.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 1114#
Geltungszeitraum von: 01.11.2015
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Gütersloh1#
Vom 4. September 2015
(KABl. 2015 S. 216)
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO4#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO5#). 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO6# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO7# (§§ 4 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO8# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Beschlüsse für die Sitzung des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
(
5
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss berät und beschließt über die Einstellung, Kündigung und sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Personalangelegenheiten im Rahmen des Stellenplanes
- bis zur Entgeltgruppe 8 BAT-KF des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF,
- bis zur Entgeltgruppe SE 8 BAT-KF des SE-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF.
2 Angelegenheiten der Mitarbeitenden in leitenden Funktionen bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten.
(
6
)
1 Zu Mitgliedern im geschäftsführenden Ausschuss werden bis zu neun Personen berufen:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und ihre oder seine Stellvertretung,
- alle Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
- bis zu sechs weitere Mitglieder des Presbyteriums.
2 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 3 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
7
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
8
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende fünf Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk „Region Nord“,
- Gemeindebezirk „Region Süd“,
- Gemeindebezirk „Region West“,
- Gemeindebezirk „Region Ost“,
- Gemeindebezirk „Region Mitte“.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird durch das Presbyterium ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 2 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu neun Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, und bis zu eine haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterin bzw. einen haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeiter. 3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Das Presbyterium beruft Vorsitz und Stellvertretung auf Vorschlag der Bezirksausschüsse.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung12# für die Presbyterien.
#§ 4
Fachbereiche
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
2 Für die Fachbereiche a) bis c) wird jeweils durch das Presbyterium ein Fachausschuss gebildet (§ 5). 3 Für den Fachbereich Jugendarbeit werden vom Presbyterium Abgeordnete für den Beirat nach dem Vertrag zwischen der Ev. Kirchengemeinde Gütersloh und dem CVJM Gütersloh e. V. vom 1. April 2004 berufen.
#§ 5
Fachausschüsse
(
1
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
2
)
1 Das Presbyterium beruft insgesamt bis zu neun Mitglieder:
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
- bis zu eine haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterin bzw. einen haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeiter.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
3
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung13# für Presbyterien.
#§ 6
Fachausschuss Friedhofswesen
(
1
)
Planungsaufgaben
- Erarbeitung, Fortschreibung von Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungsplänen einschließlich sonstiger Planungen für die Friedhöfe,
- Haushaltsplanung und Jahresabschluss für das Friedhofswesen als Beschlussvorlage für das Presbyterium,
- Vorbereitung von Satzungen einschließlich ihrer Änderungen über die Nutzung, Festsetzung der Gebühren und sonstigen Regelungen der Friedhöfe zur Entscheidung durch das Presbyterium,
- Vorschläge zur Erstellung des Stellenplanes sowie für deren Änderungen zur Entscheidung durch das Presbyterium.
(
2
)
Entscheidungsbefugnisse
- Festlegung der Aufgabenfelder und Erstellung der Dienstanweisungen für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich Friedhof,
- Entscheidung über die im Rahmen des Haushaltsplanes für die Friedhöfe bereitgestellten Haushaltsmittel.
(
3
)
Sonstige Zuständigkeiten
- Überwachung aller Angelegenheiten der Friedhöfe im Rahmen der ergangenen Satzungen,
- Beratung über Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der gültigen Satzungen,
- Federführung bei Bewerbungsverfahren mit Vorschlagsrecht an das Presbyterium bzw. den geschäftsführenden Ausschuss,
- Vorlage eines Berichtes im Rahmen des gemeindlichen Berichtswesens.
§ 7
Fachausschuss Gottesdienst, Kirchenmusik und Stadtkirchenarbeit
(
1
)
Planungsaufgaben
- Fortschreibung der konzeptionellen Zielsetzungen kirchenmusikalischer Arbeit im Zusammenwirken aller Vokal- und Instrumentalchöre sowie der Organistinnen und Organisten zur Entscheidung durch das Presbyterium,
- Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltsplanung,
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Erstellung des Stellenplanes für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie dessen Änderungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Bezirksausschüssen zur Entscheidung durch das Presbyterium,
- Fortschreibung der Konzeption für die Stadtkirchenarbeit.
