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Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 9. September 2022
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 7. September 2022 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 49Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Jahressonderzahlung

Vom 7. September 2022

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§ 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Januar 2022, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „bis zu 670 Euro“ ersetzt. Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2. Satz 4 wird zu Satz 3. Satz 5 wird zu Satz 4.
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§ 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) – Anlage 1

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Mai 2022, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 wird § 5 Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
„(3) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.
Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1 zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.“
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§ 3
Änderung der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.
Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Praktikantenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1 zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.“
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§ 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz,
nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) – Anlage 1

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
„(3) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.
Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1 zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.“
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§ 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(AzubiO-Pflege) – Anlage 1

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
„(3) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.
Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1 zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.“
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§ 6
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz
(AzubiO-Pflegeassistenz) – Anlage 1

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. November 2021, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
„(3) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.
Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1 zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.“
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft
Dortmund, 7. September 2022
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 50Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden
in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Vom 7. September 2022

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§ 1
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten – Anlage 1

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 12. Mai 2005, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 1
  1. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgelt
    monatlich in Euro
    ab 1. Oktober 2022
    1
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer
    2.034,86
    2
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf
    2.221,80
  2. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach Fallgruppe:
    1
    12,00 Euro
    2
    13,10 Euro
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Dortmund, 7. September 2022
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 51Satzung
des Verbandes der Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Minden

Vom 18. August 2022

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden (nachstehend Verband genannt) erfüllt mit den evangelischen Kindertageseinrichtungen und Familienzentren seine gesellschaftsdiakonischen und sozialpädagogischen Verpflichtungen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Vorgaben gegenüber Kindern und deren Sorgeberechtigten.
( 2 ) Das geistliche Leben und das diakonische Engagement des Verbandes spiegeln sich in der Zuwendung zu den Kindern und Sorgeberechtigten. Das Erzählen von Gott und seiner Liebe zu den Menschen sind dabei zentrale Bestandteile der religionspädagogischen Angebote.
( 3 ) Die Kindertageseinrichtungen verfolgen als Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Sorgeberechtigten insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Der Verband hat den Zweck, die Qualität der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen zu sichern und weiterzuentwickeln.
( 5 ) Die Mitglieder übertragen die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen an den Verband. Damit verbunden ist die Wahrnehmung aller geschäfts- und betriebsrelevanten Entscheidungen und Abläufe durch den Verband.
( 6 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt der Verband entsprechende Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen von Kindertageseinrichtungen.
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§ 2
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden wirken innerhalb ihres örtlichen Einzugsgebietes an der Arbeit des Verbandes mit, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. Benennung von Pfarrerinnen oder Pfarrern, Presbyterinnen oder Presbytern als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für die jeweiligen Einrichtungen,
  2. Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  3. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  4. Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  5. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  6. Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  7. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern an Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  8. regelmäßige Einladung der Leitungen der Kindertageseinrichtungen in die Sitzungen des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache,
  9. Beteiligung bei der Entwicklung und Umsetzung des religionspädagogischen Konzepts für die einzelnen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Verband beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden durch Anhörung ihrer jeweiligen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner bei folgenden Entscheidungen:
  1. Änderungen der Einrichtungsstruktur,
  2. grundsätzliche Änderungen der pädagogischen Ausrichtung der gesamten Einrichtung,
  3. Neuerrichtung oder Schließung von Gruppen oder Einrichtungen.
( 3 ) Der Verband informiert die jeweiligen Kirchengemeinden bei Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften. Die jeweiligen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sollen an den Bewerbungsgesprächen von Einrichtungsleitungen teilnehmen und angehört werden.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben erfüllt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
( 3 ) Die von den Mitgliedern aufgewandten Eigenanteile gelten als zweckgebundene Mittel und dürfen daher nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Verband ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verband wird von der Verbandsvertretung geleitet. Sie wird nach jeder Kirchenwahl neu gebildet.
( 2 ) Die Verbandsvertretung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. jeweils ein Presbyteriumsmitglied aus den dem Verband angehörenden Kirchengemeinden. Kirchengemeinden mit mindestens drei Einrichtungen auf ihrem Gebiet können ein weiteres Presbyteriumsmitglied, Kirchengemeinden mit mindestens fünf Einrichtungen auf ihrem Gebiet können bis zu zwei weitere Mitglieder entsenden,
  3. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes, das zugleich Mitglied der Kreissynode ist,
  4. bis zu drei Mitglieder, die gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe c Verbandsgesetz vom Verbandsvorstand berufen werden. Vor der ersten Konstituierung der Verbandsvertretung wird dieses Recht vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Minden ausgeübt.
Die Bestellung von Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen in die Verbandsvertretung ist ausgeschlossen.
( 3 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, hat die entsendende Körperschaft unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu benennen.
( 4 ) Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend.
( 5 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsvertretung.
( 6 ) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 7 ) Zu den Aufgaben der Verbandsvertretung gehören insbesondere:
  1. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und die diesbezügliche Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Feststellung des Haushalts und des Jahresabschlusses,
  3. allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
  4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  5. Verabschiedung des Leitbildes.
( 8 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Kalenderjahr statt oder wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder oder der Verbandsvorstand es verlangt. Für Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Kirchenordnung über die Regelungen für die Presbyterien entsprechend. Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
( 9 ) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
( 10 ) Über die Sitzungen und Abstimmungsverfahren der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen, welche die Namen der Mitwirkenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält.
( 11 ) Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Niederschriften ausreichend, sofern die Verbandsvertretung dies nicht im Einzelfall untersagt hat.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte drei Personen in den Verbandsvorstand. Für jedes dieser Vorstandsmitglieder wird ebenfalls eine Stellvertretung gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Ende der Amtszeit aus, ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu benennen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal pro Jahr sowie auf Verlangen der Verbandsvertretung zusammen. Der Verbandsvorstand kann zu seinen Sitzungen seine stellvertretenden Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. Im Übrigen gelten die für die Verbandsvertretung geltenden Regelungen entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Verbandes,
  2. Vorbereitung der Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung,
  3. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Beratung und Beschlussfassung der Vorlagen der Geschäftsführung,
  5. Kassenaufsicht,
  6. Vertretung im Rechtsverkehr, soweit sie nicht der Geschäftsführung übertragen wurde,
  7. Öffentlichkeitsarbeit.
( 4 ) Zur rechtsverbindlichen Vertretung zeichnen die Mitglieder des Verbandsvorstandes unter Verwendung des Verbandssiegels. In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist, hat die Geschäftsführung einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam.
( 5 ) Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Niederschriften ausreichend.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand bestellt eine Geschäftsführung.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes. Der Geschäftsführung werden die Führung des amtlichen Schriftverkehrs und die unterschriftliche Vollziehung der Kassenanordnungen für den Verband übertragen.
( 3 ) Der Geschäftsführung werden darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben und die damit verbundenen Entscheidungsbefugnisse übertragen:
  1. Vorbereitung der Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
  2. Entwicklung von Zielen und Konzepten für die strategische Ausrichtung der Kindertageseinrichtungen,
  3. Entwicklung und Umsetzung pädagogischer Konzepte für die einzelnen Kindertageseinrichtungen und den Verband,
  4. Einführung und Evaluierung eines Qualitätsmanagementsystems für die Kindertageseinrichtungen,
  5. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Controlling, Berichts- und Kassenwesen, Jahresabschlussarbeiten, Vorbereitung des Jahresabschlusses,
  6. Planung und Umsetzung aller sich aus dem operativen Geschäft des Betriebs der Kindertageseinrichtungen ergebenden Maßnahmen,
  7. personalrechtliche Entscheidungen auf der Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts einschließlich der Einstellung und Entlassung aller Mitarbeitenden für die Kindertageseinrichtungen,
  8. Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen,
  9. Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden einer jeden Kindertageseinrichtung, die im Einzelfall auf die jeweilige Leitung dieser Kindertageseinrichtung übertragen werden kann,
  10. Verpflichtung, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken.
( 4 ) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes teil, sofern diese nicht im Einzelfall etwas anderes beschließen.
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§ 7
Verwaltung

