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Nr. 18Elfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Landeskirchenamt
Bielefeld, 04.04.2022
Az.: 352.21
Nachstehend geben wir die Elfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW bekannt:

Elfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Vom 1. Dezember 2021

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Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:
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Artikel 1

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
    „für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattinnen und Ehegatten oder für nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn deren Einkünfte nach § 2 Absatz 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20 000 Euro nicht übersteigen. Den Einkünften werden hinzugerechnet:
    aa)
    die Differenz zwischen dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und dem Bruttobetrag bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 1. Januar 2022 und
    bb)
    ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d des Einkommensteuergesetzes, die nicht in Satz 1 enthalten sind. Doppelbuchstabe aa gilt entsprechend.
    Der Betrag nach Satz 1 wird regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das auf die Rentenerhöhung folgende Kalenderjahr.“
  2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa)
      In Buchstabe b werden die Wörter „(Zweibettzimmer mit separater Dusche und WC ohne Komfortleistungen)“ durch die Wörter „(niedrigster Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatienten ohne gesondert in Rechnung gestellte Komfortzusatzleistungen)“ ersetzt.
      bbb)
      In Buchstabe d werden nach dem Wort „Begleitperson“ die Wörter „im Krankenhaus“ eingefügt.
      bb)
      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme ins Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.“
      cc)
      In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
      dd)
      Es werden folgende Sätze angefügt:
      „Fehlt in den Fällen des § 75 Absatz 5 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle, sind nur die Behandlungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4 beihilfefähig. Die vorherige Anerkennung gilt als erteilt, wenn die Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung im Vorhinein bescheinigt hat und die Beihilfestelle feststellt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.“
    2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Zuschlag von Apotheken für die Abgabe beihilfefähiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag ist entsprechend § 129 Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.“
      bb)
      In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
      cc)
      In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „(bei Off-Label-Use, die nicht in Anlage VI Teil A zum Abschnitt K der Arzneimittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind, unter Beteiligung des Ministeriums der Finanzen)“ gestrichen und die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.
    3. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 6 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
  3. § 4g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.“
  4. In § 4h Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 3 gilt insoweit nicht)“ gestrichen.
  5. In § 4i Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
    „Die Beihilfestelle kann auf Grund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkennen, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. In begründeten Einzelfällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung sowie einer Erkrankung, die wertungsmäßig diesen beiden Arten von Erkrankungen vergleichbar ist, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder ohne Erfolg angewandt wurde und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Zum 31. Dezember 2024 berichten die Landesbeihilfestellen dem für Finanzen zuständigen Ministerium über Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3.“
  6. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
  7. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
  8. In § 13 Absatz 12 werden die Sätze 1 bis 3 aufgehoben.
  9. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird aufgehoben.
      bb)
      Im neuen Satz 1 werden nach dem Wort „Belastungsgrenze“ die Wörter „nach § 75 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ eingefügt.
    2. Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
  10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 7 Satz 4 und“ sowie nach den Wörtern „Nummer 10 Satz 8“ das Komma und die Wörter „des § 4i Absatz 4 Satz 3“ gestrichen.
  11. Dem § 17a wird folgender Absatz 13 angefügt:
    „(13) Die Regelungen der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) gelten für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen, vorbehaltlich Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 9 Buchstabe a, die für Aufwendungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen.“
  12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 12 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
      „Für Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer beihilferechtlichen Ausnahme gilt § 4i Absatz 4 sinngemäß.“
    2. In Nummer 15 Buchstabe a Satz 3 wird das Wort „Parentaler“ durch das Wort „Parenteraler“ ersetzt.
  13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 wird das Wort „Prozent“ gestrichen.
      bb)
      In Nummer 3 wird das Wort „Sprachstörungen“ durch das Wort „Sprechstörungen“ ersetzt.
    2. In Abschnitt II Nummer 4 Buchstaben ccc wird das Wort „Cent“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
  14. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
  15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
    1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 werden die Wörter „(vgl. auch Ziffer 94)“ gestrichen.
      bb)
      Nach der Nummer 64 wird folgende Nummer 64a eingefügt:
      „64a. Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie,“.
      cc)
      Nummer 78 wird wie folgt gefasst:
      „78. (unbesetzt),“.
    2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. (unbesetzt)“.
      bb)
      In Nummer 5 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „therapiefraktäre“ durch das Wort „therapierefraktäre“ ersetzt.
      cc)
      Folgende Nummer 16 wird angefügt:
      „16. Visusverbessernde operative Maßnahmen
      1. Austausch natürlicher Linsen
        Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch der natürlichen Linse die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
        Bei einem Austausch der natürlichen Linse zur Behandlung einer Katarakterkrankung sind neben den Operationskosten die Aufwendungen für die künstliche Linse nur bis zu einem Betrag von 300 Euro je Auge beihilfefähig.
      2. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren)
        Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist.
      3. Implantation einer additiven Linse (auch Add-on-Intraokularlinse)
        Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
      4. Implantation einer phaken Intraokularlinse
        Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
      Vor Durchführung der Behandlungen nach Buchstabe a Satz 1 und den Buchstaben b bis d ist die Zustimmung der Beihilfestelle einzuholen. Diese kann neben der Beteiligung einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes eine Augenklinik (zum Beispiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht selbst durchführen wird, um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.“
  16. In Anlage 7 Teil B Nummer 32.3 Satz 2 wird die Angabe „33.1“ durch die Angabe „32.1“ ersetzt.
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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2021 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen, vorbehaltlich Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 9 Buchstabe a, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten und für Aufwendungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen.
Düsseldorf, 1. Dezember 2021
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Lienenkämper
GV. NRW. 2021 S. 1446

Bekanntmachungen

Nr. 19Siegel
der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelischer Kirchenkreis Siegen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 23. März 2022
Az.: 010.12-4835
Die Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen, Evangelischer Kirchenkreis Siegen, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Siegen angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Siegen, der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Siegen und der Evangelischen Nikolai-Kirchengemeinde Siegen sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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