Gesetze / Verordnungen /
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§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#
Artikel 1
#§ 1
#§ 2
Artikel 3
Artikel 1
Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 1
Erster Abschnitt
##§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
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Zweiter Abschnitt
#Erster Unterabschnitt
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Zweiter Unterabschnitt
#§ 14
§ 15
Dritter Unterabschnitt
#§ 16
#§ 17
#§ 18
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§ 23
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Vierter Unterabschnitt
#§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Dritter Abschnitt
#Erster Unterabschnitt
#§ 30
§ 31
#§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Zweiter Unterabschnitt
#§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
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§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
Dritter Unterabschnitt
#§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
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§ 54
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§ 56
Vierter Abschnitt
##§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
Teil 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Teil 2
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Teil 3
#§ 10
§ 11
§ 12
Teil 4
#§ 13
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
#§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Teil 5
#§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
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§ 52
§ 53
§ 54
Teil 6
#§ 55
§ 56
§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
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#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
#
§ 1
§ 2
§ 3
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#§ 5
§ 6
§ 7
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§ 9
§ 10
§ 1
§ 2
#
§ 1
§ 2
#
§ 1
#§ 2
#
§ 1
§ 2
#
§ 1
§ 2
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#Anlage 1
#Anlage 2
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#
Satzung des Vereins
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Gesellschaftsvertrag
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
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§ 20
#§ 21
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Ausgabe 12Bielefeld, 30. Dezember 2022
Nr. 100Klimaschutzgesetz
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(KliSchG)
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(KliSchG)
Vom 19. November 2022
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Zweck, Anwendungsbereich
(
1
)
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und zur Umsetzung des Beschlusses der 18. Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) vom 20. November 2019 Treibhausgasneutralität innerhalb der EKvW zu erreichen, Anpassungen an den Klimawandel zu schaffen und Ressourcen zu schonen.
(
2
)
Dieses Kirchengesetz gilt für alle kirchlichen Körperschaften der EKvW.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Die Treibhausgas(THG)-Bilanz der EKvW gibt einen Überblick über die Verteilung der Energieverbräuche und THG-Emissionen nach Sektoren und Energieträgern in den kirchlichen Körperschaften. 2 Sie dient der Überprüfung der Klimaschutzziele (§ 3). 3 Mithilfe der THG-Bilanz werden außerdem Klimaschutzindikatoren gebildet.
(
3
)
Der westfälische Klimaschutzplan (KSP.EKvW) legt die Strategie der EKvW zur Umsetzung dieses Kirchengesetzes fest.
#§ 3
Klimaschutzziele
(
1
)
1 Die Netto-Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) werden so reduziert, dass bis zum 31. Dezember 2035 eine Reduzierung im Vergleich zum Basisjahr 1990 auf zehn Prozent gewährleistet wird. 2 Im Anschluss werden die THG-Emissionen jährlich um ein Prozent des Vergleichswertes von 1990 reduziert. 3 Die Reduzierung der THG-Emissionen wird über die landeskirchliche THG-Bilanz (§ 4) nachgewiesen.
(
2
)
1 Alle in der THG-Bilanz ausgewiesenen THG-Emissionen sind spätestens ab dem 31. Dezember 2035 in voller Höhe jährlich zu kompensieren. 2 Das Reduktionsziel aus Absatz 1 bleibt davon unberührt.
(
3
)
Weitere Ziele können im westfälischen Klimaschutzplan (§ 5) festgelegt werden; insbesondere:
- Anpassung an den Klimawandel,
- Förderung der Biodiversität.
§ 4
THG-Bilanz
(
1
)
Die kirchlichen Körperschaften erheben die Daten über ihre Gebäude und die verbrauchte Energie und stellen diese innerkirchlich zur Fortschreibung der kreis- und landeskirchlichen THG-Bilanz und zur Erstellung von Klimaschutzindikatoren zur Verfügung.
(
2
)
1 Zu den Energiedaten der THG-Bilanz zählen die jährlich verbrauchten Primär- und Sekundärrohstoffe der Gebäude und der Dienstfahrten. 2 Die erhobenen Gebäudedaten umfassen Adresse, Baujahr, Nutzungsart, Heizsystem und umbauten Raum.
(
3
)
Die Erhebung der Energiedaten kann auf Basis von Rechnungsdaten und Reisekostenabrechnungen durch die zentralen Verwaltungsstellen erfolgen und wird jährlich zu einem im KSP.EKvW festgelegten Termin bereitgestellt.
(
4
)
1 Das landeskirchliche Klimabüro stellt für die Erfassung und Auswertung der Energie- und Gebäudedaten das erforderliche Erfassungs- und Auswertungssystem zur Verfügung. 2 Es nutzt die erfassten Daten für die Weiterentwicklung der Klimaschutzindikatoren und erstellt die landeskirchliche THG-Bilanz.
(
5
)
Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich zur Entwicklung der THG-Bilanz.
(
6
)
Näheres regelt der KSP.EKvW.
#§ 5
Westfälischer Klimaschutzplan
(
1
)
1 Der westfälische Klimaschutzplan (KSP.EKvW) legt die langfristige Strategie der westfälischen Kirche zur Umsetzung dieses Kirchengesetzes fest. 2 Er umfasst für alle kirchlichen Körperschaften die Handlungsfelder Gebäude, Mobilität, Beschaffung und kirchliche Flächen und bietet:
- konkrete Leitbilder für die Jahre 2035 und 2040,
- strategische Entwicklungspfade,
- Zwischenziele mit Meilensteinen und strategischen Maßnahmen,
- Wirkungs- und Kostenanalysen.
(
2
)
1 Die landeskirchliche Fachstelle (Klimabüro) erstellt den KSP.EKvW in Abstimmung mit den Kirchenkreisen. 2 Das geschieht erstmalig in dem Jahr des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes und soll danach alle vier Jahre aktualisiert werden.
(
3
)
Die Kirchenleitung beschließt den KSP.EKvW und berichtet der Landessynode regelmäßig zum Stand.
#§ 6
Fachstellen
(
1
)
Die landeskirchliche Fachstelle (Klimabüro) unterstützt alle kirchlichen Körperschaften bei der Umsetzung dieses Kirchengesetzes und erstellt den KSP.EKvW in Abstimmung mit den Kirchenkreisen gemäß § 5.
(
2
)
1 Jeder Kirchenkreis richtet allein oder im Zusammenschluss mit anderen Kirchenkreisen eine kreiskirchliche Fachstelle für Klimaschutz ein. 2 Die Fachstelle erstellt ein kreiskirchliches Klimaschutzkonzept für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden und begleitet dessen Umsetzung.
#§ 7
Finanzierung
(
1
)
1 Ab dem 1. Januar 2023 werden vier Prozent der Kirchensteuerzuweisung an die Kirchenkreise und die Landeskirche für Klimaschutzzwecke vorbehalten (Klimaschutzpauschale). 2 Der EKD-Finanzausgleich, der Haushalt gesamtkirchlicher Aufgaben und die Pfarrbesoldungszuweisungen sind bei der Berechnung der vier Prozent nicht einbezogen.
(
2
)
1 Die Klimaschutzpauschale ist zweckgebunden für Klimaschutzmaßnahmen zu verwenden. 2 Über die Art der Verwendung in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden entscheidet die jeweilige Kreissynode, bei Verbänden der Verbandsvorstand, in der Landeskirche die Kirchenleitung. 3 Die Verwendung ist im Haushalt nachzuweisen.
(
3
)
Näheres regelt eine Verordnung.
#§ 8
Bildung
Klimagerechtigkeit soll Teil des kirchlichen Bildungsangebotes sein.
#§ 9
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(
1
)
Die Kirchenleitung kann nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz durch Verordnung treffen.
(
2
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 226.123 |
Nr. 101Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz
für das Steuerjahr 2023
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)
für das Steuerjahr 2023
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)
Vom 19. November 2022
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
(
1
)
Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2023 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a KiStO in Höhe von 9 vom Hundert festgesetzt.
(
2
)
Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
- Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz,
- Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
#§ 2
Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2023 das besondere Kirchgeld gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe | Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStO | Besonderes Kirchgeld | |||||
1 | 40.000 | – | 47.499 Euro | 96 Euro | |||
2 | 47.500 | – | 59.999 Euro | 156 Euro | |||
3 | 60.000 | – | 72.499 Euro | 276 Euro | |||
4 | 72.500 | – | 84.999 Euro | 396 Euro | |||
5 | 85.000 | – | 97.499 Euro | 540 Euro | |||
6 | 97.500 | – | 109.999 Euro | 696 Euro | |||
7 | 110.000 | – | 134.999 Euro | 840 Euro | |||
8 | 135.000 | – | 159.999 Euro | 1.200 Euro | |||
9 | 160.000 | – | 184.999 Euro | 1.560 Euro | |||
10 | 185.000 | – | 209.999 Euro | 1.860 Euro | |||
11 | 210.000 | – | 259.999 Euro | 2.220 Euro | |||
12 | 260.000 | – | 309.999 Euro | 2.940 Euro | |||
13 | ab 310.000 Euro | 3.600 Euro |
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 951.013 |
Nr. 102Kirchengesetz
zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen
zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen
Vom 19. November 2022
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Gesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV)
#§ 1
1 Die Partnerkassen Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (nachfolgend: KZVK) und Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (nachfolgend: VKPB) sind in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. 2 Um Synergieeffekte bei den Personalkosten zu nutzen, sind die Partnerkassen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden nach Maßgabe der folgenden Paragrafen gemeinsam einzusetzen.
#§ 2
1 VKPB und KZVK stellen alle bei ihnen arbeitsvertraglich beschäftigten oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitenden in einen gemeinsamen Mitarbeitendenpool von VKPB und KZVK ein. 2 Über den Mitarbeitendenpool verfügen beide Kassen gemeinschaftlich. 3 VKPB und KZVK nutzen alle für sie tätigen Mitarbeitenden aus dem Mitarbeitendenpool jeweils wie bei ihr arbeitsvertraglich beschäftigte oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Mitarbeitende.
#§ 3
1 VKPB und KZVK dürfen zur Deckung des jeweiligen eigenen Bedarfs an Mitarbeitenden ausschließlich Mitarbeitende aus dem Mitarbeitendenpool einsetzen. 2 VKPB und KZVK dürfen keine Mitarbeitenden im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung, Personalgestellung oder Ähnlichem von fremden Dritten beziehen.
