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie

Vom 13. November 2021

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Pandemie-Gesetzes

Das Pandemie-Gesetz vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 94 S. 237), zuletzt geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 51 S. 109), wird wie folgt geändert:
In § 15 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 13. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.02

Nr. 91Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz
für das Steuerjahr 2022
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)

Vom 13. November 2021

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2022 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a KiStO in Höhe von 9 vom Hundert festgesetzt.
( 2 ) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
  1. Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz,
  2. Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
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§ 2

Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2022 das besondere Kirchgeld gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe
Bemessungsgrundlage:
zu versteuerndes Einkommen
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStO
Besonderes Kirchgeld
1
40.000
47.499 Euro
96 Euro
2
47.500
59.999 Euro
156 Euro
3
60.000
72.499 Euro
276 Euro
4
72.500
84.999 Euro
396 Euro
5
85.000
97.499 Euro
540 Euro
6
97.500
109.999 Euro
696 Euro
7
110.000
134.999 Euro
840 Euro
8
135.000
159.999 Euro
1.200 Euro
9
160.000
184.999 Euro
1.560 Euro
10
185.000
209.999 Euro
1.860 Euro
11
210.000
259.999 Euro
2.220 Euro
12
260.000
309.999 Euro
2.940 Euro
13
ab 310.000 Euro
3.600 Euro
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 13. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 951.013

Nr. 92Erste Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 16. Dezember 2021

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Auf Grund der Artikel 144 und 158 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Gesetzesvertretende Verordnung erlassen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 18. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 1 S. 2) wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach den Vorschriften des SGB VIII in der jeweils geltenden Fassung die Beschäftigung zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausschließt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 16. Dezember 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 261.3246/01

Nr. 93Bestätigung einer Gesetzesvertretenden Verordnung

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. November 2021
Az.: 090.303
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 13. November 2021
die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 53 S. 110)
gemäß Artikel 144 Absatz 2 Kirchenordnung bestätigt.

Nr. 94Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Zweite Theologische Prüfung

Vom 16. Dezember 2021

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Auf Grund von § 29 Absatz 2 Satz 1 Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union Evangelischer Kirchen und § 13 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung

Die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung II – ThPrOII) vom 21. September 2017, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 17. Dezember 2020 (KABl. 2020 I Nr. 104 S. 251), wird wie folgt geändert:
§ 25a wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift werden die Wörter „bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“ durch die Wörter „während der Corona-Pandemie“ ersetzt.
  2. Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Abweichende Bestimmungen des Landeskirchenamtes setzen voraus, dass die betroffenen Prüfungsleistungen auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht geprüft werden können oder erhebliche, begründete Unsicherheit darüber besteht, ob Prüfungsleistungen in der vorgeschriebenen Form geprüft werden können.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 16. Dezember 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 311.13

Nr. 95Achte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 13. November 2021

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt, die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch die Siebte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 55 S. 114), wie folgt zu ändern:
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§ 1
Änderung

§ 34 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Kirchenleitung beschließt den endgültigen Wortlaut der Niederschrift, soweit die Landessynode nichts anderes bestimmt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Bielefeld, 13. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 061.11

Nr. 96Sechste Durchführungsbestimmung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Vom 14. Dezember 2021

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Auf Grund des § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), zuletzt geändert durch die Fünfte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 15. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 56 S. 114), wird die Anlage zu § 61 Verwaltungsordnung Doppische Fassung wie folgt geändert:
Es wurden im aktuellen Kontenplan folgende Konten neu eingefügt:
Kontonr. von
Kontonr. bis
Kontobezeichnung
15
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
15233100
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 7 %
15233200
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb Andere
15240100
Einfuhrumsatzsteuer
15240200
Berichtigung Vorsteuer-Abzug
15240300
Unrichtige oder unberechtigte Vorsteuer
15280100
Steuerschuldnerschaft 7 % EU
15280200
Steuerschuldnerschaft 19 % EU
19
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag und Ausgleichsposten
19200000
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Aktivseite
19300000
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Passivseite
22
Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen
22310000
weitere Rücklage 1 (Zusatzkontierung)
27
Sonderposten
27610000
Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen (Zusatzkontierung)
27620000
Sonderposten unselbstständige Stiftungen
27630000
Sonderposten Pfarrvermögen (Zusatzkontierung)
27707000
Sonderposten für zweckgebundene Spenden (Zusatzkontierung)
27751000
Sonderposten KiBiz-Rücklagen (Zusatzkontierung)
27760000
Sonderposten Pfarrvermögen
28
Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
28510000
Verpflichtungen Grablegate (Zusatzkontierung)
36
Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder
36222000
Umsatzsteuer Land- und Forstwirtschaft 10,7 %
36223000
Umsatzsteuer Land- und Forstwirtschaft 5,5 %
36224000
Umsatzsteuer Sägewerkserzeugnisse
36225000
Umsatzsteuer Getränke, Alkohol, Flüssigkeiten
36226000
Umsatzsteuer Land- u. Forstwirtschaft § 24 Absatz 1 Nummer 2
36270000
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
36270100
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 7 %
36270200
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb Andere
36280100
Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft 7 % EU
36280200
Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft 19 % EU
36900100
kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
53
Sonstige ordentliche Erträge
53810000
Periodenfremde Erträge aus Prüfungsfeststellungen
60
Personalaufwand
60520000
Sonstige Zuschüsse der Agentur für Arbeit
76
Sonstige ordentliche Aufwendungen
76810000
Periodenfremde Aufwendungen aus Prüfungsfeststellungen
89
Technische Konten
89120000
manueller GuV-Übertrag
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 14. Dezember 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 900.15

Nr. 97Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen
gemäß § 8 Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD

Vom 16. Dezember 2021

Auf Grund von § 8 Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (KABl. 2010 S. 345), zuletzt geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 53 S. 110), hat die Kirchenleitung folgenden Beschluss gefasst:
Die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vorgesehene Anwendung der §§ 55a und 55d Verwaltungsgerichtsordnung ab dem 1. Januar 2022 wird bis zum 1. Januar 2023 ausgesetzt.
Bielefeld, 16. Dezember 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 090.303

Nr. 98Bewertung der Personalunterkünfte

Landeskirchenamt
Bielefeld, 13. Dezember 2021
Az.: 350.58
Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2022
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der auf Grund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Absatz 3 SvEV zum 1. Januar 2022 von bisher 237 € auf 241 € monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2022 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der oben angegebenen Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2022 an in folgender Fassung anzuwenden:
( 1 ) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
€ je m2
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
8,09
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
8,97
3
mit eigenem Bad oder eigener Dusche
10,26
4
mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche
11,40
5
mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche
12,15
An die Stelle des Betrages von „4,77 €“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der oben angegebenen Ordnung tritt der Betrag von „4,85 €“.

