.§ 3
Erläuterungen zu § 3 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 15. Juni 2022
#####§ 3
Berufung junger Mitglieder der Kreissynode
Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.
Auszug aus der Begründung:
#Absatz 1
Um sicherzustellen, dass junge Menschen in der Kreissynode vertreten sind, ist dieser Absatz trotz schon bestehender allgemeiner Berufungsmöglichkeit in Artikel 91 KO1# nötig. Das Benehmen mit der Evangelischen Jugend sorgt dafür, dass die berufenen jungen Menschen in der Jugendarbeit im Kirchenkreis gut vernetzt sind und so nicht nur ihre eigenen, sondern auch die Belange der Jugendlichen im Kirchenkreis allgemein kennen und einbringen können. Aufgrund der uneinheitlichen Struktur der Jugendarbeit auf Kirchenkreisebene ist es dabei nicht möglich, per Gesetz festzulegen, mit welchem Organ genau dabei ein Benehmen herzustellen ist. Insoweit ist den Kreissynodalvorständen ein Ermessensspielraum einzuräumen. Geeignete Organe sind zum Beispiel Jugendausschüsse der Kreissynode, sofern diese mehrheitlich mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit besetzt sind.
Das Benehmen ist hier (anders als in § 2 Absatz 1) als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass es im konkreten Fall kein geeignetes Selbstverwaltungsorgan der Ev. Jugend auf Kirchenkreisebene gibt. Eine Entscheidung „im Benehmen" verlangt im Gegensatz zu einer solchen „im Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung des Anderen, der dadurch Gelegenheit erhält, seine Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993 - 7 A 2/92 = BVerwGE 92, 258 [262])
Das Benehmen ist hier (anders als in § 2 Absatz 1) als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass es im konkreten Fall kein geeignetes Selbstverwaltungsorgan der Ev. Jugend auf Kirchenkreisebene gibt. Eine Entscheidung „im Benehmen" verlangt im Gegensatz zu einer solchen „im Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung des Anderen, der dadurch Gelegenheit erhält, seine Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993 - 7 A 2/92 = BVerwGE 92, 258 [262])
Satz 1 regelt, dass die jungen Menschen zusätzlich zu den bestehenden Mitgliedern der Kreissynode in die Kreissynode berufen werden. Sofern schon auf regulärem Weg junge Menschen in der Kreissynode vertreten sind, werden hier weitere Mitglieder zusätzlich zu den bestehenden Mitgliedern berufen.
Anders als Berufungen für die Landessynode (siehe § 5) ist hier auch keine Alternative in Form einer Quotenregelung in Anlehnung an das Modell der EKD-Synode möglich, da viele Gemeinden nur eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten zur Kreissynode entsenden.
#Absatz 2
Die berufenen jungen Menschen von der Zahl der maximal zu Berufenden auszunehmen, verschiebt einerseits zwar das Verhältnis zwischen entsandten und berufenen Mitgliedern ein wenig, ist aber gleichzeitig notwendig, damit keine Institution, die bislang nach Artikel 91 Absatz 3 KO2# berücksichtigt wurde, ihren Platz zugunsten der jungen Menschen verliert
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