#§ 4
1 Die Kosten der Mitarbeitenden im Mitarbeitendenpool werden verursachungsgerecht zwischen VKPB und KZVK aufgeteilt und von beiden Partnerkassen gemeinsam getragen. 2 Dabei schätzen VKPB und KZVK die anteilige Inanspruchnahme der Mitarbeitenden aus dem Mitarbeitendenpool des folgenden Kalenderjahres einvernehmlich vor Beginn des Kalenderjahres. 3 Die anteilige Inanspruchnahme kann sowohl für mehrere Mitarbeitende zusammen als auch individuell geschätzt werden. 4 Die Schätzung kann für mehrere Kalenderjahre erfolgen, ist aber mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. 5 Die Anteile der von VKPB und KZVK zu tragenden Kosten entsprechen den jeweiligen Anteilen der geschätzten Inanspruchnahme des jeweiligen Kalenderjahres.
#§ 5
Die Einzelheiten der Kooperation einschließlich der geschätzten anteiligen Inanspruchnahme gemäß § 4 sowie der Durchführung des Ausgleichs regeln VKPB und KZVK in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
#§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#Artikel 2
#§ 1
Änderung der Notverordnung über die Errichtung einer Gemeinsamen
Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im
Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
vom 26. August, 7. Oktober und 10. Oktober 1971
§ 1 der Notverordnung über die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. August, 7. Oktober und 10. Oktober 1971 (KABl. 1972 S. 3), geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung der Notverordnung über die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 19. November 2019 (KABl. 2019 S. 223), wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird gestrichen.
- Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
§ 2
Zweite Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der
Evangelischen Kirche im Rheinland vom 29. Oktober 1954
§ 1 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 29. Oktober 1954 (KABl. 1955 S. 45), geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019 (KABl. 2019 S. 223), wird gestrichen.
#Artikel 3
Inkrafttreten
(
1
)
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 351.21 |
Nr. 103Zweite Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
Vom 15. Dezember 2022
####Auf Grund von Artikel 144 und 158 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
Das Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 18. November 2010 (KABl. 2010 S. 345), geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 53 S. 110, Nr. 93 S. 216), wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2 wird das Datum „1. Januar 2023“ durch „1. Januar 2024“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 15. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 090.303 |
Nr. 104Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen
gemäß § 8 Absatz 2 Ausführungsgesetz
zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
gemäß § 8 Absatz 2 Ausführungsgesetz
zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
Vom 15. Dezember 2022
####Auf Grund von § 8 Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (KABl. 2010 S. 345), zuletzt geändert durch die Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 15. Dezember 2022 (KABl. 2022 I Nr. 103 S. 272), hat die Kirchenleitung folgenden Beschluss gefasst:
„Mit dem Inkrafttreten der Zweiten Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (AGVwGG.EKD) am 31. Dezember 2022 wird die in § 8 Absatz 1 Satz 2 AGVwGG.EKD vorgesehene Anwendung der §§ 55a und 55d Verwaltungsgerichtsordnung bis zum 1. Juni 2023 ausgesetzt.“
Bielefeld, 15. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 090.303 |
Nr. 105Verordnung zum Klimaschutzgesetz
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Verwendung der Klimaschutzpauschale
(VO.KliSchG)
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Verwendung der Klimaschutzpauschale
(VO.KliSchG)
Vom 15. Dezember 2022
####Auf Grund von § 9 Absatz 1 Klimaschutzgesetz hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es, die Verwendung der Klimaschutzpauschale nach § 7 Klimaschutzgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen (KliSchG) für die Ziele nach § 3 KliSchG zu sichern.
#§ 2
Verwendung der Klimaschutzpauschale
(
1
)
1 Die Klimaschutzpauschale wird für die Handlungsfelder Gebäude, Mobilität, Beschaffung und kirchliche Flächen eingesetzt. 2 Der Planungshorizont für die Verwendung der Klimaschutzpauschale soll die Grenzen einer Kirchengemeinde überschreiten.
(
2
)
1 Maßnahmen müssen mittelbar oder unmittelbar den Zielen dienen. 2 Die Verwendung kann in drei Kategorien erfolgen:
- investive Maßnahmen, bei Gebäuden auf der Grundlage eines langfristigen strategischen Nutzungskonzepts,
- Personalstellen,
- Finanzierung (Tilgung, Zinsen).
(
3
)
1 Die Entscheidung über die Verwendungsplanung treffen die rechtsvertretenden Leitungsorgane; in Kirchenkreisen auf der Grundlage eines kreissynodalen Konzepts. 2 Bei der Priorisierung soll die Effektivität der Maßnahmen berücksichtigt werden. 3 Der Nachweis der Verwendung erfolgt im Rahmen des Berichtswesens. 4 Das landeskirchliche Klimabüro kann Berichtsmuster für den Nachweis der Verwendung zur Verfügung stellen.
#§ 3
Beratung zur Mittelverwendung
(
1
)
Für die Planung der Mittelverwendung sollen sich die kirchlichen Körperschaften durch ihre Fachstellen für Klimaschutz (§ 6 KliSchG) beraten lassen.
(
2
)
Das landeskirchliche Klimabüro wird den kollegialen Austausch zur wirksamen Mittelverwendung unter den westfälischen Körperschaften koordinieren und kann Empfehlungen zur Mittelverwendung und dessen Nachweis geben.
#§ 4
Berichtswesen
1 Die Kirchenkreise und die Landeskirche berichten ihren Synoden zur Umsetzung der Mittelverwendung. 2 Dabei sollen berücksichtigt werden:
- der Statusbericht zur Umsetzung der Klimastrategie,
- die konkrete Mittelverwendung und die dadurch erreichte Einsparung an THG-Emissionen,
- die begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 15. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 226.123 |
Nr. 106Verordnung
über das Finanzwesen der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Finanzwesenverordnung – FiVO)
über das Finanzwesen der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Finanzwesenverordnung – FiVO)
Vom 24. November 2022
####Auf Grund von Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 22 S. 70) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Finanzwesen der Evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer Körperschaften sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Einrichtungen und unselbstständigen Stiftungen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
#Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze zum Finanzwesen
##§ 2
Aufteilung und Zweck des Finanzwesens
(
1
)
Das Finanzwesen umfasst
- das Haushaltswesen als internes Finanzwesen (Zweiter Abschnitt) und
- das Rechnungswesen als externes Finanzwesen (Dritter Abschnitt).
(
2
)
1 Der Haushalt ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2 Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
(
3
)
Das Rechnungswesen hat
- die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug bereitzustellen,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
- die Prüfbarkeit des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
- in einer Finanzbuchhaltung die Buchungen auszuführen, den Zahlungsverkehr abzuwickeln und die Belege zu sammeln,
- Informationen zum Aufbau einer betrieblichen Kostenrechnung (Controlling) zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Ergebnis- und Zielorientierung
(
1
)
Das Finanzwesen basiert auf einer ergebnisorientierten Steuerung mit den Elementen der Zielvereinbarung sowie der Delegation von Ressourcen- und Fachverantwortung.
(
2
)
Grundlagen der ergebnisorientierten Steuerung sind die zielorientierte Planung der kirchlichen Arbeit, die Darstellung des zur Erreichung der vorgegebenen Ziele erforderlichen Ressourcenbedarfs sowie gegebenenfalls eine Budgetierung in Form des Haushaltsbuches.
#§ 4
Wirtschaftliche Grundsätze des Finanzwesens
(
1
)
1 Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit zu beachten. 2 Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit ist zu sichern.
(
2
)
1 Das Eigenkapital ist zu erhalten und die Zahlungsfähigkeit ist zu sichern. 2 Bei der Aufstellung des Haushalts ist eine Minderung des Eigenkapitals bis zur Höhe eines positiven Ergebnisvortrags und der Rücklagen möglich. 3 Eine geplante Minderung des Vermögensgrundbestandes ist nur mit Genehmigung der Aufsicht zulässig.
(
3
)
Für geplante Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die auch die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten) berücksichtigen.
(
4
)
Auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit ist mit geeigneten Maßnahmen, insbesondere mit einem Haushaltssicherungskonzept zu reagieren. Näheres regelt die Richtlinie „Wirtschaftliche Grundsätze, Gefährdung des Haushalts, Verfahren zur Haushaltsaufstellung, Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten und Haushaltssicherungskonzept“.
#§ 5
Buchungsplan und Gliederung des Finanzwesens
(
1
)
1 Der Buchungsplan dient als detaillierte Grundlage des Haushaltswesens (Haushaltsplanung und -ausführung) und des Rechnungswesens. 2 Er ist Grundlage der im Haushaltsbuch verdichteten Zahlen.
(
2
)
1 Dem Buchungsplan sind der Gliederungsplan nach der Richtlinie „Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen“ und der landeskirchliche Kontenplan zugrunde zu legen. 2 Gesetzliche Vorgaben zur Anwendung anderer Kontenrahmen bleiben unberührt.
(
3
)
Anhand des Buchungsplans können Anordnungs- und Feststellungsbefugnisse sowie Budgets festgelegt werden.
(
4
)
1 Durch die Ergebnisorientierung und den Buchungsplan ist eine Kosten- und Leistungsrechnung in die Haushaltsstruktur integriert und soll bei Bedarf zu einer detaillierteren Kosten- und Leistungsrechnung erweitert werden. 2 Verrechnungen innerhalb des Haushalts sollen nur dann vorgenommen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung notwendig oder erheblich sind.
#§ 6
Controlling und Berichtswesen
(
1
)
Im Rahmen des Controllings werden die Daten aus dem Finanzwesen einschließlich der Zielinformationen zur Steuerungsunterstützung der Körperschaft durch ein Berichtswesen aufbereitet.
(
2
)
1 In bestimmten Zeitabständen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung für Steuerungs- und Überwachungszwecke zu fertigen. 2 Insbesondere soll diese die Einhaltung des Haushaltsausgleichs, der Budgets und der Zielerreichung während der laufenden Haushaltsperiode unterstützen.
#§ 7
Internes Kontrollsystem
1 Die Regelungen zur Ordnungsmäßigkeit und Risikominimierung im Finanzwesen sind in einem Internen Kontrollsystem (IKS) als Teil des Risikomanagementsystems der Körperschaft zusammenzuführen. 2 Dabei handelt es sich insbesondere um Dienstanweisungen, Ausführungsbestimmungen und Richtlinien zur Organisation und zum Ablauf sowie Dokumentationen zur Durchführung und Kontrolle.
#Zweiter Abschnitt
Haushaltswesen (internes Finanzwesen)
#Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften zum Haushalt
#§ 8
Geltungsdauer des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt ist für ein Haushaltsjahr aufzustellen. 2 Er kann für zwei Haushaltsjahre getrennt nach Jahren aufgestellt werden.