Satzungen / Verträge

Nr. 99Satzung
für den Trägerverbund für die Offene Kinder- und Jugendarbeit
im Evangelischen Kirchenkreis Münster

Vom 24. November 2021

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Die Kreissynode beschließt für den Arbeitsbereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Münster gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) folgende Satzung:
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Präambel

Ausgangspunkt jeder kirchlichen Arbeit ist das christliche Menschenbild. Dieses versteht den Menschen als von Gott gewollt und geschaffen und von ihm mit Begabungen ausgestattet. Seinen angemessenen Ausdruck findet es in der Wertschätzung jedes einzelnen Menschen. Grundlage der Kinder- und Jugendarbeit sind somit die Bedürfnisse, Anliegen und lebensweltlichen Erfahrungen der Kinder und Jugendlichen.
Aus diesem Grundverständnis heraus bietet Kinder- und Jugendarbeit in evangelischer Trägerschaft jungen Menschen „Offene Türen“, in denen sie unabhängig von kulturellen und religiösen Milieus, sozialen Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierung vorbehaltlos und voraussetzungslos willkommen sind, wo sie in freiwilligen Angeboten ihre Freizeit verbringen, Unterstützung erhalten und Einzelfallhilfen erhalten.
Offene Arbeit in evangelischer Trägerschaft
  1. ist partizipativ: Kinder und Jugendliche sind als Subjekte ihres eigenen Tuns eingeladen. Orte und Angebote gestalten sich von diesem Ausgangspunkt her,
  2. ist Bildungsarbeit: Offene Kinder- und Jugendarbeit zielt als wirkmächtige informelle, emotionale und soziale Bildung auf Persönlichkeitserfahrung und -entfaltung,
  3. ermöglicht und fördert die selbstbestimmte Gestaltung sozialen, interkulturellen und interreligiösen Zusammenlebens zwischen jungen Menschen und nimmt dabei Religiosität als Teil menschlichen Seins ernst,
  4. wird Diversität gerecht und orientiert sich an den Kompetenzen, nicht den Defiziten der Menschen,
  5. ist Jugendhilfe im Sinne von Beratung, Unterstützung, Begleitung.
Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat „geöffnete Türen“ auch in die Kirchengemeinden hinein. Sie ist zugleich schon in sich kirchliches Handeln und unterliegt keinem außerhalb ihrer selbst liegenden Zweck.
Im Trägerverbund schließen sich gemäß dieser Satzung diejenigen Träger der Offenen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Evangelischen Kirchenkreis Münster zusammen, die das Ziel verfolgen, in abgestimmter Kooperation diese Form der Offenen Arbeit konzeptionell und strukturell zu sichern und weiterzuentwickeln.
Der Trägerverbund befördert und gestaltet den Fachdiskurs aller an der Offenen Kinder- und Jugendarbeit beteiligten Akteurinnen und Akteure durch
  1. Vertretung von jugendpolitischen Interessen in Bezug auf die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen wie im außerkirchlichen Bereich,
  2. Sicherung der Finanzierungsgrundlagen durch Kommunen, Kreise, Kirchengemeinden und Kirchenkreis,
  3. konsistente Personalentwicklungsplanung, besonders durch eine aufgefächerte Altersstruktur, Förderung von Zusatzqualifikationen und einer Anwendung der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO).
Offene Kinder- und Jugendarbeit ist innovativ, erkennt jeweils aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen im Trägerverbund und antwortet auf diese durch gemeinsame Konzeptentwicklung und Gewinnung von Ressourcen.
Der Trägerverbund arbeitet eng zusammen mit den evangelischen Vertreterinnen und Vertretern der offenen Einrichtungen, die sich mit anderen Partnerinnen und Partnern zu Trägervereinen zusammengeschlossen haben.
Er gestaltet seine Arbeit in enger Einbeziehung der und in Abstimmung mit den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einrichtungen.
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I. Verbund

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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Münster bietet durch die Bildung eines Trägerverbundes Offene Kinder- und Jugendarbeit an, evangelische Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu führen, und unterstützt damit seine Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Der Verbund ist eine „besondere Einrichtung“ des Evangelischen Kirchenkreises Münster im Sinne der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Es gelten die kirchen-, landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere die Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) und die jeweils gültigen kommunalen Kinder- und Jugendförderpläne.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Der Verbund kann Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
( 3 ) Der Verbund kann die Arbeit von Vereinen, die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit führen und an denen Kirchengemeinden oder kirchliche Einrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Münster beteiligt sind, konzeptionell, verwaltungstechnisch und finanziell unterstützen.
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II. Trägerschaft

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§ 3
Aufnahme in den Verbund

( 1 ) Die Kirchengemeinden können erstmalig zum 1. Januar 2023 die Übertragung der Trägerschaft ihrer Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit an den Kirchenkreis beantragen. Auch nach seiner Errichtung kann der Verbund die Trägerschaft weiterer Einrichtungen übernehmen. Diesbezügliche Anträge sind von den Kirchengemeinden mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende vorzulegen.
( 2 ) Den jeweiligen Anträgen ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die diesbezüglichen Anträge. Nach Errichtung des Verbundes ist jeweils der Leitungsausschuss vorher zu hören.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Die Kirchengemeinden beantragen die Aufnahme in den Trägerverbund beim Kreissynodalvorstand.
Nach entsprechender Beschlussfassung beantragt der Kirchenkreis für die aufgenommenen offenen Einrichtungen die Übernahme der Trägerschaft bei der zuständigen öffentlichen Stelle.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der aufgenommenen offenen Einrichtungen gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Einrichtung der Offenen Arbeit durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Einrichtungen zur Verfügung stehen,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile, des Inventars sowie der damit verbundenen Abschreibungen,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung im Innen- und Außenbereich sowie
  5. die Abwicklung im Falle der Rückübertragung der Trägerschaft an eine Kirchengemeinde.
Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch mieten. Für den Inhalt entsprechender Mietverträge gilt Satz 2 entsprechend.
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§ 5
Rückübertragung der Trägerschaft

( 1 ) Eine Kirchengemeinde kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende die Übernahme der Trägerschaft einer auf ihrem Gebiet liegenden Einrichtung ab dem Folgejahr beantragen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören, insbesondere in Bezug auf finanzielle und strukturelle Langzeitplanungen des Trägerverbundes.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in den Trägerverbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Gründung und Schließung von Einrichtungen

( 1 ) Der Trägerverbund kann im Einvernehmen mit einem Presbyterium eine Offene Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit gründen.
( 2 ) Der Trägerverbund kann im Einvernehmen mit einem Presbyterium eine Offene Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit schließen. Ist kein Einvernehmen zwischen Trägerverbund und Presbyterium zu erreichen, entscheidet im Konfliktfall der Kreissynodalvorstand abschließend.
( 3 ) Die Abgabe der Trägerschaft einer Einrichtung des Verbundes an einen Dritten regelt sich sinngemäß wie eine Schließung.
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III. Arbeitsweise des Verbundes

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§ 7
Organisation des Verbundes

