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Erläuterungen zur Berufsgruppe 5. Verwaltung – 5.1 Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung

Leitungsfeld 7 Recht und Personal (Juhl/Hanke)

Stand: 25.03.2022

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Eingruppierung von Geschäftsführenden von Kindertagesstättenverbünden

Da die Kindertagesstättenverbünde in manchen Kirchenkreisen in den vergangenen Jahren immer größer geworden sind, hat das Landeskirchenamt die landeskirchliche Empfehlung bezüglich der Eingruppierung von Geschäftsführenden von Kindertagesstättenverbünden dieser Entwicklung angepasst.
Zur Erinnerung im Folgenden noch einmal der wesentliche Inhalt unserer bisherigen Empfehlung:
„In der Vergangenheit haben wir nach zuvor erfolgter Beratung in der Dienstgeberrunde der Arbeitsrechtlichen Kommission bereits mehrfach die Auskunft gegeben, dass es sich nach unserer Bewertung bei den Tätigkeiten der Geschäftsführenden (GF) der Trägerverbünde von Kindertageseinrichtungen vornehmlich um Verwaltungstätigkeiten handelt. Aus diesem Grund sollte die Eingruppierung in die Berufsgruppe 5.1 ‚Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung‘ des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF erfolgen und zwar je nach Größe des Trägerverbundes und Umfang der übertragenen Verantwortung bzw. Anzahl der unterstellten (pädagogischen und nichtpädagogischen) Mitarbeitenden in die Entgeltgruppe 11, 12 oder 13 BAT-KF.
Nach Prüfung der Gegebenheiten in den Kirchenkreisen empfehlen wir folgende Staffelung bei der Eingruppierung von GF von Kita-Trägerverbünden:
  1. bei bis zu 100 Mitarbeitenden (umgerechnet auf Vollzeit) = konkrete Eingruppierung nach BG 5.1, FG 10, EG 11 BAT-KF des AEGP-BAT-KF
  2. bei 101 bis 200 Mitarbeitenden (umgerechnet auf Vollzeit) = konkrete Eingruppierung nach BG 5.1, FG 11 Buchst. b, EG 12 BAT-KF des AEGP-BAT-KF
  3. bei 201 und mehr Mitarbeitenden (umgerechnet auf Vollzeit) = Eingruppierung in EG 13 BAT-KF analog BG 5.1, FG 12 Buchst. b des AEGP-BAT-KF.“
Nachdem sich die landeskirchliche Eingruppierungsempfehlung somit bisher zwischen EG 11 und EG 13 BAT-KF bewegt hat, wurde sie in den vergangenen Monaten aufgrund von Anfragen aus verschiedenen Kirchenkreisen den veränderten Gegebenheiten (noch größere Verbünde mit noch mehr Mitarbeitenden) angepasst und nach oben geöffnet/fortgeschrieben. Je nach Anzahl der im Kita-Trägerverbund beschäftigten Mitarbeitenden (päd. und nicht-päd. / umgerechnet auf Vollzeit) bewegt sich die Eingruppierungsempfehlung nunmehr zwischen EG 11 und EG 15 BAT-KF.
Aktuelle Empfehlung bezüglich der Eingruppierung von GF von Kita-Trägerverbünden:
  1. bis 100 Mitarbeitende (umgerechnet auf Vollzeit)
    --> Eingruppierung in EG 11 BAT-KF (BG 5.1, FG 10)
  2. 101 bis 200 Mitarbeitende (umgerechnet auf Vollzeit)
    --> Eingruppierung in EG 12 BAT-KF (BG 5.1, FG 11b)
  3. 201 bis 400 Mitarbeitende (umgerechnet auf Vollzeit)
    --> Eingruppierung in EG 13 BAT-KF analog BG 5.1, FG 12b
  4. 401 bis 800 Mitarbeitende (umgerechnet auf Vollzeit)
    --> Eingruppierung in EG 14 BAT-KF analog BG 5.1, FG 13b
  5. 801 und mehr Mitarbeitende (umgerechnet auf Vollzeit)
    --> Eingruppierung in EG 15 BAT-KF analog BG 5.1, FG 14a
Anmerkung zu Nr. 3 u. Nr. 4:
Nach unserer Bewertung würde die konkrete Orientierung an den Tätigkeitsmerkmalen der BG 5.1, FG 12b und FG 13b des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung von mindestens drei bzw. fünf Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 11, hier vergleichbar SE 16 und höher) nicht verlässlich zu einem befriedigenden Ergebnis führen. Es sind die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kita-Trägerverbünden der verschiedenen Kirchenkreise zu berücksichtigen. Es gibt Geschäftsführende, welche für wenige Kitas zuständig sind, von denen aber mehrere mehrgruppig sind, so dass diese Geschäftsführenden in EG 13 oder EG 14 kämen, obwohl die Gesamtzahl der Mitarbeitenden im Vergleich zu anderen Kita-Trägerverbünden eher überschaubar ist. Daneben sind Fälle denkbar, in denen Geschäftsführende für eine Vielzahl von kleineren Kitas mit einer großen Anzahl von Mitarbeitenden zuständig sind. Diese Geschäftsführenden würden aufgrund der Hürde von drei bzw. fünf unterstellten Mitarbeitenden in mindestens SE 16 nicht nach EG 13 bzw. EG 14 kommen, obwohl die Gesamtzahl der unterstellten Mitarbeitenden vielleicht vergleichsweise hoch ist. Nach unserer Prüfung halten wir daher eine Orientierung an der Anzahl der insgesamt unterstellten Mitarbeitenden für gerechter und empfehlen die obige Staffelung.
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