(
2
)
1 Haushaltsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr. 2 Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 9
Zeitliche und sachliche Bindung
Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushalt bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.
#§ 10
Wirkungen des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben, und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 2 Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(
2
)
Haushaltsmittel im Sinne dieser Ordnung sind alle Erträge und Aufwendungen sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen.
(
3
)
Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(
4
)
1 Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren Haushaltsmittel binden, setzt eine förmliche Ermächtigung (§ 21 Verpflichtungsermächtigungen) voraus. 2 Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
#§ 11
Vollständigkeit, Bruttoprinzip und Einzelveranschlagung
(
1
)
Der Haushalt muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Haushaltsmittel enthalten (Vollständigkeit).
(
2
)
Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden (Bruttoprinzip).
(
3
)
Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden (Einzelveranschlagung).
#§ 12
Grundsatz der Gesamtdeckung und deren Ausnahmen
(
1
)
In der Gewinn- und Verlustplanung dienen alle Erträge als Deckungsmittel für alle Aufwendungen; ausgenommen sind zweckgebundene Erträge.
(
2
)
1 Aufwendungen können jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. 2 In der Kapitalflussplanung gilt dies für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel entsprechend.
(
3
)
1 In der Gewinn- und Verlustplanung dürfen Erträge auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt. 2 Die Zweckbindung ist durch einen Haushaltsvermerk auszuweisen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Mindererträge zu Minderaufwendungen führen. 3 Ist in der Gewinn- und Verlustplanung nichts anderes bestimmt, können zweckgebundene Mehrerträge für Mehraufwendungen desselben Zwecks verwendet werden.
(
4
)
1 Mehraufwendungen nach Absatz 3 Satz 3 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen. 2 Dies gilt nicht für außerplanmäßige Aufwendungen. 3 Eine durch Mehrerträge nach Absatz 3 Satz 3 finanzierte Erweiterung des Stellenplans gilt nicht als Haushaltsüberschreitung.
(
5
)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Einzahlungen und Auszahlungen in der Kapitalflussplanung entsprechend.
(
6
)
Haushaltsmittel können im Rahmen der Haushaltsplanung per Beschluss des zuständigen Organs für übertragbar erklärt werden.
#§ 13
Mittelfristige Gewinn- und Verlustplanung und Kapitalflussplanung
(
1
)
1 Dem Haushalt liegen eine mehrjährige Gewinn- und Verlustplanung sowie Kapitalflussplanung zugrunde. 2 Sie sollen die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte, Eigenkapitalminderungen oder Liquiditätsengpässe frühzeitig offenlegen.
(
2
)
1 Dem zu planenden Haushaltsjahr sind die Ergebnisse des zweitvorangegangenen Jahres und die hochgerechneten Planwerte des Vorjahres voranzustellen. 2 Als mittelfristige Planung sind ihm die Planwerte der drei folgenden Jahre anzufügen.
(
3
)
Die Gewinn- und Verlustplanung sowie die Kapitalflussplanung sind jährlich anzupassen und fortzuführen (rollierende Planung).
#Zweiter Unterabschnitt
Feststellung des Haushalts
#§ 14
Verfahren zur Haushaltsaufstellung
(
1
)
1 Für die Kirchenkreise sowie die kirchlichen Körperschaften eines Kirchenkreises hat das zuständige Kreiskirchenamt den Entwurf des Haushalts zu erstellen, für die Landeskirche das Landeskirchenamt. 2 Die gleichen Zuständigkeiten gelten für unselbstständige Einrichtungen einer kirchlichen Körperschaft. 3 Hierbei sind die Planungen des Leitungsorgans sowie die Hinweise und Empfehlungen zur Finanzwirtschaft des Landeskirchenamtes zu beachten.
(
2
)
An den Haushaltsberatungen ist die Verwaltung zu beteiligen.
(
3
)
Der Haushalt ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres durch Beschluss des zuständigen Leitungsorgans festzustellen.
(
4
)
Der festgestellte und nach § 15 genehmigte Haushalt ist in geeigneter Weise offenzulegen.
#§ 15
Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten
(
1
)
Der Haushalt ist unmittelbar nach der Feststellung (§ 14 Absatz 3) dem jeweiligen Aufsichtsorgan zur Genehmigung vorzulegen.
(
2
)
1 Ein Haushalt gilt als genehmigt, sofern binnen sechs Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages einschließlich der vollständigen Unterlagen beim Aufsichtsorgan keine Entscheidung mitgeteilt wird. 2 Diese Regelung gilt nicht, wenn das Aufsichtsorgan sie durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Körperschaft ausschließt.
(
3
)
Näheres regelt die Richtlinie „Wirtschaftliche Grundsätze, Gefährdung des Haushalts, Verfahren zur Haushaltsaufstellung, Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten und Haushaltssicherungskonzept“.
#Dritter Unterabschnitt
Planung des Haushalts
#§ 16
Bestandteile des Haushalts
Der Haushalt besteht aus:
- der Zusammenfassung des Haushalts,
- der Gewinn- und Verlustplanung mit allen Erträgen und Aufwendungen gemäß Anlage 2 zu dieser Ordnung,
- der Kapitalflussplanung gemäß Anlage 3 zu dieser Ordnung,
- dem Haushaltsbuch,
- der Investitionsplanung mit allen Auszahlungen gemäß Anlage 4 zu dieser Ordnung,
- der Stellenübersicht,
- der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
- der Darstellung der gebildeten Budgets.
§ 17
Haushaltszusammenfassung
Die Zusammenfassung des Haushalts enthält folgende Sachverhalte:
- das Jahresergebnis der Gewinn- und Verlustplanung unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen sowie des Gesamtbetrages der Rücklagenzuführungen und -entnahmen,
- das Ergebnis der Investitionsplanung unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen,
- die Höhe des Eigenkapitals (Anlage 1 zu dieser Ordnung) und der Finanzmittel (Anlage 3 zu dieser Ordnung) zum Beginn des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres und zum Ende der mittelfristigen Planung,
- die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen,
- den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung,
- die Vollzeitäquivalente der in der Stellenübersicht genannten Stellen,
- die Grenzen, nach denen ein Nachtragshaushalt gemäß § 29 aufgestellt werden soll, getrennt nach Abweichungen in der Gewinn- und Verlustplanung bzw. Kapitalflussplanung.
§ 18
Haushaltsbuch
(
1
)
Im Haushaltsbuch werden Zielsetzungen und der zur Zielerreichung notwendige Ressourceneinsatz dargestellt.
(
2
)
1 Die Gliederung erfolgt nach der Richtlinie „Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen“. 2 Eine Untergliederung in Teilhandlungsfelder kann erfolgen, wenn damit Schwerpunkte der Arbeit deutlich gemacht werden sollen.
(
3
)
1 Innerhalb der Untergliederungen des Haushaltsbuches sind die Ziele der kirchlichen Arbeit zu beschreiben; sie sollen durch Angaben zur Zielerreichung sowie durch namentliche Nennung von Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten komplettiert werden. 2 Der Beschreibung sind die erforderlichen Ressourcen gegenüberzustellen.
(
4
)
1 Am Schluss des Haushaltsbuches werden die Kostenträger und Kostenstellen dargestellt. 2 Dabei sind jeweils die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen sowie das Jahresergebnis des Haushaltsjahres anzugeben.
#§ 19
Investitionsplanung
(
1
)
Die Investitionsplanung enthält folgende aktivierungspflichtige Maßnahmen:
- investive Baumaßnahmen und darlehensfinanzierte Investitionen,
- die Zusammenfassung der nicht darlehensfinanzierten sonstigen Investitionen.
(
2
)
Aufbau und Darstellung richten sich nach dem Schema der Investitionsplanung (Anlage 4 zu dieser Ordnung).
#§ 20
Stellenübersicht
Die Stellenübersicht umfasst die Sollstellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und unbefristet privatrechtlich Beschäftigten nach der Gliederung des Haushalts mit Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe.
#§ 21
Verpflichtungsermächtigungen
(
1
)
Für mehrjährige Maßnahmen, insbesondere Baumaßnahmen, können im Haushalt Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden, wenn Aufträge im laufenden Haushaltsjahr zulasten folgender Haushaltsjahre erteilt werden sollen.
(
2
)
Haushaltsermächtigungen für Baumaßnahmen (sowohl Investitionen als auch Instandhaltungen) und deren Finanzierung gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Abschluss der Baumaßnahme fort.
(
3
)
1 Für die förmliche Ermächtigung durch Verpflichtungsermächtigungen sind die infrage kommenden Planungspositionen und der Betrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, in Listenform als Bestandteile des Haushalts anzugeben. 2 Erstreckt sich die Ermächtigung über mehrere Jahre, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeträge in den einzelnen Jahren haushaltswirksam werden dürfen. 3 Verpflichtungsermächtigungen sollen auf höchstens drei Jahre begrenzt werden; sie sind nicht übertragbar.
#§ 22
Budgetierung
(
1
)
1 Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustplanung zu Budgets verbunden werden. 2 Wenn Budgets gebildet werden, wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsverantwortung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
(
2
)
1 In einer Übersicht über die gebildeten Budgets sind die damit verbundenen Bestimmungen der Haushaltsausführung und der Stellenbewirtschaftung sowie die oder der Budgetverantwortliche festzulegen. 2 Die Übersicht über die gebildeten Budgets und deren Budgetverantwortliche ist Bestandteil des Haushalts.
(
3
)
Die Budgetverantwortlichen haben die Haushalts-, Fach- und Sachverantwortung für das Budget.
(
4
)
1 Innerhalb der gebildeten Budgets gelten die Voraussetzungen der Deckungsfähigkeit und der Zweckbindung der Einnahmen als erfüllt. 2 Bei der Haushaltsaufstellung ist festzulegen, wie mit Budgetüberschüssen und -unterdeckungen im Rahmen des Jahresabschlusses umgegangen wird.
(
5
)
Budgetergebnisse erhöhen oder mindern den Haushaltsansatz des Folgehaushalts im Rahmen der Festlegungen gemäß Absatz 4.
#§ 23
Sperrvermerke
(
1
)
Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushalt als gesperrt zu bezeichnen.
(
2
)
Wird ein Sperrvermerk angebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
#§ 24
Planung von Verfügungs- und Verstärkungsmitteln
(
1
)
In der Gewinn- und Verlustplanung können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
(
2
)
Zur Deckung der Inanspruchnahme überplanmäßiger und außerplanmäßiger Haushaltsmittel können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden (Deckungsreserve).
