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Erläuterungen zu § 1 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 15. Juni 2022

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§ 1

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Zweckbestimmung

Auszug aus der Begründung:
Die Gruppe der jungen Menschen bedarf dabei einer besonderen festgeschriebenen Beteiligungsform durch dieses Gesetz, da sie sich anders als andere Gruppen, deren Partizipation ebenso erwünscht ist, in einem stetigen personellen Wechsel befindet und eine kontinuierliche Beteiligung deshalb schwieriger zu erreichen ist.
Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.