Kreissynode und Kreissynodalvorstand sowie die für den Verbund eingerichteten Organe Leitungsausschuss und Geschäftsführung unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Satzungsangelegenheiten,
  2. Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. Jahresrechnung und Entlastung der Geschäftsführung,
  5. Regelungen der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Kreiskirchenamt.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere über:
  1. Trägerschaftsaufnahme, Rücküberführung der Trägerschaft und Trägerschaftsabgabe,
  2. Feststellung der Jahresrechnung,
  3. Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; er kann diese Aufgaben für den Trägerverbund Offene Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Münster durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss sowie eine Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit zwischen Kreiskirchenamt und Verbund geregelt werden. Der Leitungsausschuss soll jeweils beratend dazu angehört werden.
( 4 ) Mindestens einmal im Jahr lädt der Kreissynodalvorstand in Textform zu einem fachlichen Austausch zwischen dem Kreissynodalvorstand, der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und der Geschäftsführung ein.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Der Kreissynodalvorstand entsendet ein Mitglied aus seiner Mitte.
  2. Die Kreissynode entsendet auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes eine Vertretung aus jeder Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine offene Einrichtung für Kinder und Jugendliche in Trägerschaft des Kirchenkreises liegt. Der Kreissynodalvorstand soll das jeweilige Presbyterium um Vorschläge bitten. Die Bestellung soll bereits vor Übernahme einer kreiskirchlichen Trägerschaft erfolgen; die gewählte Person kann bis zur Übernahme der kreiskirchlichen Trägerschaft als Gast eingeladen werden. Mit Übertragung der Trägerschaft an eine Kirchengemeinde oder Dritte entfällt die Mitgliedschaft der entsandten Person im Leitungsausschuss.
  3. Einrichtungen, die durch einen Verein geführt werden, entsenden eine Person in den Koordinierungsrat der Vereine. Der Koordinierungsrat der Vereine entsendet aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den Leitungsausschuss.
( 2 ) Es sind jeweils Stellvertretungen zu benennen.
( 3 ) Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Einrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 4 ) Die Amtszeit beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode. Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
( 5 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nimmt mit beratender Stimme die Geschäftsführung des Kirchenkreises für Offene Kinder- und Jugendarbeit teil.
( 6 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 7 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus seiner Mitte, dabei sollen Vorsitz und Stellvertretung nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorbereitung der Beschlussfassung zu Trägerschaftsaufnahmen und Trägerschaftsabgaben,
  3. Entscheidung über die Gründung und Schließung von Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit,
  4. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Beratung des Haushalts- und Stellenplans,
  7. Beratung über den Jahresabschluss und die Verwendung der Betriebsergebnisse,
  8. Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
  9. Beratung über arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Geschäftsführung.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen bilden.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss soll von der oder dem Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch quartalsweise, in Textform einberufen werden. Er soll auf Verlangen eines Presbyteriums einberufen werden, wenn es die Umstände erforderlich machen. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Teilnehmende sowie die Einrichtungsleitung zu entsenden.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zu einer Telefon- oder Videokonferenz zusammenfinden.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Der Leitungsausschuss kann ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seines Mitgliederbestandes diesem Umlaufverfahren zustimmen.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden. Die Art der Zusammenkunft ist zu dokumentieren. Dokumentationspflichtig sind ebenfalls Abstimmungen über die Durchführung von Umlaufverfahren sowie die diesbezüglichen Beschlüsse.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 13
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres kann in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt werden.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenfunktion für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der offenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Verbund des Evangelischen Kirchenkreises Münster,
  2. Vorbereitung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der offenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Verbund, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert, auch die Durchführung,
  3. Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplans sowie der Jahresrechnung und Weiterleitung dieser nach Beratung im Leitungsausschusses über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode,
  4. Umsetzung der gefassten Beschlüsse,
  5. Weiterleitung von Informationen im Verbund und insbesondere zwischen Verbund und den beteiligten Akteurinnen und Akteuren,
  6. Dienststellenleitung,
  7. Vertretung des Verbundes nach außen.
( 3 ) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 15
Finanzierung des Verbundes

( 1 ) Die Finanzierung der Einrichtungen im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises nach Finanzsatzung,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
( 2 ) Für den Verbund ist ein Sonderhaushalt mit eigener Bilanz, eigenem Haushalt und eigener Jahresrechnung aufzustellen.
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§ 16
Einrichtungsbezogene Jugendkonferenzen

( 1 ) Jede Einrichtung des Verbundes wird inhaltlich-konzeptionell durch eine einrichtungsbezogene Jugendkonferenz begleitet.
( 2 ) Die Jugendkonferenz soll paritätisch aus Jugendlichen aus dem Umfeld der Einrichtung einerseits und Mitgliedern der Presbyterien der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung liegt, andererseits sowie aus der jeweiligen Einrichtungsleitung besetzt sein.
( 3 ) Die Benennung der Jugendvertretungen erfolgt organisiert über die Einrichtung durch die Jugendlichen der Einrichtung in einem partizipativen Prozess.
( 4 ) Die Jugendkonferenz soll der Konzeption und Programmgestaltung der Einrichtung zustimmen.
( 5 ) Sie wird an der Besetzung von Personalstellen beteiligt, beispielsweise durch Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Besetzungskommissionen.
( 6 ) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 17
Fachkonferenz

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr in Textform zur Fachkonferenz ein. Eingeladen werden die Leitungen der offenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, bis zu zwei von den Presbyterien bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Kirchengemeinden, auf deren Gebiet Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit liegen, sowie die Geschäftsführung.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Einrichtungen der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 18
Koordinierungsrat der Vereine

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr in Textform zum Koordinierungsrat der Vereine ein. In ihm sind mit je einem Mitglied diejenigen Kirchengemeinden oder kirchlichen Einrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Münster vertreten, die an Vereinen mit Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit beteiligt sind.
( 2 ) Der Koordinierungsrat berät den Leitungsausschuss hinsichtlich der Belange evangelischer Beteiligung an Vereinen mit Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
( 3 ) Der Koordinierungsrat wählt aus seiner Mitte seine Mitglieder des Leitungsausschusses.
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IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden

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§ 19
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. In diesem Zusammenhang unterstützen die Kirchengemeinden den Verbund durch den Vorschlag zur Entsendung eines Mitglieds ihres Presbyteriums in den Leitungsausschuss und durch die Entsendung eines oder mehrerer Mitglieder in die Einrichtungsbezogene Fachkonferenz.
( 2 ) Die Kirchengemeinden arbeiten mit offenen Einrichtungen zusammen, insbesondere in folgenden Bereichen:
  1. Mitwirkung an einer gemeinsamen Jugendhilfeplanung,
  2. konzeptionelle Beschreibung der Schnittstelle zwischen gemeindlicher Arbeit und Arbeit der Einrichtung der Offenen Tür, konkret die Ausgestaltung von Kontakten zu gemeindlichen Gruppen, vornehmlich den Konfirmandinnen und Konfirmanden und den Gruppen der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei herausgehobenen Veranstaltungen der Einrichtung,
  5. regelmäßige Teilnahme der Leitung der Einrichtung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  6. regelmäßige Einladung der Leitung der Einrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 3 ) Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Münster, 24. November 2021
Evangelischer Kirchenkreis Münster
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Erdmann
Barenhoff
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Genehmigung

Die Satzung für den Trägerverbund für die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 24. November 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. Dezember 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Beyer
Az.: 270.01-4300/01

Nr. 100Satzung
für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen
im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg

Vom 21. November 2020

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Die Kreissynode hat für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen, die bis zum 31. Juli 2021 im Verbund Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ und Verbund Süd der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg zusammengefasst waren, einen Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen als besondere Einrichtung des Kirchenkreises gebildet. Sie hat für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Bibel sieht in Kindern eine Gabe Gottes (Ps 127,3). Jesus stellt sie in besonderer Weise in die Mitte und betont ihre Nähe zum himmlischen Vater: „Ihnen gehört das Reich Gottes.“ (Mk 10,14) Sind den Erwachsenen diese Kinder als eine Gabe Gottes anvertraut, so erwächst daraus eine besondere Verantwortung für Eltern und alle Menschen, die Kinder bei ihrem Aufwachsen begleiten. Auch der Kirche kommt ein eindeutiger Auftrag zu. Ihre Aufgabe ist es, Kindern zu vermitteln, dass sie immer schon von Gott geliebte und angenommene Menschen sind. Die Kinder werden hineingenommen in die Geschichte Gottes mit seinem Volk und seiner Kirche. Ergänzend zu den Eltern und Paten nehmen die Tageseinrichtungen der evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Soest-Arnsberg diesen christlichen Erziehungsauftrag wahr.
Um flexibel auf Veränderungen und auf neue Anforderungen reagieren zu können, gründet der Kirchenkreis Soest-Arnsberg einen Verbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen als besondere Einrichtung des Kirchenkreises. Damit wird den Kirchengemeinden angeboten, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen ist grundlegender Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis.
( 2 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und das Versprechen der Taufe einzulösen, und sind damit eine wichtige Größe im Gemeindeaufbau.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABI. 2008 S. 336).
( 4 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 5 ) Die Offenen Ganztagsschulen unterstützen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der jeweiligen Schule und tragen damit zur Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler bei. Sie fördern die individuellen Fähigkeiten und Interessen aller Schülerinnen und Schüler. Die Offenen Ganztagsschulen in evangelischer Trägerschaft wirken an der christlichen Erziehung und Sozialisation der Schülerinnen und Schüler mit. Für die Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierung regelt der Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote“ vom 12. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung. Einzelheiten werden in den jeweiligen Kooperationsverträgen festgelegt.
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§ 2
Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder

Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen „Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ als besondere Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. Diesem gehören verschiedene Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen an, die in einer Liste als Anlage zur Satzung aufgeführt werden, die im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht wird. Veränderungen in der Zugehörigkeit zum Verbund sind durch den Kreissynodalvorstand durch Beschluss festzustellen. Der Beschluss ist ebenfalls eine Anlage zur Satzung und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3
Aufgaben des Verbundes

( 1 ) Dem Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft stehen,
  3. Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
( 2 ) Der Verbund der Tageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises legt Eckdaten für die Erstellung von Konzeptionen fest. Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eines Mitglieds aus dem zuständigen Presbyterium eine auf die Einrichtung abgestimmte pädagogische Konzeption. Die Leitung ist für die Durchführung, die regelmäßige Überprüfung und die Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der vom Leitungsausschuss festgelegten aktuellen Eckdaten verantwortlich.
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§ 4
Aufnahme in den Verbund

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres an den Kirchenkreis übertragen. Diese Übertragung gilt für mindestens drei Jahre.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollbuchauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses.
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§ 5
Übernahme einer Trägerschaft

( 1 ) Die Geschäftsführung beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommene Tageseinrichtung für Kinder.
( 2 ) Durch die Übernahme der Trägerschaft tritt der neue Träger nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
( 3 ) Die von dem abgebenden Träger für seine Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind auf den neuen Träger zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtung für Kinder ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
( 5 ) Die Übernahme der Trägerschaft für eine Offene Ganztagsschule wird in einem Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger geregelt.
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§ 6
Gründung, Übernahme der Trägerschaft von Dritten und Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen oder schließen sowie die Trägerschaft von Dritten übernehmen. Bei der Übernahme der Trägerschaft von Dritten sind die Einzelheiten in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, und der Leitungsausschuss sind dazu vorher zu hören.
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§ 7
Abgabe der Trägerschaft

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde oder eines anderen Trägers kann der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses die Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres auf diese Kirchengemeinde oder diesen anderen Träger übertragen. Eine Rückübertragung auf die Kirchengemeinde kann vom Kreissynodalvorstand nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Bei der Abgabe an einen anderen Träger ist das Presbyterium, auf dessen Gebiet die Einrichtung liegt, zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
( 3 ) Sofern die Trägerschaft einer Einrichtung durch einen Kooperationsvertrag gegründet wurde, sind auch die Regelungen bezüglich der Abgabe bzw. Kündigung der Trägerschaft in dem Kooperationsvertrag zu regeln.
( 4 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 8
Organisation des Verbundes

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet sowie eine Fachkonferenz einberufen.
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§ 9
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. die Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes,
  5. die Entlastung der Geschäftsführung auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
  6. die Besetzung des Leitungsausschusses.
( 2 ) Die Kreissynode und in ihrem Auftrag der Kreissynodalvorstand führen die allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über den Verbund.
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§ 10
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über die Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung über den Rechnungsprüfungsausschuss an die Kreissynode,
  2. über die Genehmigung von Maßnahmen (Kostendeckungspläne) und Aufnahme von Darlehen,
  3. wenn ein Organ des Trägerverbundes und eine Kirchengemeinden keine Einigkeit erzielen können. Er entscheidet nach Anhörung endgültig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f Kirchenordnung); er kann diese Aufgabe für die besondere Einrichtung „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss bzw. die Geschäftsführung delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand erlässt die Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss. Weiterhin kann er eine Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kirchenkreisamtes sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
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§ 11
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. Seine Mitglieder sollen mehrheitlich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums sein. Alle weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Dem Leitungsausschuss gehören an:
  • ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied, möglichst aus dem Kreissynodalvorstand,
  • sechs weitere Mitglieder aus den Gemeinden, die die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtung im Rahmen dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen.
Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Tageseinrichtung für Kinder können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied vom Kreissynodalvorstand berufen.
( 3 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Teamleitung der Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. die Geschäftsführung,
sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 6 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 12
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird. Er nimmt dabei insbesondere strategische Aufgaben, die das Arbeitsfeld der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen betreffen, wahr. Das operative Geschäft wird auf Basis einer Geschäftsordnung an die Geschäftsführung im Verbund delegiert.
( 2 ) Dem Leitungsausschuss obliegt insbesondere:
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses; die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung der Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des Kirchenkreises,
  3. Vorschlag zur Beschlussfassung zur Trägerschaftsübernahme, Trägerschaftsabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
  5. Koordination und Zusammenführung aller Kita-Angebote im Kirchenkreis,
  6. Anträge an die Kreissynode,
  7. Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan zur Vorlage an die zuständigen Organe des Kirchenkreises,
  8. ordnungsgemäße Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes, einschließlich Budgetverantwortung,
  9. Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Feststellung an den Kreissynodalvorstand,
  10. Personalentscheidungen, sofern nach § 10 Absatz 2 durch den Kreissynodalvorstand an den Leitungsausschuss delegiert.
( 3 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 13
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens einmal pro Quartal schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 14
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand stellt die Geschäftsführung ein und beruft sie. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent. Die Aufgabe kann an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Leitungsausschusses ganz oder teilweise delegiert werden.
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§ 15
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres kann in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt werden.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der besonderen Einrichtung im Kirchenkreis.
  2. Sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes im Rahmen der Ausführungsrichtlinie für arbeitsrechtliche Maßnahmen delegiert, auch Einstellung und Kündigung,
  3. Sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter.
  4. Sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.).
  5. Sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD wahr.
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 16
Fachkonferenz

( 1 ) Die Mitglieder der Fachkonferenz sind das Bindeglied zwischen der Kirchengemeinde und dem Leitungsausschuss. Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein. Der Fachkonferenz gehört je Tageseinrichtung für Kinder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung liegt, an.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz kann den Leitungsausschuss beraten und Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder geben.
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§ 17
Zusammenarbeit mit den Presbyterien

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit durch:
  1. die Entsendung von Mitgliedern in die Fachkonferenz;
  2. die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Tageseinrichtung für Kinder zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste und religionspädagogischer Veranstaltungen,
  2. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
  3. der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit und der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  5. der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern an Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  6. Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in eine Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 3 ) Bei Angelegenheiten der Besetzung der Leitungsstelle einer Einrichtung ist das Presbyterium der Kirchengemeinde, auf dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, am Auswahlverfahren zu beteiligen und es muss dem Beschluss des Leitungsorgans zustimmen.
( 4 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
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§ 18
Finanzierung der Betriebskosten

Die Finanzierung des Trägeranteils der Betriebskosten der Einrichtungen wird in der Finanzausgleichssatzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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§ 19
Übergangsvorschrift

Die erste Amtszeit der Mitglieder des Leitungsausschusses endet mit der Wahlperiode der Kreissynode im Jahr 2024.
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§ 20
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft, frühestens jedoch mit dem 1. August 2021.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Satzung des Verbundes Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ vom 29. September 2017 (KABI. 2018 S. 277) und die Satzung des Verbundes Süd der Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. September 2017 (KABI. 2018 S. 280) außer Kraft.
Soest, 21. November 2020
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Schilling
Dodt
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Genehmigung

Die Satzung für den Verbund Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen im Kirchenkreis Soest-Arnsberg vom 21. November 2020 wird mit der Auflage, dass diese Satzung innerhalb der nächsten drei Jahre, d. h. bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2024, unter Berücksichtigung der Hinweise des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen überarbeitet wird,
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 4. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-5500

Nr. 101Satzung
des Verbandes der Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho

Vom 25. November 2021

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho (nachstehend „Verband“ genannt) erfüllt mit den evangelischen Kindertageseinrichtungen und Familienzentren seine gesellschaftsdiakonischen und sozialpädagogischen Verpflichtungen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gegenüber Kindern und Sorgeberechtigten im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Vorgaben.
( 2 ) Das geistliche Leben und das diakonische Engagement des Verbandes spiegeln sich in der Zuwendung zu den Kindern und Sorgeberechtigten. Das Erzählen von Gott und seine Liebe zu den Menschen sind dabei zentrale Bestandteile der religionspädagogischen Angebote.
( 3 ) Die Kindertageseinrichtungen verfolgen als Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Erziehungsberechtigten insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Der Verband hat insbesondere den Zweck, die Qualität der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen zu sichern und weiterzuentwickeln.
( 5 ) Die Mitglieder übertragen die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen zum 1. August 2022 auf den Verband. Damit verbunden ist die Wahrnehmung aller geschäfts- und betriebsrelevanten Entscheidungen und Abläufe durch den Verband.
( 6 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt der Verband entsprechende Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen von Kindertageseinrichtungen.
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§ 2
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden wirken innerhalb ihres örtlichen Einzugsgebietes insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern an der Arbeit des Verbandes mit:
  1. Benennung von Pfarrerinnen oder Pfarrern, Presbyterinnen oder Presbytern als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für die jeweiligen Einrichtungen,
  2. Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  3. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in den Tageseinrichtungen im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  4. Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  5. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  6. Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  7. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern an Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  8. regelmäßige Einladung der jeweiligen Einrichtungsleitung in die Sitzungen des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache,
  9. Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung des religionspädagogischen Konzeptes für die einzelnen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Verband informiert die jeweiligen Kirchengemeinden bei Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften. Er beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden Entscheidungen:
  1. Änderungen der Einrichtungsstruktur,
  2. grundsätzliche Änderungen der pädagogischen Ausrichtung der gesamten Einrichtung,
  3. Änderungen von Gruppenformen,
  4. Neuerrichtung oder Schließung von Gruppen oder Einrichtungen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Presbyteriums wird zu Beratungen nach Satz 2 hinzugezogen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Vorstand des Verbandes.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Durch die Aufgabenwahrnehmung erfüllt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
( 3 ) Die von den beteiligten Kirchengemeinden oder von der Finanzgemeinschaft der Kirchengemeinden aufgewandten Eigenanteile gelten als zweckgebundene Mittel und dürfen daher nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Verband ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verband wird von der Verbandsvertretung geleitet. Sie wird nach jeder Kirchenwahl neu gebildet. Die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu Entsendeten im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
( 2 ) Die Verbandsvertretung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. jeweils ein Presbyteriumsmitglied aus den verbandsangehörigen Kirchengemeinden,
  3. ein von der Kreissynode aus ihrer Mitte entsandtes Mitglied,
  4. bis zu drei weitere Mitglieder, die gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe c des Verbandsgesetzes vom Verbandsvorstand berufen werden. Vor der ersten Konstituierung der Verbandsvertretung wird dieses Recht vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho ausgeübt.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus, so hat die entsendende Körperschaft eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu benennen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsvertretung.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Verbandsvertretung gehören insbesondere:
  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Feststellung des Haushalts und des Jahresabschlusses,
  3. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  4. Verabschiedung des Leitbildes,
  5. allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes.
( 5 ) Die Sitzungen finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Kalenderjahr statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung es verlangt. Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung der Verbandsvertretung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung über die Regelungen für die Presbyterien sinngemäß. Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
( 6 ) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
( 7 ) Über Sitzungen und Abstimmungsverfahren der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen, welche die Namen der Anwesenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
( 8 ) Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Sitzungsniederschriften ausreichend.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte drei Personen in den Verbandsvorstand. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine Stellvertretung zu entsenden. Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal pro Jahr sowie auf Verlangen der Verbandsvertretung nach den für die Verbandsvertretung geltenden Regelungen zusammen. Der Verbandsvorstand kann zu seinen Sitzungen die stellvertretenden Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Verbandes,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung,
  3. Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen von Verbandsvertretung und Geschäftsführung,
  4. Kassenaufsicht,
  5. Vertretung im Rechtsverkehr, soweit sie nicht von der Verbandsvertretung der Geschäftsführung übertragen wurde,
  6. Öffentlichkeitsarbeit.
( 4 ) Zur rechtsverbindlichen Vertretung zeichnen die Mitglieder des Verbandsvorstandes unter Verwendung des Verbandssiegels. In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist, hat die Geschäftsführung einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand bestellt eine Geschäftsführung.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr. Der Geschäftsführung werden die Führung des amtlichen Schriftverkehrs und die unterschriftliche Vollziehung der Kassenanordnungen für den Verband übertragen.
( 3 ) Der Geschäftsführung werden insbesondere folgende Aufgaben und die damit verbundenen Entscheidungsbefugnisse übertragen:
  1. Entwicklung von Zielen und Konzepten für die strategische Ausrichtung der Kindertageseinrichtungen,
  2. Entwicklung und Umsetzung pädagogischer Konzepte für die einzelnen Kindertageseinrichtungen und den Verband,
  3. Einführung und Evaluierung eines Qualitätsmanagementsystems für die Kindertageseinrichtungen,
  4. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Controlling, Berichts- und Kassenwesen, Jahresabschlussarbeiten, Vorbereitung des Jahresabschlusses,
  5. Planung und Umsetzung aller sich aus dem operativen Geschäft des Betriebs der Kindertageseinrichtungen ergebenden Maßnahmen,
  6. personalrechtliche Entscheidungen auf der Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts einschließlich der Einstellung und Entlassung aller Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen,
  7. Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen,
  8. Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden einer jeden Kindertageseinrichtung, die im Einzelfall auf die jeweilige Leitung dieser Kindertageseinrichtung übertragen werden kann.
( 4 ) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes teil, sofern diese nicht im Einzelfall etwas anderes beschließen.
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§ 7
Verwaltung

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden durch das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho wahrgenommen.
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§ 8
Mitarbeitende

( 1 ) Die im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen, die vor der Übernahme der Trägerschaft durch den Verband bei den Kirchengemeinden beschäftigt sind, werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. Nach der Trägerschaftsübernahme erfolgen Neueinstellungen durch den Verband.
( 2 ) Absatz 1 gilt ebenfalls beim Beitritt einer weiteren Kirchengemeinde zum Verband. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus bestehenden oder aufgelösten Arbeitsverhältnissen, soweit diese Verpflichtungen nach dem Beitritt entstehen. Den Mitarbeitenden wird die Wahrung des Besitzstandes zugesichert.
( 3 ) Die Rechte und Pflichten aus besonderen Vereinbarungen mit dem Personal (Altersteilzeit, Überstundenvereinbarungen etc.) sind dem Verband vor Übernahme des Personals anzuzeigen und von der Höhe der Kosten her zu beziffern. Aufwendungen für Zusatzvereinbarungen sind dem Verband von den jeweils beitretenden Kirchengemeinden zu erstatten.
( 4 ) Die Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen erhalten eine Dienstanweisung und eine Stellenbeschreibung.
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§ 9
Haushalt und Finanzen