(
3
)
Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
#§ 25
Ausgleich des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt muss in jedem Jahr in der Gewinn- und Verlustplanung und in der Investitionsplanung ausgeglichen sein. 2 In diesem Rahmen sind auch der Erhalt des Eigenkapitals und die Liquidität sicherzustellen.
(
2
)
1 Die Gewinn- und Verlustplanung ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge der Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen mindestens entspricht. 2 Sie gilt auch als ausgeglichen, wenn durch Rücklagenentnahmen oder durch vorhandene kumulierte Ergebnisvorträge der Ausgleich sichergestellt werden kann.
(
3
)
Die Investitionsplanung ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Einzahlungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Kapitalflussplanung (Veränderung der Finanzmittel) der Höhe des Gesamtbetrages der Auszahlungen mindestens entspricht.
#Vierter Unterabschnitt
Haushaltsausführung
#§ 26
Haushaltsausführung
(
1
)
Die Ausführung des Haushalts erfolgt auf der Grundlage von Buchungsanordnungen.
(
2
)
1 Buchungsanordnungen sind zu erstellen, sobald Rechtsgrund, Debitor oder Kreditor, Betrag und Fälligkeit feststehen. 2 Die Buchungsanordnung beinhaltet auch den zugehörigen Zahlungsvorgang.
(
3
)
1 Buchungsanordnungen sind schriftlich zu erteilen. 2 Ein durch das Landeskirchenamt beschlossenes Verfahren bezüglich einer elektronischen Anordnung steht dem gleich.
(
4
)
Näheres regelt die Richtlinie „Haushaltsausführung, Buchungsanordnungen“.
#§ 27
Vorläufige Haushaltsausführung
(
1
)
Sollte der Haushalt ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen oder genehmigt sein, so sind
- nur die Haushaltsmittel verfügbar, die nötig sind, um
- die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben sowie rechtlichen Verpflichtungen zu genügen und
- Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushalt des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
- die Erträge zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- Aufnahmen von Krediten zur Aufrechterhaltung der Liquidität nur im Rahmen des Vorjahreshaushalts zulässig,
- Aufnahmen sonstiger Kredite zur Finanzierung von Investitionen zulässig, soweit sie schon in einem Haushaltsjahr beschlossen wurden,
- Aufnahmen von Krediten zu Umschuldungszwecken zulässig.
(
2
)
Aufwendungen und Auszahlungen, die über die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Aufgaben und Verpflichtungen hinausgehen, können nach Genehmigung des Aufsichtsorgans veranlasst werden.
#§ 28
Planüberschreitungen
(
1
)
1 Über- und außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des rechtsvertretenden Leitungsorgans. 2 Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 3 Dies gilt nicht für Auszahlungen und Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. 4 In jedem Fall ist über die Deckung zu beschließen.
(
2
)
Überschreitungen von Haushaltspositionen innerhalb eines gebildeten Budgets gelten nicht als überplanmäßig oder außerplanmäßig, wenn sie innerhalb des Budgets oder aus dem aus dem Vorjahr übertragenen Budget gedeckt sind.
(
3
)
1 Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre haushaltsrechtliche Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. 2 Die Liquidität muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein.
#§ 29
Nachtragshaushalt
(
1
)
Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
- der Haushaltsausgleich nach § 25 erheblich gefährdet ist und auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem erheblichen Umfang geleistet oder in Anspruch genommen werden müssen.
(
2
)
Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen der Haushaltsmittel enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
(
3
)
Die Änderung des Haushalts durch einen Nachtragshaushalt ist nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres möglich.
(
4
)
1 Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend. 2 Einer Beschlussfassung bedürfen nur die Bestandteile des Haushalts, auf die sich die Änderungen auswirken.
#Dritter Abschnitt
Rechnungswesen (externes Finanzwesen)
#Erster Unterabschnitt
Finanzbuchhaltung
#§ 30
Organisation
(
1
)
1 Die Finanzbuchhaltung der zuständigen Verwaltungsstelle hat den gesamten Zahlungsverkehr der jeweiligen kirchlichen Körperschaft abzuwickeln, die Buchungen auszuführen, die Belege zu sammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten. 2 Die zuständige Verwaltungsstelle für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ist das zugeordnete Kreiskirchenamt. 3 Geschäfte der Finanzbuchhaltung können auch auf andere kirchliche Verwaltungsstellen übertragen werden. 4 Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Zur Leistung kleinerer Ausgaben bestimmter Art können Handvorschüsse bewilligt werden. 2 Sie sind monatlich abzurechnen. 3 Es können ein Girokonto und soweit erforderlich Barkassen als Teil der Finanzbuchhaltung der Verwaltungsstelle eingerichtet werden. 4 Sie dienen ausschließlich der Abwicklung kleinerer alltäglicher Geschäfte des Bargeldverkehrs vor Ort (Barkasse). 5 Das Girokonto kann vom Rechtsträger der Verwaltungsstelle errichtet werden, wenn dies zweckdienlich ist (Vor-Ort-Konto). 6 Die Zahlungsvorgänge sind in zeitlicher Ordnung zu erfassen und müssen monatlich abgerechnet werden. 7 Weiteres ist durch die Geschäftsordnung der Finanzbuchhaltung sowie durch eine Dienstanweisung zu regeln.
(
3
)
1 Weitere Buchhaltungen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. 2 Die Einrichtung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
1 Kirchliche Körperschaften betreiben ihren Zahlungsverkehr (gemeinsamer Zahlungsverkehr) und die Verwaltung der Finanzanlagen (gemeinsame Finanzanlagen) gemeinsam. 2 Träger des gemeinsamen Zahlungsverkehrs und der gemeinsamen Finanzanlagen ist die kirchliche Körperschaft, die das zuständige Kreiskirchenamt führt. 3 Die Finanzmittel sind rechtlich und wirtschaftlich dem Träger übertragen, der diese entsprechend der kirchlichen Ordnung verwaltet und die angemessene Zinsverteilung regelt. 4 Der Träger führt die damit verbundenen Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. 5 Für den gemeinsamen Zahlungsverkehr können, für die gemeinsame Verwaltung der Finanzanlagen müssen Regelungen zur Berechnung angemessener Zinsen getroffen werden.
(
5
)
Die Finanzbuchhaltung kann mit Zustimmung des rechtsvertretenden Leitungsorgans mit der Besorgung von Aufgaben der Buchführung Dritter betraut werden, wenn gewährleistet ist, dass diese Finanzbuchführung in die Prüfung der Buchführung einbezogen wird.
(
6
)
1 Wird die Erledigung von Verwaltungsgeschäften an Dritte übertragen, so ist es zulässig, die Aufgaben der Finanzbuchhaltung mit Zustimmung der Aufsicht ganz oder teilweise für diesen Bereich mitzuübertragen. 2 Dabei muss insbesondere sichergestellt sein, dass
- die geltenden Vorschriften beachtet werden,
- die Geschäftsvorfälle monatlich abgerechnet werden,
- die Finanzbuchhaltung jederzeit Einblick in die Konten des verwalteten Bereichs nehmen kann,
- die Kompatibilität mit der einheitlichen Buchhaltungssoftware gewährleistet ist,
- den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlich des Einsatzes EDV-gestützter Verfahren gewährt werden und
- die beauftragte Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der auftraggebenden Stelle oder Dritten für Schäden haftet und dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
(
7
)
Wenn Art und Umfang der Finanzbuchhaltung es erfordern, soll eine Innenrevision zur Unterstützung der Aufsicht über die Finanzbuchhaltung eingerichtet werden.
(
8
)
Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung muss gewährleistet sein.
#§ 31
Sicherheit, Geschäftsordnung für die Finanzbuchhaltung
(
1
)
Im Rahmen eines Internen Kontrollsystems (IKS) ist sicherzustellen, dass die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß erledigt werden.
(
2
)
Für die Finanzbuchhaltung werden in der Geschäftsordnung insbesondere Regelungen erlassen über
- die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzbuchhaltung,
- ihre Struktur,
- die Geschäftsverteilung und Vertretungsregelungen,
- die Verfügungsberechtigungen über Zahlungsmittel, insbesondere Bankkonten,
- die Beschreibung einzelner Prozesse,
- die Überprüfung der Sicherheit.
§ 32
Verwaltung der Finanzmittel
(
1
)
1 Die Finanzmittel sind wirtschaftlich im Rahmen eines Liquiditätsmanagements zu verwalten. 2 Die Zahlungsfähigkeit ist dabei sicherzustellen.
(
2
)
Die „Richtlinie für Finanzanlagen zu § 33 Wirtschaftsverordnung“ ist zu beachten.
(
3
)
Es ist ein Mahnwesen vorzusehen, das dem Umfang der offenen Posten angemessen ist.
(
4
)
1 Kirchliche Gelder sind unverzüglich der zuständigen kirchlichen Kasse zuzuführen. 2 Die Gelder dürfen auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verwendet oder entliehen werden.
(
5
)
Konten müssen unter dem Namen der kirchlichen Körperschaft geführt werden.
(
6
)
1 Die Verfügungsberechtigung über die Konten darf nicht einer einzelnen Person übertragen werden. 2 Durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans ist festzulegen, wer neben der Leitung der Finanzbuchhaltung zeichnet. 3 Wird ein Handvorschuss oder eine Zahlstelle in Form eines Girokontos geführt, kann die Verfügungsbefugnis durch Beschluss einer Einzelperson übertragen werden, soweit eine Überziehung des Kontos ausgeschlossen ist.
#§ 33
Abschluss der Bar- und Bankbestände
1 An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, sind die Buchbestände der Bankkonten mit den Bankkontoauszügen abzugleichen und schriftlich anzuerkennen. 2 Die Ergebnisse der Barkassen sind in einem Tagesabschlussprotokoll nachzuweisen und schriftlich anzuerkennen.
#§ 34
Führung der Bücher
(
1
)
Die kirchliche Körperschaft ist zur Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher zu führen, in denen
- alle mit dem Haushaltsvollzug verbundenen Erträge und Aufwendungen und
- der Bestand sowie die Veränderung ihres Vermögens und der Schulden im System der doppelten Buchführung aufgezeichnet werden.
(
2
)
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. 2 Sie muss so beschaffen sein, dass sie in angemessener Zeit einer sachverständigen dritten Person einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, den Ressourceneinsatz und -verbrauch sowie die wirtschaftliche Lage der kirchlichen Körperschaft vermittelt. 3 Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(
3
)
Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, geordnet, periodisch, zeitnah und nachprüfbar sein.
