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Erläuterungen zu § 9 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 15. Juni 2022

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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation

Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.
Auszug aus der Begründung:
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Absatz 1

Die Befristung auf zwei Wahlperioden lässt ausreichend Zeit, das Erprobungsgesetz zu evaluieren und danach eine Entscheidung über die dauerhafte Implementierung dieser Regelungen zu treffen.
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Absatz 2

Gemäß Art. 139a Absatz 1 Satz 3 KO soll ein Erprobungsgesetz einen Evaluationszeitraum vorsehen. Der hier gewählte Zeitraum ermöglicht es, die Erfahrungen sowohl derjenigen, deren Amtszeit 2028 endet, zu berücksichtigen als auch die ersten Eindrücke derer, deren Amtszeit 2028 beginnt. Hierdurch soll eine möglichst breite Rückmeldung erreicht werden. Die von diesem Gesetz betroffenen Leitungsorgane sollen an der Evaluation beteiligt werden.