(
2
)
Entscheidungsbefugnisse
- Festlegung der Aufgabenfelder und Erstellung der Dienstanweisungen für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich Gottesdienst, Kirchenmusik und Stadtkirchenarbeit,
- Entscheidung über die im Rahmen des Haushaltsplanes für die Arbeit der zentralen Kirchenmusik bereitgestellten Haushaltsmittel,
- Genehmigung der Programme und Finanzierungspläne für die kirchenmusikalischen Veranstaltungen der zentralen Kirchenmusik gemäß der Dienstanweisung des hauptberuflichen Kirchenmusikers,
- Festlegung des Jahresplanes für die Martin-Luther-Kirche und die Stadtkirchenarbeit,
- Entscheidung über die im Rahmen des Haushaltsplanes für die Stadtkirchenarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel,
- Bewilligung von Zuschüssen für Veranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
(
3
)
Gottesdienst und Liturgie
- Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen Fragen,
- Sorge für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
(
4
)
Sonstige Zuständigkeiten
- Fachaufsicht für die gesamte kirchenmusikalische Arbeit,
- Federführung bei Bewerbungsverfahren mit Vorschlagsrecht an das Presbyterium bzw. den geschäftsführenden Ausschuss,
- Erarbeitung von Richtlinien für die Förderung der Vokal- und Instrumentalchöre,
- Planung der räumlichen Gestaltung der Martin-Luther-Kirche,
- Vorlage eines Berichtes im Rahmen des gemeindlichen Berichtswesens.
§ 8
Fachausschuss Tageseinrichtungen für Kinder (TfK)
(
1
)
Planungsaufgaben
- Fortschreibung der pädagogischen Konzeption auf der Grundlage des jeweils gültigen Landesgesetzes mit Berücksichtigung des trägerspezifischen Auftrages,
- Raumbedarfsplanung für den Kindergartenbereich unter Einbeziehung des Teilbedarfsplanes „Kindergarten“ der Stadt Gütersloh,
- Haushaltsplanung und Jahresabschluss für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder als Beschlussvorlage für das Presbyterium,
- Vorbereitung von Presbyteriumsbeschlüssen in Grundsatzangelegenheiten und Personalangelegenheiten,
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Erstellung des Stellenplanes sowie für Änderungen zur Entscheidung durch das Presbyterium.
(
2
)
Entscheidungsbefugnisse
- Festlegung der Aufgabenfelder für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich Tageseinrichtungen für Kinder (Stellenbeschreibung),
- Entscheidung über die im Rahmen des Haushaltsplanes für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder bereitgestellten Haushaltsmittel.
(
3
)
Sonstige Zuständigkeiten
- Wahrnehmung der Fachaufsicht im Fachbereich Tageseinrichtungen für Kinder,
- Federführung bei Bewerbungsverfahren mit Vorschlagsrecht an das Presbyterium bzw. den geschäftsführenden Ausschuss,
- Anhörung des Fachausschusses bei erforderlichen baulichen Veränderungen – einschließlich der Außenanlagen,
- Stellungnahme bei Anhörungsverfahren von wesentlicher Bedeutung, die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen,
- Vorlage eines Berichtes im Rahmen des gemeindlichen Berichtswesens.
§ 9
Vertrauensrat
(
1
)
1 Nach der Wahl des Presbyteriums und erfolgter Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter beruft das Presbyterium alsbald einen Vertrauensrat, der sich um die Zusammenarbeit aller Gremien und Personen des Presbyteriums sorgt. 2 Der Vertrauensrat kann bei Beratungsbedarf oder im Konfliktfall angerufen werden und muss dann unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) zusammentreten.
(
2
)
Der Vertrauensrat wird in schriftlicher Wahl mit Zweidrittelmehrheit des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums für dessen Amtszeit gewählt.
(
3
)
Der Vertrauensrat besteht aus zwei Presbyterinnen oder Presbytern und einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, die ohne Amt im geschäftsführenden Ausschuss sind.
(
4
)
Das Presbyterium bestimmt ein Mitglied als Sprecherin oder Sprecher.
#§ 10
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig und wohlwollend bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 1114#
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt am 1. November 2015 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Die Satzungen vom 12. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 261), vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1993 S. 58) und vom 4. Juli 1996 (KABl. 1997 S. 20) treten gleichzeitig außer Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die neu gefasste Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gütersloh vom 19. Mai 2022 (KABl. 2022 I Nr. 33 S. 88) ist diese Satzung am 30.06.2022 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die neu gefasste Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gütersloh vom 19. Mai 2022 (KABl. 2022 I Nr. 33 S. 88) ist diese Satzung am 30.06.2022 außer Kraft getreten.
#
9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.