(
4
)
Die Geschäftsvorfälle sind nach zeitlicher Ordnung (Journal) und nach sachlicher Ordnung darzustellen.
(
5
)
Nebenbücher erweitern die Hauptbuchhaltung um bestimmte Einzelinformationen.
(
6
)
Die Bücher sind so zu führen, dass
- sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für den Haushalt und den Jahresabschluss sind,
- Unregelmäßigkeiten durch das IKS ausgeschlossen sind,
- die Darstellung der Zahlungs- und Buchungsvorgänge in ihrer richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung auf der Grundlage interner Vorgaben gewährleistet wird und durch eine sachverständige dritte Person in angemessener Zeit nachprüfbar ist.
(
7
)
Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den Belegen der Buchungsgrund und die einzahlende oder empfangende Person festzustellen sein.
(
8
)
Berichtigungen in Büchern müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt.
(
9
)
Die Bücher sind zum Ende eines jeden Haushaltsjahres abzuschließen.
#§ 35
Buchungen und Belegpflicht
(
1
)
Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung des Buchungsplans.
(
2
)
1 Die Buchungen sind zu belegen. 2 Die Buchungsbelege sind grundsätzlich nach Belegnummern oder auf andere geeignete Weise zu ordnen. 3 Das gewählte Ordnungssystem ist grundsätzlich beizubehalten.
#§ 36
Zeitpunkt der Buchungen
(
1
)
Buchungen haben zu erfolgen bei
- Forderungen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung,
- Ein- und Auszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Leistung,
- nicht zahlungswirksamen Veränderungen des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten.
(
2
)
Aufwendungen und Erträge sind mindestens für das Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen und sollen für den Monat ihrer wirtschaftlichen Verursachung erfasst werden.
(
3
)
Die Aufbewahrung von Unterlagen des Rechnungswesens richtet sich nach dem „Aufbewahrungs- und Kassationsplan für die bei kirchlichen Körperschaften seit dem Jahr 1950 erwachsenen Unterlagen“ vom 29. September 2020 in der jeweils geltenden Fassung.
#Zweiter Unterabschnitt
Jahresabschluss, Prüfung und Entlastung
#§ 37
Bestandteile des Jahresabschlusses
(
1
)
1 Jede kirchliche Körperschaft hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 2 Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft vermitteln. 3 Der Jahresabschluss orientiert sich an der Gliederung des Haushalts und besteht aus
- der Bilanz,
- der Gewinn- und Verlustrechnung,
- dem Anhang,
- der Kapitalflussrechnung und
- dem Lagebericht.
(
2
)
1 Für die Bestandteile des Jahresabschlusses, die Gliederung und die Anlagen des Anhangs sowie die Erklärung der Vollständigkeit sind die vom Landeskirchenamt beschlossenen, veröffentlichten Muster zu verwenden. 2 Die Erklärung der Vollständigkeit hat das Leitungsorgan dem Jahresabschluss beizufügen.
#§ 38
Verfahren zur Aufstellung des Jahresabschlusses
(
1
)
1 Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres beschlussmäßig aufzustellen. 2 Der Jahresabschluss ist von der Verwaltungsleitung und vom Leitungsorgan rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(
2
)
1 Das Leitungsorgan beschließt zugleich über die Verwendung des Jahresergebnisses zuzüglich eines Ergebnisvortrages. 2 Wird der Jahresabschluss unter der Berücksichtigung von Einstellungen in Rücklagen oder Auflösungen von Rücklagen aufgestellt, so wird abweichend von Satz 1 über die Behandlung des Bilanzergebnisses beschlossen.
(
3
)
1 Der aufgestellte Jahresabschluss wird durch Beschlussfassung durch das Leitungsorgan verbindlich festgestellt und unverzüglich der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle zur Prüfung vorgelegt. 2 Der Jahresabschluss und ein Auszug aus dem Protokollbuch über die ihm zugrunde liegende Beschlussfassung sind dem Aufsichtsorgan vorzulegen.
(
4
)
Ist eine Aufstellung nach Absatz 1 nicht zustande gekommen, so ist dazu beschlussmäßig Stellung zu nehmen.
(
5
)
Der vollständige Jahresabschluss ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
#§ 39
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
(
1
)
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend den Regelungen des Rechnungsprüfungsgesetzes.
(
2
)
Sich aus der Prüfung ergebender Korrekturbedarf wird im nächsten noch offenen Jahresabschluss berücksichtigt.
#§ 40
Entlastung
(
1
)
Hat die Rechnungsprüfung keine Beanstandungen ergeben oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist den an der Ausführung des Haushalts und der Finanzbuchhaltung Beteiligten Entlastung zu erteilen.
(
2
)
Die Entlastung erteilt
- für die Abschlüsse der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen der Kreissynodalvorstand,
- für die Abschlüsse der Kirchenkreise mit ihren Einrichtungen die Kreissynode,
- für die Abschlüsse der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und ihren Einrichtungen die Verbandsvertretung oder das an ihrer Stelle durch die Verbandssatzung bestimmte Organ,
- für die Abschlüsse der Landeskirche und ihrer landeskirchlichen Einrichtungen, Ämter, Werke, Schulen und Stiftungen die Landessynode.
(
3
)
Bei schwerwiegenden Bedenken kann die Entlastung mit Einschränkungen erteilt, mit Auflagen verbunden oder in Ausnahmefällen verweigert werden.
(
4
)
Wird die Entlastung nicht erteilt, hindert dies nicht den Vollzug der laufenden Vermögens- und Finanzverwaltung.
(
5
)
1 Die Entlastung muss binnen eines Jahres nach Beschlussempfehlung des zuständigen Rechnungsprüfungsausschusses erteilt sein. 2 Das Landeskirchenamt ist von der erteilten Entlastung für die Abschlüsse der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchenkreisen zu unterrichten.
#§ 41
Bilanz
(
1
)
1 Die Bilanz ist nach der in Anlage 1 zu dieser Ordnung geregelten Gliederung aufzustellen. 2 Dabei sind die in Anlage 1 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(
2
)
1 In der Bilanz ist zu jedem Posten der Betrag des Vorjahres anzugeben. 2 Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. 3 Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
(
3
)
Näheres bestimmt die Richtlinie zu § 46 bis § 56 FiVO „Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden“.
#§ 42
Gewinn- und Verlustrechnung
(
1
)
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen getrennt voneinander gegenüberzustellen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln.
(
2
)
1 Aufbau und Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung richtet sich nach Anlage 2 zu dieser Ordnung. 2 Dabei sind die in Anlage 2 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(
3
)
Den in der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsvollzugs sind die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen; des Weiteren ist ein Plan-Ist-Vergleich anzufügen.
#§ 43
Anhang
(
1
)
Im Anhang sind die wesentlichen Positionen des Jahresabschlusses zu erläutern.
(
2
)
Gesondert anzugeben und zu erläutern sind
- angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
- Sondervermögen und Treuhandvermögen,
- Zweckbindungen des Vermögens, soweit die Erläuterung nicht über die Positionen Sonderposten, Sondervermögen und Treuhandvermögen erfolgt,
- Höhe des Betrages, um den eine Pflichtrücklage nicht gebildet werden konnte,
- besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft vermittelt.
(
3
)
Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen:
- ein Anlagenspiegel,
- ein Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel, soweit die Restlaufzeiten mehr als ein Jahr betragen,
- ein Rücklagenspiegel,
- ein Sonderpostenspiegel,
- ein Rückstellungsspiegel und
- eine Beteiligungsliste.
(
4
)
1 Im Anlagespiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. 2 Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen auszuführen. 3 Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Buchwerte sind jeweils für den Abschlussstichtag und den vorherigen Abschlussstichtag anzugeben. 4 Die Abschreibungen sind in ihrer gesamten Höhe für den Abschlussstichtag und für den vorherigen Abschlussstichtag in Höhe der im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Abschreibungen und in Höhe der Änderungen in den Abschreibungen in Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Haushaltsjahres anzugeben.
(
5
)
Die Spiegel gemäß Absatz 3 Nr. 3 bis 5 weisen den jeweiligen Stand zu Beginn, die Zu- und Abgänge sowie den Stand zum Ende des Haushaltsjahres aus.
(
6
)
In der Beteiligungsliste sind vorhandene Beteiligungen aufzuzeigen. Sie wird nach der Richtlinie „Schema der Beteiligungsliste“ aufgestellt.
#§ 44
Inhalt des Lageberichts
(
1
)
Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit entsprechende Analyse des Haushaltsverlaufs und der Lage der Körperschaft zu enthalten und ist wie folgt zu gliedern:
- Vorbemerkungen mit allgemeinen Angaben und Rahmenbedingungen,
- Darstellung des Verlaufs des Haushalts einschließlich des Ergebnisses und der Lage der Körperschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird,
- Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklungen mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
(
2
)
Bei der Berichterstattung im Lagebericht soll die Darstellung des Haushaltsbuches (§ 18) berücksichtigt und mit der Zielerreichung verglichen werden.
#§ 45
Kapitalflussrechnung
(
1
)
Aufbau und Darstellung der Kapitalflussrechnung richten sich nach Anlage 3 zu dieser Ordnung.
(
2
)
Den in der Kapitalflussrechnung nachzuweisenden Beträgen des Haushaltsvollzugs sind die Beträge des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen; des Weiteren ist ein Plan-Ist-Vergleich anzufügen.
#Dritter Unterabschnitt
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
#§ 46
Bestandsaufnahme und Inventar
(
1
)
1 Die kirchlichen Körperschaften haben für den Schluss des Haushaltsjahres ihre Grundstücke, Forderungen, Sonderposten und Schulden, die liquiden Mittel sowie die sonstigen Vermögensgegenstände genau zu erfassen und mit ihrem Einzelwert in einem Inventar auszuweisen. 2 Körperliche Vermögensgegenstände sind in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen. 3 Auf die körperliche Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur) oder das bewegliche Sachanlagevermögen nur einen unerheblichen Bestandteil der Bilanzsumme darstellt. 4 Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(
2
)
Spätestens alle vier Jahre ist eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(
3
)
Näheres regelt die Richtlinie zu § 46 „Bestandsaufnahme und Inventar“.
#§ 47
Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
(
1
)
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 Vermögensgegenstände sind in der Bilanz der Eigentümerin oder des Eigentümers aufzunehmen. 2 Ist ein Vermögensgegenstand nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer, sondern woanders wirtschaftlich zuzurechnen, wird er dort in der Bilanz ausgewiesen.
