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Erläuterungen zu § 4 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 15. Juni 2022

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§ 4
Berufung eines jungen Mitglieds des Kreissynodalvorstandes

Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.
Auszug aus der Begründung:
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Absatz 1

Auch der Kreissynodalvorstand ist ein kirchliches Leitungsorgan, in dem eine bessere Jugendbeteiligung erprobt werden kann.
Das Benehmen ist hier (anders als in § 2 Absatz 1) als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass es im konkreten Fall kein geeignetes Selbstverwaltungsorgan der Ev. Jugend auf Kirchenkreisebene gibt (vgl. § 3 Absatz 1). Eine Entscheidung „im Benehmen" verlangt im Gegensatz zu einer solchen „im Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung des Anderen, der dadurch Gelegenheit erhält, seine Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993 - 7 A 2/92 = BVerwGE 92, 258 [262])
Gewählte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes müssen Mitglieder der Kreissynode oder Presbyterinnen oder Presbyter sein (oder Pfarrstelleninhaberinnen oder -inhaber). Es ist nicht ersichtlich, warum dies für berufene Mitglieder anders sein sollte. Durch § 2 und § 3 sollten auch ausreichend junge Menschen in Presbyterien und Kreissynoden vorhanden sein, sodass ein ausreichend großer Pool möglicher junger Mitglieder des Kreissynodalvorstandes besteht.
Satz 1 regelt, dass der junge Mensch zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes in den Kreissynodalvorstand berufen wird. Sofern schon auf regulärem Weg junge Menschen im Kreissynodalvorstand vertreten sind, wird hier ein weiteres Mitglied zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern berufen.
Satz 3 vermeidet Verwirrung, ob jede Kreissynode ihre Satzung gemäß Art. 107 Absatz 1 Satz 2 KO ändern muss, indem festgelegt wird, dass die Erhöhung des Mitgliederbestandes von Gesetzes wegen eintritt. Die Satzung braucht also nicht geändert zu werden.
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Absatz 2

Auch für berufene Mitglieder sollte im Kreissynodalvorstand ein stellvertretendes Mitglied bestimmt werden. Art. 107 Absatz 1 Satz 3 KO gilt entsprechend.
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Absatz 3

Dieser Absatz dient der Klarstellung, dass berufene Mitglieder den gewählten gleichgestellt sind. Dies ist wichtig, um die Beteiligung der jungen Menschen angemessen zu würdigen und ihr Interesse an einer Teilnahme im Kreissynodalvorstand zu fördern. Gleichzeitig wird der Besonderheit des formal begrenzten Altersabschnittes durch eine verkürzte Amtszeit Rechnung getragen.
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Absatz 4