( 1 ) Das Haushaltsjahr ist das Kindergartenjahr und umfasst den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres.
( 2 ) Für den Verband ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
( 3 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 4 ) Die Kosten des Verbandes werden finanziert durch:
  1. Zuschüsse des Landes,
  2. Zuschüsse von kommunalen Körperschaften,
  3. vertragliche Leistungen der kommunalen Körperschaften,
  4. Spenden und andere freiwillige Beiträge,
  5. zweckgebundene Zuschüsse Dritter,
  6. Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho.
( 5 ) Die Höhe des voraussichtlich benötigten Zuschusses aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho ist im Rahmen der Haushaltsplanung zu ermitteln und zu begründen. Der Antrag ist so frühzeitig zu stellen, dass er bei der Haushaltsplanung des Kirchenkreises berücksichtigt werden kann. Rechte der Kreissynode bleiben unberührt.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Aufsicht über den Verband obliegt dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Die am Verband beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören.
( 3 ) Mitgliedskirchengemeinden des Verbandes können mit einer einseitigen Erklärung gegenüber der Verbandsvertretung zum Ende des folgenden Kindergartenjahres ausscheiden.
( 4 ) Über Umbildungen, Erweiterungen und eine Auflösung des Verbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung. Im Falle der Auflösung des Verbandes tragen die beteiligten Mitglieder gemeinsam die Verantwortung, bis alle finanziellen und personellen Angelegenheiten endgültig geregelt wurden. Das verbleibende Vermögen fällt an den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho.
( 5 ) Die Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes in Kraft.
Bielefeld, 25. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 020.21-5300

Nr. 102Satzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes Hattingen

Vom 25. November 2021

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§ 1
Körperschaftsstatus, Mitglieder, Trägerschaft

( 1 ) Die Evangelische St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und die Evangelische Kirchengemeinde Winz-Baak bilden den Evangelischen Friedhofsverband Hattingen (im Folgenden „Friedhofsverband“ genannt).
( 2 ) Der Friedhofsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Sitz des Friedhofsverbandes ist Hattingen.
( 4 ) Der Friedhofsverband ist Träger des evangelischen Friedhofs Bredenscheider Straße 16 in Hattingen und nimmt dessen Leitung und Verwaltung wahr.
( 5 ) Der Friedhofsverband ist offen für den Anschluss anderer evangelischer Friedhofsträger in der Region. Zum Zeitpunkt des Anschlusses geht die Trägerschaft für deren Friedhöfe auf den Friedhofsverband über.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) Als Organ des Friedhofsverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet.
( 2 ) Die Leitung und die Vertretung des Friedhofsverbandes im Rechtsverkehr liegen beim Verbandsvorstand.
( 3 ) Jede Verbandsgemeinde entsendet drei Mitglieder des Presbyteriums in den Verbandsvorstand. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine Stellvertretung zu entsenden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Verbandsvorstand ist alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyteriumswahl neu zu bilden. Die Mitglieder bleiben bis zur Einführung der neu Entsandten im Amt. Eine erneute Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder eine Vertretung aus, ist von der entsendenden Kirchengemeinde für die restliche Amtszeit eine Ersatzperson zu entsenden.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, darf die Stellvertretung nicht ebenfalls eine Theologin oder ein Theologe sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erhält. Es ist schriftlich zu wählen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird in der Regel viermal im Jahr von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, ein beteiligtes Presbyterium, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangt.
( 6 ) Die Einladung erfolgt in Textform. Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben. Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
( 7 ) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende den Verbandsvorstand ohne Einhaltung der Frist einberufen. Diese Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten wurde.
( 8 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, ist dies im Protokoll zu vermerken. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen. Über Sitzungen und Abstimmungsverfahren des Verbandsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, welche die Namen der Anwesenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
( 9 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Verbandsvorstandes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in den Verbandsvorstand entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Sitzungsniederschriften ausreichend, sofern der Verbandsvorstand nicht im Einzelfall anders entscheidet.
( 10 ) In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Verbandsvorstandes nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes möglichst im Einvernehmen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Verbandsvorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der Verantwortung der Veranlassenden wirksam.
( 11 ) Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 12 ) Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung über die Regelungen für die Presbyterien sinngemäß.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Feststellung von Haushalts-, Wirtschafts- und Stellenplan sowie Jahresabschluss,
  2. Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse sowie über weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des Friedhofsverbandes,
  3. Beschlussfassung über das Siegel des Friedhofsverbandes und dessen Änderung,
  4. Beschlussfassung über die Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzungen,
  5. Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Friedhofsverbandes,
  6. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  7. Beschlussfassung über Neuanlagen, Erweiterungen, Schließungen und Entwidmungen von Friedhöfen im Einvernehmen mit dem Presbyterium, in dessen Eigentum das Grundstück steht,
  8. Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen nach vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeinden,
  9. Beschlussfassung über die Aufnahme oder Entlassung eines Verbandsmitgliedes aus dem Friedhofsverband.
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§ 4
Eigentumsverhältnisse, Vermögen

( 1 ) Friedhofsgrundstücke bleiben im Eigentum der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Über Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Friedhofsgrundstücken beschließt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand.
( 3 ) Soweit der Friedhofsverband in bestehende Vereinbarungen eintritt, die ein Verbandsmitglied mit Dritten abgeschlossen hat, gelten diese für den betreffenden Friedhof weiter.
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§ 5
Finanzierung

Der Friedhofsbetrieb finanziert sich aus den Gebühreneinnahmen nach der jeweils gültigen Satzung. Der Verband ist diesbezüglich zur selbstständigen Einziehung ermächtigt.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden im Betrieb zur Leitung und Verwaltung des Evangelischen Friedhofs Hattingen werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Friedhofsverbandes.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 3 ) Bis zum Erlass einer eigenen Friedhofssatzung sowie einer eigenen Friedhofsgebührensatzung macht sich der Verband die bestehenden Satzungen für den Friedhof der Evangelischen St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak zu eigen.
Bielefeld, 25. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 020.21-3672

Nr. 103Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt

Vom 6. Oktober 2021

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt vom 2. Februar 2004 (KABl. 2004 S. 41), geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt vom 28. Mai 2015 (KABl. 2015 S. 166), wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
Bocholt, 6. Oktober 2021
Evangelische Kirchengemeinde Bocholt
Das Presbyterium
(L. S.)
Gehrmann
Mümken
Wahl
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt vom 6. Oktober 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. Dezember 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5004

Kirchenvertrag
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal

Landeskirchenamt
Bielefeld, 9. Dezember 2021
Az.: 571.011/00
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) (KiHo) wurde zum 1. Januar 2007 durch Kirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) und der damaligen Stiftung Anstalt Bethel – heute Stiftung Bethel – errichtet.
Die KiHo ist an den zwei Standorten Wuppertal und Bethel vertreten und zum 1. Januar 2008 wurde der Standort Bethel zum Institut für Diakoniemanagement und Diakoniewissenschaft (IDM) weiterentwickelt.
Die Universität Bielefeld errichtet zum 1. Januar 2022 das IDM neu als dezentrale wissenschaftliche Einrichtung (§ 29 Hochschulgesetz NRW) der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie.
Die verbleibende KiHo Wuppertal wird neu ausgerichtet. Dazu wird der Kirchenvertrag in zwei Schritten geändert.
Der nach der zweiten Änderung neu gefasste Kirchenvertrag für den Fortbestand der KiHo Wuppertal wird im Folgenden in seinem neuen Wortlaut veröffentlicht.

