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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gütersloh

Vom 19. Mai 2022

(KABl. 2022 I Nr. 33 S. 88)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh bindet sich ein in die Leitgedanken der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh und entfaltet ihre Arbeitsschwerpunkte auf Grund ihrer Gemeindekonzeption.
Sie verpflichtet sich, die Würde und die Freiheit aller Menschen zu achten und einzutreten für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Die Verwendung der Haushaltsmittel der Kirchengemeinde muss mit ihrer Konzeption und den damit verfolgten Zielen in Einklang stehen.
Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium und Ausschüsse

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern diese nicht nach dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit einen geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse (wenn und soweit vom Presbyterium Pfarr- oder Gemeindebezirksgrenzen festgelegt werden) sowie Fachausschüsse für folgende Themenfelder:
  1. Stadtkirchenarbeit,
  2. Friedhofsangelegenheiten,
  3. Mission, Ökumene, Weltverantwortung,
  4. Zentrale Altenarbeit,
  5. Kommunikation,
  6. Kirchenmusik,
  7. Nominierungen.
( 3 ) Die Ausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und seiner anderen Rahmenbeschlüsse. Die Delegation von Entscheidungsbefugnissen ist per Beschluss des Presbyteriums aufzuheben, sollte sich ein Ausschuss nicht als arbeitsfähig erweisen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums lädt die Mitglieder der Ausschüsse jeweils zu ihren konstituierenden Sitzungen ein und leitet diese, bis die Mitglieder aus ihrer Mitte Vorsitz und Stellvertretung gewählt haben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, dem die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung, die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sowie wenigstens vier weitere Presbyteriumsmitglieder angehören.
( 2 ) Der Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor und erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen. Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse.
( 3 ) Der Ausschuss berät oder entscheidet in Finanz-, Bau- und Grundstücks- sowie in Personalangelegenheiten auf Basis von Rahmenbeschlüssen des Presbyteriums.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums sowie weitere Personen, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und die im Gemeindebezirk beruflich Mitarbeitenden.
( 2 ) Die Ausschüsse gestalten die Arbeit in den Gemeindebezirken und beraten oder entscheiden auf Basis von Rahmenbeschlüssen des Presbyteriums über Ziele der Arbeit vor Ort.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, davon mindestens eine Presbyterin oder ein Presbyter. Kann ein Ausschuss wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht besetzt werden, werden seine Aufgaben durch den geschäftsführenden Ausschuss wahrgenommen.
( 2 ) Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
  1. Stadtkirchenarbeit:
    Fortentwicklung der Stadtkirchenarbeit unter Berücksichtigung der urbanen Herausforderungen und deren Folgen für die Stadt und die städtische Gesellschaft,
  2. Friedhofsangelegenheiten:
    Leitung und Verwaltung der im Eigentum der Kirchengemeinde befindlichen Friedhöfe,
  3. Mission, Ökumene, Weltverantwortung:
    Förderung und Weiterentwicklung des Fairen Handels, insbesondere Zusammenarbeit mit dem Weltladen Gütersloh, Beratung der Kirchengemeinde bei allen Fragen des Umweltschutzes und zum Thema Nachhaltigkeit,
  4. Zentrale Altenarbeit:
    Konzeptionelle Entwicklung und Evaluation der Zentralen Altenarbeit, inhaltliche Gestaltung und Herausgabe eines Veranstaltungsprogramms,
  5. Kommunikation:
    Erstellung sowie kontinuierliche Optimierung der Kommunikationsstrategien und eines Kommunikationsplanes sowie Sicherstellung eines konsistenten Unternehmensauftritts (Corporate Identity und Corporate Design),
  6. Kirchenmusik:
    Planung, Koordination und Qualitätskontrolle,
  7. Nominierungen:
    Unterbreitung von Vorschlägen zur Besetzung sämtlicher Ämter und Beauftragungen unter jeweiliger Angabe von Anforderungs- und Kompetenzprofilen.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig und wohlwollend bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. September 2015 (KABl. 2015 S. 216) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.