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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchenrechtliche Vereinbarung
zur Errichtung des Kreiskirchenamtes
für die Ev. Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen1#

Vom 12. Juni, 3. Juli 2010

(KABl. 2010 S. 287)

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§ 1
Name, Sitz, Siegel

( 1 ) 1Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wird für die Ev. Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ein gemeinsames Kreiskirchenamt eingerichtet.
2Es führt den Namen Kreiskirchenamt der Ev. Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
3Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in Recklinghausen mit einer ständigen Verwaltungsstelle in Gladbeck.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des jeweiligen Kirchenkreises mit Beizeichen.
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§ 2
Anstellungsträgerschaft

( 1 ) Der Ev. Kirchenkreis Recklinghausen ist der Anstellungsträger für die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden beschlossenen Stellenplanes.
( 2 ) Die Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Beschlussfassung durch den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Recklinghausen im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten.
( 3 ) Die Berufung der Verwaltungsleitung und die Regelung über deren Stellvertretung erfolgt durch den Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte für die Ev. Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen und ihrer Kirchengemeinden und Verbände.
( 2 ) Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Dem Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kreissynodalvorstände nach Anhörung durch den Verwaltungsausschuss übertragen werden.
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§ 4
Leitung

Für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet und eine Verwaltungsleiterin oder ein Verwaltungsleiter bestellt.
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§ 5
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) 1Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
  1. die Superintendentinnen oder die Superintendenten der Kirchenkreise,
  2. je zwei weitere Mitglieder der Kreissynodalvorstände,
  3. die Verwaltungsleitung.
2Die stellvertretenden Verwaltungsleitungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Fachaufsicht über das Kreiskirchenamt,
  2. Festlegung von Einzelheiten der Organisation und Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes,
  3. Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden, sowie Aufteilung und Zuordnung der Kosten,
  4. Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind,
  5. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse der privat-rechtlich Beschäftigten des Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplanes.
( 4 ) 1Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Superintendentinnen oder Superintendenten der beiden Kirchenkreise. 2Die Superintendentinnen oder Superintendenten vertreten sich gegenseitig.
3Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung3# über die Geschäftsführung für das Presbyterium sinngemäß.
( 5 ) Der Verwaltungsausschuss kann die Vorsitzenden der für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitervertretungen sowie sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
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§ 6
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

( 1 ) 1Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet. 2Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wird eine Stellvertretung bestellt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung hat
  1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorzubereiten und auszuführen,
  2. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden zu erledigen; sie oder er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden,
  3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Hinsichtlich dieser Geschäfte obliegt ihr oder ihm auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 111 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenordnung. Ausgenommen sind die Geschäfte, die durch Gesetze, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind,
  4. die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, sofern diese Befugnisse auf Grund dieser Vereinbarung und der Geschäftsordnung nicht dem Verwaltungsausschuss obliegen.
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§ 7
Finanzierung

1Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Finanzmittel werden von den Kirchenkreisen im Rahmen der von den Kreissynoden beschlossenen Haushaltspläne bereitgestellt.
2Der Haushalt für das Kreiskirchenamt ist als Sonderhaushalt des Haushaltes des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen zu führen.
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§ 84#
Schlussbestimmungen

( 1 ) 1Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2Sie kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres gekündigt werden; erstmals zum 31. Dezember 2013.
( 2 ) 1Bei Beendigung dieser Vereinbarung nehmen beide Vertragspartner ihre Verwaltungsgeschäfte wieder eigenständig wahr. 2Die Mitarbeitenden werden entsprechend ihren Aufgaben den beiden Kirchenkreisen zugeordnet.
( 3 ) 1Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 6. Juli 2002 über die gemeinsame Geschäftsführung für die Kreiskirchliche Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen und für das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die beiden Kirchenkreise auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Oktober 2010.
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