Nr. 104Erster Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages
über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel
(Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005

Vom 7. Oktober 2021/
Vom 28. Oktober 2021/
Vom 2. November 2021

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Der Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 (KABl. EKiR 2006 S. 38, KABl. EKvW 2006 S. 4) wird durch den nachfolgenden Vertrag (Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 7. Oktober 2021, Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Oktober 2021, Beschluss des Vorstandes der Stiftung Bethel vom 2. November 2021) geändert:
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Stiftung Bethel (Rechtsnachfolge für die Stiftung Anstalt Bethel),
vertreten durch den Vorstand,
schließen nachstehenden ersten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005:
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§ 1
Träger der Hochschule

( 1 ) Die Stiftung Bethel scheidet als Träger der Hochschule mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aus.
( 2 ) Der Arbeitsbereich nach § 5 des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 in Bethel mit dem Schwerpunkt in der diakoniewissenschaftlichen Ausbildung (Institut für Diakoniemanagement und Diakoniewissenschaften – IDM) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2021 auf die Evangelische Kirche von Westfalen übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung sind in einer ergänzenden Vereinbarung zwischen der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel und der Evangelischen Kirche von Westfalen festzulegen.
( 3 ) Der Name der Hochschule lautet ab dem 1. Januar 2022 „Kirchliche Hochschule Wuppertal“.
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§ 2
Zweiter Änderungsvertrag

Die weiteren Einzelheiten werden in einem zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 zwischen den verbleibenden Trägern, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen, umgesetzt.
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§ 3
Inkrafttreten

Der erste Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr in Kraft.
Düsseldorf, 7. Oktober 2021
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Latzel
Dr. Weusmann
Bielefeld, 28. Oktober 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 571.011/00
Bielefeld, 2. November 2021
Stiftung Bethel
Der Vorstand
(L. S.)
Pohl
Dr. Will-Armstrong

Nr. 105Zweiter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages
über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel
(Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005

Vom 7. Oktober 2021/
Vom 28. Oktober 2021

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Der Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 (KABl. EKiR 2006 S. 38, KABl. EKvW 2006 S. 4) wird durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 7. Oktober 2021 und durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Oktober 2021 wie folgt geändert:
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§ 1
Änderungen

  1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
    „Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022“.
  2. Das Rubrum wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Evangelische Kirche im Rheinland,
    vertreten durch die Kirchenleitung,
    und
    die Evangelische Kirche von Westfalen,
    vertreten durch die Kirchenleitung,
    schließen nachstehenden zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005, nachdem die Stiftung Anstalt Bethel, jetzt die Stiftung Bethel, durch ersten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021/2. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 104 S. 240) aus dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 ausgeschieden ist.“
  3. Satz 3 und Satz 4 der Präambel werden wie folgt neu gefasst:
    „Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. Sie ist ihrer Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der Bekennenden Kirche verpflichtet.“
  4. Die Überschrift „I.“ wird wie folgt neu gefasst:
    „Gemeinsame Einrichtung und Auftrag“
  5. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Gemeinsame Einrichtung
    Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden ‚Träger‘ genannt.“
  6. § 2 „Auftrag“ wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Kirchliche Hochschule Wuppertal dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie, insbesondere in der Pfarramtsausbildung. Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Masterstudiengangs ‚Master of Theological Studies‘. Sie ermöglicht wissenschaftliche Qualifikation durch Promotion und Habilitation. Sie kann weitere Studiengänge aufnehmen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Kuratoriums und ihrer Träger. Die Einrichtung neuer oder die Aufgabe bestehender Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Träger und der Anpassung dieses Kirchenvertrages.“
  7. § 4 „Rechtsstellung“ wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.“
  8. Die Überschrift von § 5 „Arbeitsbereiche“ wird wie folgt neu gefasst:
    „Sitz der Hochschule“
  9. § 5 „Sitz der Hochschule“ Satz 1 und Satz 2 werden ersatzlos gestrichen.
  10. § 6 „Recht auf Selbstverwaltung“ Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Kirchliche Hochschule Wuppertal hat das Recht auf Selbstverwaltung im Sinne des Hochschulgesetzes NRW im Rahmen dieses Vertrages.“
  11. § 7 „Aufgaben des Kuratoriums“ Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Kuratorium stellt den Haushalt und den Jahresabschluss der Kirchlichen Hochschule fest. Es veranlasst die Vornahme von Kassen- und anderen Sonderprüfungen und die Prüfung des Jahresabschlusses. Es beauftragt damit die Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland, die Gebühren erheben kann.“
  12. § 7 „Aufgaben des Kuratoriums“ Absatz 4 Ziffer 4 wird ersatzlos gestrichen.
  13. § 7 „Aufgaben des Kuratoriums“ Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Kuratorium bestätigt die Rektorin oder den Rektor und die Kanzlerin oder den Kanzler. Die Grundordnung kann eine Prorektorin oder einen Prorektor sowie etwaige weitere Mitglieder des Rektorates vorsehen, die gleichermaßen die Bestätigung durch das Kuratorium benötigen.“
  14. § 8 „Mitglieder des Kuratoriums“ Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Mitglieder des Kuratoriums sind:
    • vier Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    • zwei Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    • eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland.“
  15. § 8 „Mitglieder des Kuratoriums“ Absatz 3 Satz 2:
    Das Wort „Fachhochschule“ wird ersetzt durch das Wort „Hochschule“.
  16. § 8 „Mitglieder des Kuratoriums“ Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen können ihr Stimmrecht jeweils untereinander übertragen. Die Evangelische Kirche in Deutschland benennt schriftlich bei Bestellung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters als Mitglied im Kuratorium für deren Amtszeit eine Stellvertretung.“
  17. § 10 „Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums“ Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche von Westfalen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.“
  18. § 11 „Rechts- und Fachaufsicht“ Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rheinland aus.“
  19. § 12 „Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten“ wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.“
  20. § 13 „Einrichtungen“ Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Kirchliche Hochschule Wuppertal unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen.“
  21. § 14 „Finanzierung durch die Träger“ wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Die zur Unterhaltung der Hochschule nach Maßgabe des Haushalts erforderlichen, durch Eigeneinnahmen nicht gedeckten Kosten werden von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
    (2) Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland 2.770.000 Euro der vorgenannten nicht gedeckten Kosten und für die Evangelische Kirche von Westfalen 750.000 Euro. Ein Jahresüberschuss ist einer Rücklage zur Deckung der Kosten einer Umgestaltung der Kirchlichen Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunftsfähigkeit (Transformationsrücklage) zuzuweisen. Jahresfehlbeträge, die nicht anderweit gedeckt werden können, werden von den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Kostentragungspflicht anteilig getragen.
    (3) Die Verwaltung der Kirchlichen Hochschule erfolgt durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen Erstattung der entstehenden Kosten.“
  22. § 15 „Überlassungsverträge“ wird ersatzlos gestrichen.
    Die folgenden Paragrafen werden neu nummeriert.
  23. § 16 wird zu § 15 und wie folgt neu gefasst:
    „Haushalt
    Der Haushalt unterliegt der Genehmigung der Träger. Der Jahresabschluss wird den Trägern zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.“
  24. § 18 „Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages“ wird zu § 17, dessen Satz 4 wie folgt neu gefasst wird:
    „Die Träger sind sich darin einig, dass die Kirchliche Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunft weitreichender Umgestaltungen, möglicherweise auch unter Einbeziehung weiterer Partner und des Zusammenschlusses mit anderen Institutionen, bedarf. Sie werden sich nach besten Kräften und im Einvernehmen bemühen, diese Umgestaltungen innerhalb der kommenden drei Jahre festzulegen und, so weit wie möglich, zu vollziehen.“
  25. § 17 neu „Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages“ wird folgender Satz 5 angefügt:
    „Die Evangelische Kirche von Westfalen ist berechtigt, sich zum 31. Dezember 2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von neun Monaten diesen Vertrag zu kündigen und sich aus dem Kreis der Träger zurückzuziehen. Sollte die Evangelische Kirche von Westfalen eine solche Erklärung abgeben, ist die Evangelische Kirche im Rheinland berechtigt, unter Wahrung einer Frist von vier Monaten nach Zugang dieser Erklärung sich ihr anzuschließen.“
  26. § 19 „Übergangsvorschriften“ wird zu § 18, dessen Satz 3 ersatzlos gestrichen wird.
  27. § 20 „Inkrafttreten“ wird zu § 19, dem folgender Satz 3 angefügt wird:
    „Der zweite Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.“
  28. Die Neufassung des sich durch die vorstehenden Änderungen ergebenden „Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022“ wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Düsseldorf, 7. Oktober 2021
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Latzel
Dr. Weusmann
Bielefeld, 28. Oktober 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 571.011/00

