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Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Erläuterungen zu Artikel 34 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 19.04.2022
###Allgemeines
Eine besondere Form des Ehrenamts ist der Prädikantendienst. Religionslehrer und Religionslehrerinnen, Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildung (VSBMO) und andere Personen wirken aufgrund einer „besonderen Beauftragung zur Verkündigung“ (Prädikantengesetz) an der öffentlichen Verkündigung an den offiziellen Predigtstätten der Gemeinden durch ihren Dienst an Wort und Sakrament mit. Sie ergänzen den ordentlichen Pfarrdienst, indem sie ihre besonderen lebensweltlichen Erfahrungen in die gemeindliche Verkündigung einbringen. Die Gemeinde kann geeignete Gemeindeglieder zur entsprechenden Ausbildung am Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung vorschlagen. Sie ordnet diesen Dienst und trägt dafür Sorge, dass Prädikantinnen und Prädikanten in die Gottesdienstplanung einbezogen sind, der Dienst aber zugleich ausschließlich freiwillig und ehrenamtlich wahrgenommen wird.
Artikel 34 Satz 2 Kirchenordnung legt fest, dass das Nähere durch Kirchengesetz geregelt wird. Dies sind insbesondere:
- Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO) vom 26. August 1997