.Satzung
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung
der Jürgen-Bublitz-Stiftung
Vom 14. Juni 2022
(KABl. 2022 I Nr. 40 S. 106)
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Jürgen-Bublitz-Stiftung.
(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe mit den Städten Olpe, Drolshagen und der Gemeinde Wenden.
(3) Sitz der Stiftung ist Olpe.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(1)1Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke und der Zwecke der Kunst und Kultur im Rahmen der kirchenmusikalischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe. 2Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung der instrumentalen und vokalen Kirchenmusik in der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe,
- die Förderung und Unterstützung, insbesondere der Ausbildung, von Musikerinnen und Musikern in der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe. Dies schließt auch die Übernahme/Bezuschussung von Personal-, Honorar- und Sachkosten mit ein,
- die Unterstützung und Förderung der musikalischen Arbeit im Jugendbereich, insbesondere einer Gründung eines Kinder-/Jugendchores und einer Band,
- die Förderung bei der Anschaffung entsprechender Musikinstrumente und technischer Einrichtungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Stifter und seine Erben erhalten keine Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1)1Das Stiftungsvermögen wird durch einen Treuhandvertrag als Aktiendepot in die Stiftung eingebracht. 2Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe verwaltet. 3Dabei sind die Vorgaben des Treuhandvertrags zu beachten.
(2)1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Zustiftungen sind zulässig.
#§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
#§ 6
Zweckgebundene Zuwendungen
(1)1Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 7
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 8
Presbyterium
1Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet. 2Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. 3Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind. 4Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
#§ 9
Stiftungsrat
(1)1Der Stiftungsrat soll aus fünf Mitgliedern bestehen. 2Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3Ihm gehören folgende Personen an:
- Jürgen Bublitz und Doris Thieme,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe, die oder der durch das Presbyterium entsandt wird,
- ein weiteres Mitglied des Presbyteriums, das von diesem entsandt wird,
- ein weiteres Mitglied, das vom Presbyterium berufen wird.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates gemäß Absatz 1 Buchstabe b bis d beträgt vier Jahre.
(3)1Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
- im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b mit Beendigung des Amtes,
- im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c mit Ausscheiden aus dem Presbyterium,
- im Übrigen
- durch Rücktritt, der gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden muss,
- im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b bis d durch Abberufung durch das Presbyterium,
- bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2,
- nach Ablauf der Amtszeit.
2Erneute Entsendung bzw. Berufung ist in den Fällen b und d möglich. 3Bis zur Entsendung bzw. Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben d im Amt.
4Im Falle des Rücktrittes oder Todes der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt verfahren: Für Herrn Jürgen Bublitz wird ein weiteres Mitglied des Presbyteriums, für Frau Doris Thieme wird die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister vom Presbyterium entsandt.
(4)1Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Presbyterium entsandt bzw. berufen. 2Erneute Entsendung bzw. Berufung ist zulässig.
(5)1Die Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Presbyteriums abberufen werden. 2Dies gilt nicht für Herrn Jürgen Bublitz und Frau Doris Thieme. 3Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6)1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. 3Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(7)1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Wiederwahl ist zulässig.
#§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind:
- die Empfehlung zur Beschlussfassung im Presbyterium über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, einschließlich Beratung des Haushaltes und der Jahresrechnung,
- die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
- die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
- Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 11
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1)1Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 12
Verwaltung
1Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Siegen. 2Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung.
#§ 13
Grundsätze der Zusammenarbeit
Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung.
#§ 14
Satzungsänderung
1Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. 2Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
#§ 15
Änderung des Stiftungszwecks und Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken entsprechen.
#§ 16
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. des folgenden Monats in Kraft2#.