Nr. 106Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022

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Die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen nachstehenden zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005, nachdem die Stiftung Anstalt Bethel, jetzt die Stiftung Bethel, durch ersten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021/2. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 104 S. 240) aus dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 ausgeschieden ist.
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Präambel

Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreiben die Kirchlichen Hochschulen Theologie im Auftrag der Kirche und nehmen damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Sie sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotions- und Habilitationsrecht. Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. Sie ist ihrer Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der Bekennenden Kirche verpflichtet.
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I. Gemeinsame Einrichtung und Auftrag

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§ 1
Gemeinsame Einrichtung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Träger“ genannt.
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§ 2
Auftrag

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie, insbesondere in der Pfarramtsausbildung. Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Masterstudiengangs „Master of Theological Studies“. Sie ermöglicht wissenschaftliche Qualifikation durch Promotion und Habilitation. Sie kann weitere Studiengänge aufnehmen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Kuratoriums und ihrer Träger. Die Einrichtung neuer oder die Aufgabe bestehender Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Träger und der Anpassung dieses Kirchenvertrages.
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§ 3
Gleichwertigkeit

Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
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II. Rechtsstellung und Sitz

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§ 4
Rechtsstellung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 5
Sitz der Hochschule

Der Sitz der Hochschule ist in Wuppertal.
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§ 6
Recht auf Selbstverwaltung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal hat das Recht auf Selbstverwaltung im Sinne des Hochschulgesetzes NRW im Rahmen dieses Vertrages. Sie gibt sich eine Grundordnung, die der Genehmigung der Träger bedarf. Die darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsnormen beschließt die Hochschule durch Satzungen und Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
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III. Das Kuratorium

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§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gemäß § 2 dieses Vertrages gewahrt bleibt und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
( 2 ) Das Kuratorium entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden. Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Träger einzuholen.
( 3 ) Das Kuratorium stellt den Haushalt und den Jahresabschluss der Kirchlichen Hochschule fest. Es veranlasst die Vornahme von Kassen- und anderen Sonderprüfungen und die Prüfung des Jahresabschlusses. Es beauftragt damit die Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland, die Gebühren erheben kann.
( 4 ) Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
  1. die von den Organen verabschiedeten Satzungen sowie die Grundordnung,
  2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme fremder Verbindlichkeiten.
( 5 ) Das Kuratorium bestätigt die Rektorin oder den Rektor und die Kanzlerin oder den Kanzler. Die Grundordnung kann eine Prorektorin oder einen Prorektor sowie etwaige weitere Mitglieder des Rektorates vorsehen, die gleichermaßen die Bestätigung durch das Kuratorium benötigen.
( 6 ) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
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§ 8
Mitglieder des Kuratoriums

( 1 ) Mitglieder des Kuratoriums sind:
  • vier Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  • zwei Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
( 3 ) Das Kuratorium kann bis zu fünf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. Darunter soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelisch-theologischen Fakultäten, der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe und der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sein.
( 4 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 5 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen können ihr Stimmrecht jeweils untereinander übertragen. Die Evangelische Kirche in Deutschland benennt schriftlich bei Bestellung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters als Mitglied im Kuratorium für deren Amtszeit eine Stellvertretung.
( 6 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9
Sitzungen

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass das Kuratorium im Einzelfall anders beschließt.
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§ 10
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche von Westfalen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. Sie oder er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den Trägern.
( 3 ) Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter treffen. Diese Entscheidungen sind im Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
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IV. Aufsicht

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§ 11
Rechts- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rheinland aus.
( 2 ) Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 3 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
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§ 12
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten

Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.
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V. Wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen

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§ 13
Einrichtungen

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen. Für diese gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
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VI. Kosten

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§ 14
Finanzierung durch die Träger

( 1 ) Die zur Unterhaltung der Hochschule nach Maßgabe des Haushalts erforderlichen, durch Eigeneinnahmen nicht gedeckten Kosten werden von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
( 2 ) Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland 2.770.000 Euro der vorgenannten nicht gedeckten Kosten und für die Evangelische Kirche von Westfalen 750.000 Euro. Ein Jahresüberschuss ist einer Rücklage zur Deckung der Kosten einer Umgestaltung der Kirchlichen Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunftsfähigkeit (Transformationsrücklage) zuzuweisen. Jahresfehlbeträge, die nicht anderweit gedeckt werden können, werden von den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Kostentragungspflicht anteilig getragen.
( 3 ) Die Verwaltung der Kirchlichen Hochschule erfolgt durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen Erstattung der entstehenden Kosten.
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§ 15
Haushalt

Der Haushalt unterliegt der Genehmigung der Träger. Der Jahresabschluss wird den Trägern zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 16
Ausführungsbestimmungen

Die Träger können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften, erlassen.
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§ 17
Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages beschließen die Träger nach Anhörung des Kuratoriums. Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. Die Träger sind sich darin einig, dass die Kirchliche Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunft weitreichender Umgestaltungen, möglicherweise auch unter Einbeziehung weiterer Partner und des Zusammenschlusses mit anderen Institutionen, bedarf. Sie werden sich nach besten Kräften und im Einvernehmen bemühen, diese Umgestaltungen innerhalb der kommenden drei Jahre festzulegen und, so weit wie möglich, zu vollziehen. Die Evangelische Kirche von Westfalen ist berechtigt, sich zum 31. Dezember 2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von neun Monaten diesen Vertrag zu kündigen und sich aus dem Kreis der Träger zurückzuziehen. Sollte die Evangelische Kirche von Westfalen eine solche Erklärung abgeben, ist die Evangelische Kirche im Rheinland berechtigt, unter Wahrung einer Frist von vier Monaten nach Zugang dieser Erklärung sich ihr anzuschließen.
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§ 18
Übergangsvorschriften

Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
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§ 19
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. Der zweite Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Düsseldorf, 7. Oktober 2021
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Latzel
Dr. Weusmann
Bielefeld, 28. Oktober 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 571.011/00

Urkunden

Nr. 107Errichtung des Verbandes der Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho

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Nach Anhörung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho bilden
  • die Evangelische Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt,
  • die Evangelisch-Lutherische Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter Bonneberg,
  • die Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lohe,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rehme,
  • die Evangelisch-Lutherische St.-Stephans-Kirchengemeinde Vlotho,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uffeln,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Valdorf,
  • die Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste und
  • der Evangelische Kirchenkreis Vlotho
einen Verband zum Betrieb der evangelischen Tageseinrichtungen mit den Namen „Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho“.
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§ 2

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Organe, Rechte und Aufgaben sowie Geschäftsführung des Verbandes werden durch die Verbandssatzung geregelt.
( 3 ) Der Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 4 ) Sitz des Verbandes bei Errichtung ist Bad Oeynhausen.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 25. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 020.11-5300
Die Errichtung des Verbandes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 30. November 2021 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.

Nr. 108Errichtung des Evangelischen Friedhofsverbandes Hattingen

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Nach Anhörung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und die Evangelische Kirchengemeinde Winz-Baak bilden den Evangelischen Friedhofsverband Hattingen im Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten.
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§ 2

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Organe, Rechte und Aufgaben sowie Geschäftsführung des Verbandes werden durch die Verbandssatzung geregelt.
( 3 ) Der Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 4 ) Sitz des Verbandes bei Errichtung ist Hattingen.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bielefeld, 25. November 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 020.11-3672
Die Errichtung des Evangelischen Friedhofsverbandes Hattingen wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Dezember 2021 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Berichtigungen

Nr. 109Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 1.1

Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 1.1 vom 10. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 80 S. 192) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „Fallgruppe 3“ durch die Angabe „Fallgruppe 2“ zu ersetzen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich