.Kirchenrechtliche Vereinbarung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 84#
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zur Errichtung des Kreiskirchenamtes
für die Ev. Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen1#
Vom 12. Juni, 3. Juli 2010
§ 1
Name, Sitz, Siegel
(
1
)
1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wird für die Ev. Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ein gemeinsames Kreiskirchenamt eingerichtet.
2 Es führt den Namen Kreiskirchenamt der Ev. Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
3 Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in Recklinghausen mit einer ständigen Verwaltungsstelle in Gladbeck.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des jeweiligen Kirchenkreises mit Beizeichen.
#§ 2
Anstellungsträgerschaft
(
1
)
Der Ev. Kirchenkreis Recklinghausen ist der Anstellungsträger für die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden beschlossenen Stellenplanes.
(
2
)
Die Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Beschlussfassung durch den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Recklinghausen im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten.
(
3
)
Die Berufung der Verwaltungsleitung und die Regelung über deren Stellvertretung erfolgt durch den Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte für die Ev. Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen und ihrer Kirchengemeinden und Verbände.
(
2
)
Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Dem Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kreissynodalvorstände nach Anhörung durch den Verwaltungsausschuss übertragen werden.
#§ 4
Leitung
Für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet und eine Verwaltungsleiterin oder ein Verwaltungsleiter bestellt.
#§ 5
Verwaltungsausschuss
(
1
)
Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
(
2
)
1 Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
- die Superintendentinnen oder die Superintendenten der Kirchenkreise,
- je zwei weitere Mitglieder der Kreissynodalvorstände,
- die Verwaltungsleitung.
2 Die stellvertretenden Verwaltungsleitungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Fachaufsicht über das Kreiskirchenamt,
- Festlegung von Einzelheiten der Organisation und Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes,
- Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden, sowie Aufteilung und Zuordnung der Kosten,
- Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind,
- Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse der privat-rechtlich Beschäftigten des Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplanes.
(
4
)
1 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Superintendentinnen oder Superintendenten der beiden Kirchenkreise. 2 Die Superintendentinnen oder Superintendenten vertreten sich gegenseitig.
3 Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung3# über die Geschäftsführung für das Presbyterium sinngemäß.
(
5
)
Der Verwaltungsausschuss kann die Vorsitzenden der für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitervertretungen sowie sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
#§ 6
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet. 2 Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wird eine Stellvertretung bestellt.
(
2
)
Die Verwaltungsleitung hat
- die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorzubereiten und auszuführen,
- die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden zu erledigen; sie oder er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden,
- die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Hinsichtlich dieser Geschäfte obliegt ihr oder ihm auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 111 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenordnung. Ausgenommen sind die Geschäfte, die durch Gesetze, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind,
- die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, sofern diese Befugnisse auf Grund dieser Vereinbarung und der Geschäftsordnung nicht dem Verwaltungsausschuss obliegen.
§ 7
Finanzierung
1 Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Finanzmittel werden von den Kirchenkreisen im Rahmen der von den Kreissynoden beschlossenen Haushaltspläne bereitgestellt.
2 Der Haushalt für das Kreiskirchenamt ist als Sonderhaushalt des Haushaltes des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen zu führen.
#§ 84#
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres gekündigt werden; erstmals zum 31. Dezember 2013.
(
2
)
1 Bei Beendigung dieser Vereinbarung nehmen beide Vertragspartner ihre Verwaltungsgeschäfte wieder eigenständig wahr. 2 Die Mitarbeitenden werden entsprechend ihren Aufgaben den beiden Kirchenkreisen zugeordnet.
(
3
)
1 Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 6. Juli 2002 über die gemeinsame Geschäftsführung für die Kreiskirchliche Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen und für das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten außer Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die beiden Kirchenkreise auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die beiden Kirchenkreise auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.