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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes1#2#

Vom 17. Juli 2004

(KABl. 2004 S. 341)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen
10. Juni 2006
§ 5 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 5 Abs. 2 Satz 1geändert
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Präambel

1Aus Verbundenheit untereinander und in Verantwortung füreinander bilden die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen zur Durchführung des Finanzausgleichs nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen3# eine Finanzgemeinschaft.
2Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen sind zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft in der Gemeinschaft des Kirchenkreises verpflichtet. 3Sie haben daher die Kirchensteuern nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind und die für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises erforderlichen Mittel bereitzustellen.
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§ 1
Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz

1Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis nach dem Finanzausgleichsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen4# insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst. 2Sie werden unter Berücksichtigung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sowie unter der Berücksichtigung der Notwendigkeit, für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds zu bilden und eine gemeinsame Finanzplanung durchzuführen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten aus der Finanzausgleichskasse:
  1. einen Pauschalbetrag für jedes Gemeindeglied, das per 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres mit Hauptwohnsitz im Gemeindegliederverzeichnis aufgeführt ist
  2. einen für Aufgaben der Bauunterhaltung zweckgebundenen Betrag
Die Höhe der unter a) bis b) genannten Beträge werden von der Kreissynode festgelegt.
( 2 ) 1Die nach den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen werden im Haushalt des Kirchenkreises für die Kirchengemeinden festgesetzt.
2Zuschüsse Dritter zu den Personalkosten der Pfarrstellen werden dem Haushalt zugeführt.
( 3 ) 1Bei der Verteilung der Kirchensteuer werden eigene Einnahmen der Kirchengemeinden wie folgt berücksichtigt:
  1. Einnahmen aus Pfarrvermögen werden in voller Höhe angerechnet.
  2. Einnahmen aus Kirchenvermögen werden nicht angerechnet.
  3. Einnahmen aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Kirchengemeinden ohne Anrechnung.
2Der Kreissynodalvorstand kann im Einzelfall Regelungen nach § 5 dieser Satzung treffen.
( 4 ) Über die Verteilung der Mehreinnahmen gegenüber den veranschlagten Kirchensteuerzuweisungen sowie über die Verringerung bei Mindereinnahmen entscheidet die Kreissynode.
( 5 ) 1Die Kirchengemeinden dürfen ohne vorherige Genehmigung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht durch ihren Haushaltsplan gedeckt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehn.
( 6 ) 1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungen.
( 7 ) Maßnahmen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben, dürfen vor Sicherstellung der Finanzierung nicht begonnen werden.
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§ 3
Finanzbedarf für gemeinsame Aufgaben im Kirchenkreis