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden durch das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Minden wahrgenommen.
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§ 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen, die vor der Übernahme der Trägerschaft durch den Verband bei den Kirchengemeinden beschäftigt sind, werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. Nach der Trägerschaftsübernahme erfolgen Neueinstellungen durch den Verband.
( 2 ) Absatz 1 gilt ebenfalls beim Beitritt einer weiteren Kirchengemeinde zum Verband sowie für Verpflichtungen aus bestehenden und aufgelösten Arbeitsverhältnissen, soweit diese Verpflichtungen nach dem Beitritt entstehen. Den Mitarbeitenden wird die Wahrung des Besitzstands zugesichert.
( 3 ) Die Rechte und Pflichten aus besonderen Vereinbarungen mit Personal (Altersteilzeit, Überstundenvereinbarung etc.) sind dem Verband vor Übernahme des Personals anzuzeigen und von der Höhe der Kosten her zu beziffern. Aufwendungen für Zusatzvereinbarungen sind dem Verband von den jeweils beitretenden Kirchengemeinden zu erstatten.
( 4 ) Die Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen erhalten eine Dienstanweisung und eine Stellenbeschreibung.
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§ 9
Haushalt und Finanzen

( 1 ) Das Haushaltsjahr ist das Kindergartenjahr und umfasst den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres.
( 2 ) Für den Verband ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 3 ) Die Finanzierung des Verbands erfolgt durch:
  1. Zuschüsse des Landes,
  2. Zuschüsse von kommunalen Körperschaften,
  3. vertragliche Leistungen der kommunalen Körperschaften,
  4. Spenden und andere freiwillige Beiträge,
  5. zweckgebundene Zuschüsse Dritter,
  6. Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Minden.
( 4 ) Die Höhe des voraussichtlich benötigten Zuschusses aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Minden ist im Rahmen der Haushaltsplanung zu ermitteln und ausführlich zu begründen. Der Antrag ist frühzeitig zu stellen, sodass er bei der Haushaltsplanung des Kirchenkreises berücksichtigt werden kann. Rechte der Kreissynode bleiben unberührt.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Aufsicht über den Verband obliegt dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Die beteiligten Körperschaften des Verbandes sind vorher anzuhören.
( 3 ) Über Veränderung oder Auflösung des Verbandes beschließt die Kirchenleitung. Die beteiligten Mitglieder tragen diesbezüglich gemeinsam die Verantwortung, bis alle finanziellen und personellen Angelegenheiten endgültig geregelt sind. Mitgliedskirchengemeinden können zum Ende des auf den Beschluss der Kirchenleitung folgenden Kindergartenjahres ausscheiden. Im Falle der Verbandsauflösung fällt das verbleibende Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Minden.
( 4 ) Die Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 020.21-4200

Nr. 52Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Haranni

Vom 30. August 2022

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Präambel

„Einen anderen Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher ist Jesus Christus.“ (1. Korinther 3,11)
Die Evangelische Kirchengemeinde Haranni ist am 1. Juni 2022 entstanden aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Baukau, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bladenhorst-Zion, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Herne, der Evangelischen Kreuz-Kirchengemeinde Herne und der Evangelischen Kirchengemeinde Sodingen.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Haranni folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Dem Presbyterium obliegen Planung, Zielsetzung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Kirchengemeinde. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit sowie im Rechtsverkehr und entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern es diese nicht einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen übertragen hat.
( 2 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung sollen möglichst nicht aus demselben Seelsorgebezirk kommen.
( 3 ) Das Presbyterium bestellt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder
  1. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
  2. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzangelegenheiten und
  3. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Personalangelegenheiten
  4. sowie jeweils eine Stellvertretung.
( 4 ) Die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sollen nicht demselben Seelsorgebezirk angehören. Die vom Presbyterium zudem aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder jeweils zu bestellenden Stellvertretungen sollen ebenfalls einem anderen Bezirk angehören als die von ihnen zu vertretenden Personen.
( 5 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für die Arbeit in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 6 ) Es kann zu seinen Sitzungen Sachkundige und Gäste mit beratender Stimme zulassen.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums führt die Fachaufsicht über das Gemeindebüro und die Zentralen Dienste.
( 8 ) Das Presbyterium legt die Seelsorgebezirke fest und ordnet die vorhandenen Pfarrstellen den Seelsorgebezirken zu, um die Zuständigkeit und Ansprechbarkeit für die Gemeindeglieder erkennbar zu machen.
( 9 ) Die gesamtgemeindlichen kirchlichen Handlungsfelder werden vom Presbyterium verantwortet und mit Zuständigkeiten versehen. Unterstützt werden sie dabei durch den geschäftsführenden Ausschuss und die Fachausschüsse.
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§ 2
Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss sowie Fachausschüsse für einzelne kirchliche Handlungsfelder. Die für das Presbyterium geltenden Regelungen gelten für die Ausschüsse entsprechend, sofern in dieser Satzung oder einer Geschäftsordnung keine speziellen Regelungen gefasst werden.
( 2 ) Die Mitglieder der Ausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Ausscheidenden bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
( 3 ) Ausschüsse bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Mindestens zwei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören.
( 4 ) Die Anzahl der ordinierten Mitglieder soll die der nicht ordinierten Mitglieder nicht übersteigen.
( 5 ) Ausschussvorsitzende können ihren Ausschuss in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit vertreten.
( 6 ) Ausschusssitzungen werden durch ihre Vorsitzenden unter Einhaltung einer einwöchigen Frist einberufen und von diesen geleitet. Sofern die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister nicht bereits Mitglieder sind, erhalten sie ebenfalls eine Einladung und können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vorsitzenden erstellen eine Tagesordnung, die der Einladung beizufügen ist. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die dem Presbyterium sowie anderen inhaltlich von den Tagesordnungspunkten berührten Gremien binnen einer Woche durch die Vorsitzenden zur Kenntnis gegeben werden.
( 7 ) Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 8 ) Die Ausschüsse beraten über alle ihnen inhaltlich zurechenbaren Angelegenheiten und über solche, die ihnen vom Presbyterium vorgelegt werden. Sofern eine Angelegenheit in mehreren Ausschüssen beraten und eine gemeinsame Position nicht gefunden wurde, entscheidet das Presbyterium.
( 9 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Sie sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blickfeld zu behalten.
( 10 ) Bedingt durch neu auftretende Handlungsbedarfe können zusätzliche beratende Ausschüsse eingerichtet werden.
( 11 ) Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien entsprechend.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
  3. bis zu vier weitere Mitglieder, die möglichst unterschiedlichen Seelsorgebezirken angehören sollen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums führt ebenfalls den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss. Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung im Presbyterium.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums durch Erstellung von Mitteilungs- und Beschlussvorlagen unter Berücksichtigung von Mitteilungen anderer Gremien,
  2. Entscheidung in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt,
  3. Beratung des Presbyteriums bei Personalangelegenheiten,
  4. Erstellung des Haushaltsentwurfs einschließlich der Stellenübersicht,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Vorbereitung der Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstige Grundstücksangelegenheiten,
  7. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehungen und Baubesichtigungen,
  8. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  9. Vorbereitung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Beratung über Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  11. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  12. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  13. Erstellung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Zur Unterstützung des Presbyteriums werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Liegenschaftsangelegenheiten,
  2. Fachausschuss für Finanzangelegenheiten,
  3. Fachausschuss für Personalangelegenheiten.
Mitglieder dieser Fachausschüsse sind die jeweiligen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie deren Stellvertretungen. Vorsitzende der jeweiligen Fachausschüsse sind die entsprechenden Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister.
( 2 ) Für die Gestaltung weiterer kirchlicher Handlungsfelder werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik,
  2. Fachausschuss für Seelsorge und Diakonie,
  3. Fachausschuss für Familie und Kinder,
  4. Fachausschuss für die Jugend,
  5. Fachausschuss für Evangelisation und interkulturelle Gemeinde,
  6. Fachausschuss für die Stadtkirchenarbeit,
  7. Fachausschuss für die Ökumene,
  8. Fachausschuss für die Öffentlichkeitsarbeit.
Die Ausschüsse wählen unter ihren bestellten Mitgliedern jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und regeln deren oder dessen Vertretung. Diese Fachausschüsse werden entsprechend des Bedarfs gestaltet. Das Presbyterium delegiert Aufgaben in die Fachausschüsse. Diese arbeiten auf der Grundlage des Haushaltsplans sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Jeder Fachausschuss erstellt für sein Fachgebiet ein Konzept und setzt dieses nach Genehmigung durch das Presbyterium um. Die Vorsitzenden können in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums öffentliche Stellungnahmen über ihre spezifische Arbeit abgeben.
( 4 ) Die Fachausschüsse berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit, beraten es in fachspezifischen Angelegenheiten und können entsprechende Kontakte zu in vergleichbarer Arbeit stehenden Institutionen und Einrichtungen aufnehmen.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Herne, 30. August 2022
Evangelische Kirchengemeinde Haranni
Das Presbyterium
(L. S.)
Jansen
Köhler
Stückemann
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Haranni vom 30. August 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. September 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3832