(
3
)
Schulden sind in die Bilanz der Schuldnerin oder des Schuldners aufzunehmen.
(
4
)
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(
5
)
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bilanzierungsmethoden sind beizubehalten.
(
6
)
Von den Grundsätzen von Absatz 1 bis 5 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
#§ 48
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(
1
)
Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere Folgendes:
- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
- Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
- Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
- Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
- Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(
2
)
Von den Grundsätzen von Absatz 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
#§ 49
Umwandlung von kirchlichen Körperschaften
1 Bei Neubildung, Teilung und Vereinigung von kirchlichen Körperschaften sind die Bilanzidentität und -kontinuität in Bezug auf die betroffenen kirchlichen Körperschaften zu wahren. 2 Forderungen und Verbindlichkeiten sind zu konsolidieren. 3 Veränderungen kirchlicher Körperschaften sollen mit dem Ende eines Haushaltsjahres zusammenfallen.
#§ 50
Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden
(
1
)
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 51, anzusetzen.
(
2
)
1 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2 Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3 Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
(
3
)
1 Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2 Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung.
(
4
)
1 Nicht zu den Herstellungskosten nach Absatz 3 gehören die Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie die Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. 2 Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen ebenfalls nicht einbezogen werden. 3 Absatz 4 gilt auch, soweit diese Aufwendungen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(
5
)
1 Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. 2 Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensions- und Beihilfeverpflichtungen sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.
(
6
)
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
#§ 51
Wertminderungen und Abschreibungen
(
1
)
1 Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dazu linear auf die Haushaltsjahre zu verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird. 3 Andere Abschreibungsverfahren sind nicht zulässig.
(
2
)
1 Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine zeitanteilige Abschreibung, beginnend mit dem Monat der Anschaffung, angesetzt. 2 Gleiches gilt analog im Jahr ihrer Veräußerung.
(
3
)
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die Richtlinie „Tabelle über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagevermögen“ zugrunde zu legen.
(
4
)
1 Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. 2 Ein niedriger Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 3 Die in diesem Fall vorzunehmende Zuschreibung erfolgt in der Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären.
(
5
)
1 Zweifelhafte Forderungen sind gesondert auszuweisen; entsprechende Einzelwertberichtigungen sind zu bilden. 2 Uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben. 3 Pauschalwertberichtigungen sind zulässig.
(
6
)
Bei Vorräten sind nur dann Abschreibungen vorzunehmen, wenn diese von wesentlicher Bedeutung sind.
(
7
)
Für die Abschreibung von Finanzanlagen wird auf § 52 verwiesen.
(
8
)
1 Für die Abschreibung von geringwertigen Vermögensgegenständen gelten die jeweiligen steuerrechtlichen Wertgrenzen und Regelungen nach § 6 Absatz 2 EStG entsprechend. 2 Ein Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG darf nicht gebildet werden.
#§ 52
Bewertung von Finanzanlagen
(
1
)
1 Finanzanlagen sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen. 2 Soweit Stückzinsen berechnet werden, werden diese als sonstiger Vermögensgegenstand (sonstige Forderungen) erfasst und bei Eingang der Zinszahlung ausgebucht.
(
2
)
1 Wenn der Marktwert (Kurswert) einer Finanzanlage an drei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens 5 % unter dem Buchwert liegt und die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert am dritten Bilanzstichtag größer als 5 % des Buchwertes ist, ist diese Finanzanlage auf den Marktwert abzuschreiben. 2 Davon unabhängig gilt eine sofortige Abschreibungspflicht, wenn der Marktwert einer einzelnen Finanzanlage zum Bilanzstichtag 10 % oder mehr unter dem Buchwert liegt und bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine Erholung eingetreten ist. 3 Für Finanzanlagen des Umlaufvermögens ist die Abschreibung zum nächsten Bilanzstichtag vorzunehmen.
(
3
)
1 Übersteigt nach erfolgter Minderung an den folgenden drei Bilanzstichtagen jeweils der Marktwert den (verminderten) Buchwert, ist der Betrag bis zur Höhe der vorgenommenen Minderung dem Wert der Finanzanlage wieder zuzuschreiben. 2 Für Finanzanlagen des Umlaufvermögens ist die Wertaufholung zum nächsten Bilanzstichtag vorzunehmen. 3 Dabei darf die Zuschreibung den ursprünglich bilanzierten Wert der Finanzanlage nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten.
(
4
)
1 Zur Darstellung möglicher Risiken in den Finanzanlagen ist die Position im Anhang zu erläutern. 2 Dabei sind neben dem Kursrisiko auch das Emittenten- und das Währungsrisiko zu berücksichtigen. 3 Im Falle einer gemeinsamen Finanzanlage oder eines gemeinsamen Zahlungsverkehrs ist die Position auch im Anhang der angeschlossenen kirchlichen Körperschaften zu erläutern.
#§ 53
Rücklagen
(
1
)
Rücklagen sind ein Teil des Eigenkapitals, der gesetzlich vorgeschrieben oder für bestimmte nicht investive Zwecke gesondert dargestellt wird.
(
2
)
Die Substanzerhaltungsrücklage gemäß der Richtlinie „Bildung der Substanzerhaltungsrücklage“ ist eine Pflichtrücklage.
(
3
)
Die Zuführung und Entnahme von Mitteln aus Rücklagen erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses nach der Aufstellung des Jahresabschlusses, im Falle der Substanzerhaltungsrücklage bereits mit der Aufstellung des Jahresabschlusses.
#§ 54
Bildung von Sonderposten
(
1
)
Unter den Sonderposten sind Sondervermögen, noch nicht verwendete Spenden, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen sowie zweckgebundene erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen, die über einen bestimmten Zeitraum ergebniswirksam aufzulösen sind, nachzuweisen.
(
2
)
1 Zu den unter den Sonderposten nachzuweisenden Sondervermögen gehört das Pfarrvermögen. 2 Das Pfarrvermögen ist getrennt nach dem Reinvermögen, als Differenz der Vermögensgegenstände und Schulden des Pfarrvermögens und dem laufenden Ergebnis nachzuweisen.
(
3
)
1 Unter den Sonderposten können auch Treuhandvermögen nachgewiesen werden. 2 Sind treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen nicht in der Bilanz enthalten, sind sie im Anhang nachrichtlich aufzuführen.
#§ 55
Rückstellungen
(
1
)
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
(
2
)
1 Die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche für nicht gedeckte Versorgungsverpflichtungen werden nur bei der Landeskirche bilanziert. 2 Die Rückstellung ist in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages der Versorgungskasse, der auf die Evangelische Kirche von Westfalen entfällt, zu bilden.
(
3
)
Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine betriebliche Altersversorgung oder eine Anwartschaft darauf braucht keine Rückstellung gebildet zu werden.
#§ 56
Rechnungsabgrenzungsposten
(
1
)
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(
2
)
Ist eine geleistete Zuwendung mit einer mehrjährigen und einklagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung ergebniswirksam aufzulösen.
(
3
)
Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einzahlungen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(
4
)
Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden.
#Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 57
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Ergeben sich aus dieser Verordnung Änderungen in der Bilanzierung oder Bewertung, so sind diese spätestens in der ersten Schlussbilanz nach dieser Verordnung zu berücksichtigen und zu erläutern.
(
2
)
Der erstmals nach diesen Vorschriften zu beschließende Haushalt ist das Haushaltsjahr 2024, bei abweichendem Haushaltsjahr das Jahr 2023/2024.
(
3
)
Rücklagen, die für investive Zwecke gebildet wurden, sind spätestens in der zweiten Schlussbilanz nach dieser Verordnung in den Vermögensgrundbestand umzubuchen.
(
4
)
Kirchliche Körperschaften passen ihr Finanzwesen mit Satzungsänderungen und der Organisation des Finanzwesens bis spätestens 31. Dezember 2025 an.
(
5
)
Ausnahmegenehmigungen nach der VwO.d/VwO.k verlieren spätestens zum 31. Dezember 2025 ihre Wirkung.
#§ 58
Richtlinien
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann zur Durchführung dieser Verordnung Richtlinien erlassen.
(
2
)
Die Richtlinien werden im Fachinformationssystem Kirchenrecht digital veröffentlicht.
#§ 59
Abweichung von dieser Verordnung
Abweichungen von den Regelungen dieser Verordnung sind nur zulässig, soweit sie vom Landeskirchenamt beschlossen und genehmigt werden.
#§ 60
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112).
Bielefeld, 24. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 900.19 |
Nr. 107Verordnung
für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Wirtschaftsverordnung – WirtVO)
für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Wirtschaftsverordnung – WirtVO)
Vom 24. November 2022
####Auf Grund von Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 22 S. 70), hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#Teil 1
Anwendungsbereich und Grundsätze
#§ 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze des wirtschaftlichen Handelns der Evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer Körperschaften und den Umgang mit dem kirchlichen Vermögensbestand zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
#§ 2
Ziele des wirtschaftlichen Handelns
(
1
)
Das wirtschaftliche Handeln ist dem kirchlichen Auftrag und dem Erhalt der eigenen Leistungsfähigkeit verpflichtet.
(
2
)
Das Ziel des wirtschaftlichen Handelns ist es, strategisch planvoll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE) zu erhalten und zu verbessern, um den kirchlichen Auftrag auch in Zukunft erfüllen zu können.
(
3
)
Die Körperschaft hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtzeitig zu planen und die VFE zu steuern und muss über ihre Entwicklung Rechenschaft geben können.
(
4
)
Gebäude dienen der Gestaltung kirchlicher Arbeit oder tragen mit ihrem Ertrag zur Sicherung kirchlicher Arbeit bei.
(
5
)
1 Die kirchliche Körperschaft hat Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. 2 Sie ist überschuldet, wenn die Schulden (Fremdkapital) das Vermögen (Aktiva) übersteigen und somit das Eigenkapital rechnerisch negativ ist. 3 Sie ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 4 Eine Zahlung ist fällig im Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerin oder ein Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung zu verlangen.
#§ 3
Beratung zum Vermögenserhalt
(
1
)
1 Durch die landeskirchliche Beratung werden die kirchlichen Körperschaften bei der Entwicklung ihrer Vermögensgegenstände inklusive der Grundstücke, der Gebäude, ihrer Ausstattung und der Umsetzung von Baumaßnahmen beraten und unterstützt. 2 Bei allen genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist die landeskirchliche Beratung vor der Vergabe kostenpflichtiger Dienstleistungen so rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, dass eine Beratung erfolgen kann.
(
2
)
1 Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. 2 Ablösung und Umwandlung von Rechten dürfen nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. 3 Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert zulässig. 4 Der entsprechende Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
3
)
In allen wichtigen und zweifelhaften Fällen sowie bei gerichtlichen Streitigkeiten ist die Beratung des Kreis- oder Landeskirchenamtes so rechtzeitig einzuholen, dass eine Beratung erfolgen kann.
#§ 4
Klarstellung der Rechtsverhältnisse
(
1
)
Wichtige Verträge wie Miet-, Pacht-, Arbeits-, Dienst- und Gestellungsverträge sind schriftlich abzuschließen und als geordnete Sammlung vorzuhalten.
(
2
)
1 Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen gesichert werden. 2 Das geschieht im Zweifelsfall durch die schriftliche Anerkennung der Schuld der Verpflichteten oder durch gerichtliche Durchsetzung.
#Teil 2
Aufsichtsinstrumente
#§ 5
Übersicht über die Aufsichtsinstrumente
Neben der Beratung stehen der Aufsicht folgende Instrumente zur Verfügung:
- Weisungs- und Informationsrecht der Aufsichtsorgane (vgl. § 15 VwOrgG),
- Genehmigungsvorbehalte,
- Anzeigepflichten,
- Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen (§ 7),
- Anordnung (§ 8),
- Ersatzvornahme (§ 9).
§ 6
Weisungs- und Informationsrecht der Aufsichtsorgane
Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
#§ 7
Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen
(
1
)
1 Die Aufsichtführenden müssen Beschlüsse oder andere Maßnahmen von Organen der kirchlichen Körperschaften beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. 2 Sie sollen sie beanstanden, wenn das Wohl der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche gefährdet ist.
(
2
)
1 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 2 Die Aufsichtführenden können verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. 3 In streitigen Fällen entscheidet die Kirchenleitung.
#§ 8
Anordnung
1 Erfüllt eine kirchliche Körperschaft die ihr nach dieser Ordnung und den kirchlichen Gesetzen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, können die Aufsichtführenden anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. 2 Trifft der Kreissynodalvorstand die Anordnung, ist das Landeskirchenamt zu informieren.
#§ 9
Ersatzvornahme
Kommt eine kirchliche Körperschaft der Anordnung der Aufsicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann das Landeskirchenamt das Erforderliche an Stelle und auf Kosten der beaufsichtigten Körperschaft selbst durchführen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen (Ersatzvornahme).
#Teil 3
Genehmigungsverfahren
#§ 10
Projektablauf
(
1
)
Ein geordneter Projektablauf gliedert sich in folgende Verfahrensabschnitte (Phasen):
- Auftragsklärung,
- Planung/Konzept (sachlich, zeitlich und hinsichtlich benötigter Ressourcen),
- Beschlussfassung und Genehmigung,
- Umsetzung.
(
2
)
1 Bei allen genehmigungs-, beratungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen soll frühzeitig das Landeskirchenamt eingebunden werden. 2 Kostenpflichtige Aufträge in den Phasen 1 und 2 sollen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt erteilt werden. 3 Die Genehmigung einer konkreten Maßnahme setzt die Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen voraus und wird erleichtert durch eine vorlaufende (frühzeitige) Beteiligung der Genehmigungsstelle. 4 Alle Beteiligten wirken arbeitsteilig an Auftrag, Planung und Umsetzung mit. 5 Bei Baumaßnahmen hat die Körperschaft ihre Bauherrenvertretung zu klären.
(
3
)
1 Das Genehmigungsverfahren dient insbesondere der Unterstützung der ökonomischen Ziele der Maßnahme (Zielerreichungsunterstützung). 2 Das ökonomische Ziel wird in der Planung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Planung) mit Bilanzplanung beschrieben. 3 Die erwartete Auswirkung der Maßnahme auf die GuV und die Bilanz ist zu prognostizieren. 4 Wenn die Prognosewirkung dem Ziel entspricht, kann die Genehmigung erteilt werden.
#§ 11
Grundsätze für Genehmigungen
(
1
)
1 Für genehmigungsbedürftige Maßnahmen ist dem zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich der entsprechende Beschluss mit einer fachlichen Begründung des Kreiskirchenamtes zuzuleiten mit den zugrunde liegenden Dokumenten und Begründungen sowie einer Darstellung der den Beschluss tragenden ökonomischen Überlegungen und Gründe. 2 Dazu gehören auch die Zielbeschreibung und Prognosewirkung nach § 10 Absatz 3. 3 Das Landeskirchenamt kann bestimmen, welche Dokumente und Vorlagen verpflichtend mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen sind. 4 Bei Genehmigungsanträgen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und deren Verbänden an das Landeskirchenamt ist der Dienstweg einzuhalten.
(
2
)
Bei wesentlichen Änderungen der Grundlagen einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme ist erneut ein entsprechender Beschluss zur Genehmigung vorzulegen.
(
3
)
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, versehen werden.
(
4
)
Soweit Beschlüsse von Leitungsorganen der staatlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch das Landeskirchenamt einzuholen.
(
5
)
Genehmigungsbedürftige Maßnahmen dürfen erst nach Genehmigung ausgeführt werden.
#§ 12
Besorgnis der Befangenheit
Wenn eine Person für die Genehmigung eines Geschäfts, durch das sie selbst oder eine Angehörige oder ein Angehöriger begünstigt wird, dienstlich unmittelbar oder in der Leitung oder der Aufsicht zuständig ist, bedarf dieser Vorgang der Genehmigung durch die nächsthöhere Stelle.
#Teil 4
Grundstücke und Gebäude
#§ 13
Genehmigungspflichten bei Baumaßnahmen
(
1
)
Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Die Genehmigung von Neu- und Umbauten gilt außer bei Kirchen, Kapellen und gottesdienstlichen Räumen und deren Ausstattung sowie Maßnahmen, die Denkmäler berühren, als erteilt, wenn
- die voraussichtlichen Gesamtbaukosten nach DIN 276 für alle geplanten oder vorhergesehenen Bauabschnitte insgesamt 450.000 Euro nicht überschreiten und
- die Finanzierung durch vorhandene Mittel des Bauherrn oder durch Zuschüsse Dritter gesichert ist und
- äußere und innerkirchliche Darlehen nicht in Anspruch genommen werden.
(
3
)
Die Genehmigung für Baumaßnahmen von Dienstwohnungen gilt als erteilt, wenn die Maßnahme den Regelungen des Dienstwohnungsrechts entspricht.
(
4
)
Dem Antrag auf Genehmigung ist der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten sowie die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) beizufügen; daneben bei
- Neubauten und Umbauten
- ein aktueller Lageplan,
- eine Baubeschreibung,
- die Entwurfszeichnungen mit den erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
- die Berechnung der Nettogrundrissflächen und der Rauminhalte nach DIN 277,
- die Wohnflächenberechnung bei Wohngebäuden nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils gültigen Fassung,
- die Kostenberechnung nach DIN 276,
- bei gottesdienstlichen Räumen zusätzlich Entwürfe über die beabsichtigte Raumgestaltung sowie die Darstellung von Altar, Kanzel, Orgel etc. und die Kennzeichnung der Standorte,
- eine Übersicht zu Folgekosten,
- Instandsetzungen und Erneuerungen gottesdienstlicher Gebäude und Räume
- eine Beschreibung der Maßnahmen im Einzelnen,
- Zeichnungen, Fotos, künstlerische Entwürfe, soweit zur Darstellung der Maßnahmen erforderlich,
- die Kostenberechnung nach DIN 276,
- Maßnahmen, die geschützte Denkmale berühren, zusätzlich die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde.
(
5
)
1 Über wesentliche Änderungen des genehmigten Bauplans, der Höhe der Kosten oder deren Deckung ist vom Leitungsorgan erneut zu beschließen. 2 Auch dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn
- die Baukosten um mehr als 20 % überschritten werden oder
- eine wesentliche Änderung des Bauplans erforderlich wird.
§ 14
Grundsätze für kirchliche Baumaßnahmen
(
1
)
Kirchliche Bauten sollen funktional, architektonisch dem jeweiligen Zweck angemessen, solide, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung ökologisch-energiesparender sowie inklusiver und barrierefreier Gesichtspunkte gebaut werden.
(
2
)
Für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden erhaltenswerten Gebäude und Grünanlagen sowie Gegenstände von besonderem materiellen, künstlerischen, ideellen oder historischen Wert ist zu sorgen.
(
3
)
1 Vor jeder größeren Baumaßnahme soll eine Analyse des Zustands und der Ausnutzung des Gebäude- und Grundstücksbestands der Körperschaft unter Einbeziehung des zukünftigen Bedarfs erstellt werden. 2 Dabei sollen auch die umliegenden Planungsräume einbezogen und eine Verbesserung der Ertragslage soll überprüft werden. 3 Eine solche Analyse soll in regelmäßigen Abständen auch unabhängig von Baumaßnahmen vorgenommen werden.
(
4
)
Vor jeder größeren Baumaßnahme sollen die Möglichkeiten einer Förderung aus öffentlichen Programmen oder durch Stiftungen geprüft werden.
(
5
)
1 Für Baumaßnahmen über 100.000 Euro (brutto) ist eine Bauleistungsversicherung abzuschließen. 2 Die Firmen sind durch Umlage zu beteiligen, soweit das rechtlich zulässig ist.
(
6
)
Durch die landeskirchliche Bauberatung werden die kirchlichen Körperschaften bei ihren Bauvorhaben beraten und unterstützt.
#§ 15
Vergabe von Planungsleistungen
(
1
)
1 Mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der Prüfung der Angebote, der Bauleitung, der Beaufsichtigung der Arbeiten, der Kontrolle des zu verarbeitenden Materials und der Prüfung der Rechnungen und Einhaltung der Kosten sollen Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure betraut werden. 2 Bei großen Baumaßnahmen wird eine unabhängige Projektsteuerung empfohlen. 3 In der Ausschreibung soll erwähnt werden, dass alle umlagefähigen Kosten, z. B. Bauwesenversicherung oder Energiekosten, den Baufirmen angelastet werden, soweit rechtlich möglich.
(
2
)
1 Bei Neubauten oder umfassenden Umgestaltungen von Gottesdienststätten und Gemeindehäusern und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenumfang von über zwei Millionen Euro (brutto) ist der Beauftragung der Planungsleistungen in der Regel ein Planungsverfahren vorzuschalten. 2 Das Landeskirchenamt ist bei der Organisation zu beteiligen.
