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Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Erläuterungen zu Artikel 51 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 21.04.2022
###Allgemeines
In der Gemeinde wirken Menschen in unterschiedlichen Ämtern und Diensten, mit verschiedenen Qualifikationen und Fähigkeiten beruflich sowie ehrenamtlich zusammen. Weitere allgemeine Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 44 Kirchenordnung.
Das Amt der Küsterin und des Küsters hat eine lange Tradition und ist von großer Bedeutung für das Leben der Gemeinde. Neben der Verantwortung für die kirchlichen Gebäude, für den geordneten äußeren Ablauf des Gottesdienstes, die Sicherheit der Anlagen und vieles mehr gestaltet die Küsterin oder der Küster das Erscheinungsbild einer Gemeinde mit.
In landeskirchlichen Lehrgängen werden die Küsterinnen und Küster umfassend in ihre Aufgaben eingeführt. Dies geschieht unter anderem in Kooperation mit der Evangelischen Küstervereinigung Westfalen-Lippe.
Wichtige Rechtstexte sind
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- Arbeitszeitwertekatalog für Küsterinnen und Küster – Veröffentlichung des Landeskirchenamtes vom 8. März 2007
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- Checkliste zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Küsteraufgaben – Veröffentlichung des Landeskirchenamtes vom 8. März 2007
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- Vorschriften des kirchlichen Arbeitsrechts
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- Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) vom 22. Oktober 2007
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- Anlage 1 zum BAT-KF „Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF)“ – siehe Abschnitt 1.6 Küsterinnen
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- Anlage 4a zum BAT-KF – Tabellenentgelt
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- Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2019 mit den Bestimmungen zum Ausführungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 20. November 2014