Urkunden

Nr. 53Errichtung
des Verbandes der Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Minden

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Nach Anhörung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Minden hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Minden bilden
- die Evangelische Kirchengemeinde Barkhausen/Porta,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dankersen,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Friedewalde,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hille,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lahde,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lerbeck,
- die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Minden,
- die Evangelisch-Lutherische St. Jakobus-Kirchengemeinde Minden,
- die Evangelisch-Lutherische St. Marien-Kirchengemeinde Minden,
- die Evangelisch-Lutherische St. Martini-Kirchengemeinde Minden,
- die Evangelisch-Lutherische St. Simeonis-Kirchengemeinde Minden,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ovenstädt,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Petershagen,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schlüsselburg,
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Windheim
- und der Evangelische Kirchenkreis Minden
einen Verband zum Betrieb der evangelischen Kindertageseinrichtungen mit dem Namen „Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden“.
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§ 2

(1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Organe, Rechte und Aufgaben sowie Geschäftsführung des Verbandes werden durch die Verbandssatzung geregelt.
(3) Der Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
(4) Sitz des Verbandes bei Errichtung ist Minden.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 020.11-4200
Die Errichtung des Verbandes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 8. September 2022 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 54Siegel
des Verbandes der Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho,
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho

Landeskirchenamt
Bielefeld, 25. August 2022
Az.: 010.12-5300
Der Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho, Evangelischer Kirchenkreis Vlotho, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild des Verbandes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Nr. 55Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde Haranni,
Evangelischer Kirchenkreis Herne

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. August 2022
Az.: 010.12-3832
Die Evangelische Kirchengemeinde Haranni, Evangelischer Kirchenkreis Herne, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde Haranni, Evangelischer Kirchenkreis Herne, angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Baukau, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bladenhorst-Zion, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Herne, der Evangelischen Kreuz-Kirchengemeinde Herne und der Evangelischen Kirchengemeinde Sodingen sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
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