( 1 ) Die für die gemeinsamen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises erforderlichen Mittel werden durch die Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
( 2 ) 1Die nach den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes für die Kreispfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen werden im Haushalt des Kirchenkreises festgesetzt.
2Zuschüsse Dritter zu den Personalkosten der Pfarrstellen werden dem Haushalt zugeführt.
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§ 4
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für besondere Aufgaben werden bei der Finanzausgleichskasse für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises folgende gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
  1. Betriebsmittelrücklage
  2. Ausgleichsrücklage
  3. Baufonds
  4. Risikorücklage
  5. Sonderfonds für Härtefälle
( 2 ) 1Durch Beschluss der Kreissynode ist die Bildung weiterer Rücklagen und Sonderfonds für besondere Aufgaben möglich. 2Über die Bewilligung von Mitteln aus den Rücklagen und Sonderfonds entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Beratung im kreiskirchlichen Finanzausschuss.
( 3 ) 1Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von haushaltsplanmäßigen Ausgaben sicherzustellen, sofern die veranschlagten Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. 2Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
( 4 ) 1Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. 2Sie wird auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes im Einvernehmen mit dem kreiskirchlichen Finanzausschuss nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
( 5 ) 1Der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt. 2Die Mittel werden als rückzahlbare Vorschüsse nach Beratung im kreiskirchlichen Bauplanungsausschuss und Finanzausschuss durch Entscheidung des Kreissynodalvorstandes vergeben.
( 6 ) 1Die Risikorücklage ist dazu bestimmt, haushaltsjahrübergreifend eine kontinuierliche Arbeit sicherzustellen bzw. bei nachhaltiger Verschlechterung der Finanzlage eine angemessene Übergangszeit bis zur Anpassung an die geänderte Lage zu ermöglichen. 2Die Höhe der Zuweisungen an die Risikorücklage setzt die Kreissynode jährlich im Rahmen des Haushaltsplans des Kirchenkreises fest.
( 7 ) 1Der Sonderfonds für Härtefälle ist für Sonderzuschüsse an Körperschaften des Kirchenkreises bestimmt, die infolge besonderer Aufgaben oder Verhältnisse mit den ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht auskommen können. 2Über die Anerkennung und Bewilligung eines Antrages auf einen Sonderzuschuss entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Beratung im kreiskirchlichen Finanzausschuss. 3Voraussetzung für die Vergabe ist die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes zwischen Kirchengemeinde, Kreiskirchlicher Verwaltung und Finanzausschuss. 4Die Höhe der Zuweisungen an den Sonderfonds für Härtefälle setzt die Kreissynode jährlich im Rahmen des Haushaltsplans des Kirchenkreises fest.
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§ 55#
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) 1Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung in den kreiskirchlichen Ausschüssen Richtlinien mit Genehmigungsvorbehalten aufstellen, die eine finanzielle Grundversorgung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sicherstellen. Dazu gehören:
  1. Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis;
  2. Richtlinien für die Aufstellung von Haushaltsplänen in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis;
  3. ein Bedarfsplan und ein Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis, dabei ist der Gebäudebestand dem notwendigen Bedarf der Grundversorgung anzupassen;
  4. Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen insbesondere für die Pfarrstellen, die eine Grundversorgung von Arbeitsfeldern in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis sichern;
  5. Richtlinien für die Personalplanung in den Kirchengemeinden und für den Kirchenkreis insbesondere für die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2Die Richtlinien sind für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis verbindlich. 3Die Finanzplanung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sind aufeinander abzustimmen.
( 2 ) 1Im Interesse der Sicherung der Finanzgemeinschaft bedürfen folgende Maßnahmen immer der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand nach Beratung im kreiskirchlichen Finanzausschuss und Bauplanungsausschuss:
  1. größere Baumaßnahmen und Instandsetzungen
  2. Grundstücksgeschäfte
  3. Darlehnsgeschäfte
  4. Übernahme von Bürgschaften
2Dies gilt auch dann, wenn Mittel aus Rücklagen und Fonds nicht in Anspruch genommen werden sollen.
( 3 ) 1Für bestimmte Arbeitsfelder in den Regionen und Kirchengemeinden kann im Rahmen des Haushaltsplans des Kirchenkreises ein Zuschuss gezahlt werden. 2Über die Bewilligung eines Zuschusses entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Beratung im kreiskirchlichen Finanzausschuss.
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§ 6
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Die Presbyterien haben die Möglichkeit, in Sitzungen des Finanzausschusses die ihre Kirchengemeinde betreffenden Sachverhalte einzubringen. 4Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 7
Einspruchsrecht

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch erheben. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des kreiskirchlichen Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Der Kreissynodalvorstand und der kreiskirchliche Finanzausschuss haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
( 2 ) 1Gegen eine erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 8
Informationspflicht

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem kreiskirchlichen Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand und der kreiskirchliche Finanzausschuss und Bauplanungsausschuss haben die Kirchengemeinden über ihre Entscheidungen im finanziellen Bereich und über die Finanzlage des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden zu unterrichten.
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§ 9
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch die Kreiskirchliche Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen wahrgenommen.
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§ 10
Inkrafttreten6#

1Diese Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
2Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. Januar 2005 in Kraft.
3Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die neu gefasste Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 66 S. 164) ist diese Satzung mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1 geändert, § 5 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen vom 10. Juni 2006.
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6 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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