(
3
)
1 Mit Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieuren ist vor Auftragserteilung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. 2 Dabei sind die Vertragsmuster des Landeskirchenamtes zu verwenden. 3 Architektenverträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 4 Die Genehmigung gilt bei Bauvorhaben nach § 13 Absatz 2 als erteilt, wenn für die Architektenverträge das Vertragsmuster des Landeskirchenamtes unverändert verwendet wurde und der Basishonorarsatz in der Honorarzone III, ein Umbauzuschlag von höchstens 20 % und bis zu 6 % Nebenkosten vereinbart wurden. 5 Bei Honoraren unter 25.000 Euro (brutto) ohne Folgebeauftragung genügt eine schriftliche Beauftragung.
#§ 16
Durchführung von Baumaßnahmen
(
1
)
1 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung gilt ihrem Grundsatz nach als Leitlinie für die Vergabe von Bauleistungen; etwaige sonstige Vergabebedingungen (z. B. bei Maßnahmen mit öffentlichen Zuschüssen) sind zusätzlich zu beachten. 2 Die VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung hat Bestandteil der Verträge zu sein. 3 Falls die Baumaßnahme oder das Interesse des Bauherrn es erfordert, sollen für die Gewährleistungsansprüche längere Verjährungsfristen vereinbart werden.
(
2
)
1 Die Durchführung der Baumaßnahmen, insbesondere die Einhaltung der Kosten, ist Aufgabe der Bauleitung. 2 Stellt sich vor Beginn oder während der Bauarbeiten heraus, dass die beschlossenen Kosten (Kostenberechnung nach DIN 276) nicht eingehalten werden können, ist das rechtsvertretende Leitungsorgan unverzüglich zu informieren, damit es die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich beschließen kann.
(
3
)
Vorauszahlungen zur Beschaffung von Materialien dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis oder Beschleunigung der Bauarbeiten erreicht und Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines der deutschen Kreditaufsicht unterliegenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet wird.
(
4
)
Für die vertragsgemäße Ausführung und die Erfüllung der Gewährleistung können Sicherheitsleistungen vereinbart werden, es sei denn, dass dies nach Art und Umfang der Maßnahme nicht notwendig ist.
#§ 17
Abnahme von Bauleistungen
(
1
)
1 Nach Fertigstellung ist das Bauwerk durch das rechtsvertretende Leitungsorgan oder Beauftragte des Leitungsorgans abzunehmen. 2 Hierüber beschließt das Leitungsorgan. 3 Für die Durchführung der Abnahme gelten die Vorschriften nach VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung. 4 Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Arbeiten auftragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt worden und die behördlichen Abnahmen erfolgt sind.
(
2
)
1 Die Abnahme ist in einer Niederschrift festzuhalten, in die noch vorhandene Baumängel aufzunehmen sind. 2 Die Niederschrift mit den Anlagen ist dauernd aufzubewahren. 3 Der Nachweis der entstandenen Kosten und deren Deckung ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
(
3
)
Die Architektin oder der Architekt ist zu verpflichten, die Kostenfeststellung nach DIN 276 und die Baubestandszeichnungen spätestens sechs Monate nach der Abnahme des Werkes durch den Bauherrn dem Leitungsorgan zu übergeben.
(
4
)
1 Vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ist festzustellen, ob Baumängel vorhanden sind. 2 Die betreffenden Firmen sind unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Mängel bis zu einem bestimmten Termin zu beheben.
#§ 18
Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens und Sicherung des Bedarfs
(
1
)
1 Kirchliches Grundvermögen ist als Substanzerhaltung und Ertragsquelle zu bewirtschaften und soll möglichst erhalten und verbessert werden. 2 Das kirchliche Grundvermögen darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es wirtschaftlich erforderlich ist. 3 Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. 4 Den Erfordernissen des Boden-, Landschafts- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
(
2
)
1 Die rechtsvertretenden Leitungsorgane haben für die rechtzeitige Beschaffung von Grundstücken für den kirchlichen Bedarf zu sorgen. 2 Dazu ist es notwendig, dass sie sich über die planerischen Festlegungen und Baubeschränkungen der kommunalen und staatlichen Verwaltungen unterrichten und ihr Recht auf Beteiligung in den Planverfahren gemäß dem Baugesetzbuch wahrnehmen. 3 Jede Geltendmachung von Rechten gegenüber der Planungsbehörde ist mit dem Landeskirchenamt abzustimmen. 4 Dabei ist darauf zu achten, dass Fristen gewahrt werden.
(
3
)
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) nimmt das Landeskirchenamt unter der Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise als Träger öffentlicher Belange Stellung.
(
4
)
1 Wird ein kirchliches Grundstück in ein Sanierungsgebiet, Entwicklungsgebiet, Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren bzw. verkehrsplanungsrechtliches Verfahren einbezogen, müssen die örtlichen kirchlichen Stellen ihre Rechte während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen. 2 Gegebenenfalls müssen Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden. 3 Dem Landeskirchenamt ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
#§ 19
Genehmigungspflichten bei Grundstücksgeschäften
(
1
)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bewilligung von Vormerkungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Erwerb, Aufgabe oder Inhaltsänderungen von Rechten an fremden Grundstücken bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
3
)
1 Soll in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück erworben werden, muss die Vertreterin oder der Vertreter der kirchlichen Körperschaft mit einer Vollmacht versehen sein, die sie oder ihn zum Bieten einer bestimmten Summe berechtigt. 2 Der dazu erforderliche Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und ist vor dem Versteigerungstermin mit dem Genehmigungsvermerk dem Gericht vorzulegen.
(
4
)
1 Bei allen Grundstücksgeschäften ist ein Beschluss zu fassen, in dem das Grundstück nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchen-, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen ist. 2 Beim Erwerb muss der Beschluss auch die Art der Kaufpreisbeschaffung, beim Verkauf die Zahlungsmodalitäten und die Verwendung des Kaufpreises enthalten. 3 Der Beschluss ist vor Abschluss des Vertrages dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
(
5
)
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
- die beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrages,
- aktuelle Grundbuchauszüge,
- ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
- bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks oder auf Anforderung der Aufsicht ein durch eine qualifizierte sachverständige Person nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils gültigen Fassung aufgestelltes Verkehrswertgutachten.
(
6
)
1 Die erforderlichen Genehmigungen anderer Stellen (z. B. Planungsbehörde, Forstaufsichtsbehörde, Landwirtschaftsbehörde) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind einzuholen. 2 Gegebenenfalls ist das lastenpflichtige Patronat zu beteiligen.
#§ 20
Erbbaurechte
(
1
)
1 Für die Bestellung von Erbbaurechten ist die Arbeitshilfe Erbbaurechtsvertrag des Landeskirchenamtes zu verwenden. 2 Die Vergabe eines Erbbaurechts sowie Abweichungen von der Arbeitshilfe im Einzelfall bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3 Im Erbbaurechtsvertrag ist die Zustimmung der kirchlichen Eigentümerin oder des kirchlichen Eigentümers zu Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts vorzubehalten.
(
2
)
In jedem Fall müssen die Durchführbarkeit des Bauvorhabens und seine Finanzierung sichergestellt sein.
(
3
)
Der Erbbauzins muss in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen und soll durch Grundbucheintragung an erster Rangstelle sowie durch eine Wertsicherungsklausel gesichert sein.
(
4
)
Es sollen nur solche Belastungen zugelassen werden, die bei Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt ist, mindestens bis auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung getilgt sind.
#§ 21
Vermietung und Verpachtung
(
1
)
1 Vermietungen oder Verpachtungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn die Besorgnis der Befangenheit nach § 12 vorliegt. 2 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören; für die Landeskirche ist das Landeskirchenamt (Kollegium) zu hören.
(
2
)
1 Über jedes Miet- oder Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. 2 Miet- und Pachtzins dürfen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen.
(
3
)
1 Eine Verpachtung als Kleingartenland ist nicht zulässig, soweit nicht das Grundstück Teil eines ausgewiesenen Kleingartengeländes ist. 2 Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. 3 Grundstücke, die nicht herkömmlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden, sollen grundsätzlich nur als Grabeland an Einzelpersonen und nur befristet überlassen werden.
(
4
)
Zur Vermietung oder Verpachtung bedarf es der Zustimmung des Patronats, wenn es zu den kirchlichen Lasten beizutragen hat.
#§ 22
Mobilfunkanlagen
(
1
)
1 Verträge über die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung von Mobilfunkanlagen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Die Arbeitshilfe Mobilfunk des Landeskirchenamtes ist in ihrer geltenden Fassung zu verwenden.
(
2
)
Dem Antrag auf Genehmigung ist der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) beizufügen sowie
- Lageplan,
- Grundrisse, Ansichten und Schnitte,
- Fotomontagen,
- Vertragsentwurf,
- bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die Erlaubnis der Denkmalbehörde,
- Vorlage eines Standortgutachtens zur Immissionsprognose mit technischen sowie gesundheitlichen Bewertungen durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut (z. B. Technischer Überwachungsverein [TÜV] der Region, Institut für sozial-ökologische Forschung und Bildung [ECOLOG]),
- beschlussmäßiger Nachweis, dass sowohl ein Abwägungsprozess des Leitungsorgans als auch die Öffentlichkeitsinformation stattgefunden haben.
§ 23
Abbau von Bodenbestandteilen
1 Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen kirchlicher Grundstücke erfolgen, ist er grundsätzlich Dritten vertragsweise und gegen Entgelt zu überlassen. 2 Vor Abschluss solcher Verträge ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 3 Die Beschlüsse des rechtsvertretenden Leitungsorgans über solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 24
Wald, Jagd- und Fischereirechte
(
1
)
1 Der kirchliche Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. 2 Bei einer eigenen Forstwirtschaft ist durch regelmäßige Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstbehörden insbesondere sicherzustellen, dass staatliche Mittel für Aufforstung, Waldschadenbekämpfung und dergleichen in Anspruch genommen werden können.
(
2
)
1 Es ist darauf zu achten, dass Jagd- und Fischereirechte der kirchlichen Körperschaften gewahrt werden. 2 Ist eine eigene ordnungsgemäße Ausübung nicht möglich, soll die Nutzung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Jagd- und Fischereirechts erfolgen.
(
3
)
Bei der Umwandlung von Wald in eine andere Bewirtschaftungsart und bei der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten sind staatliche Genehmigungsvorbehalte zu beachten.
#§ 25
Nachweis des kirchlichen Grundeigentums
(
1
)
Der Nachweis des kirchlichen Grundeigentums, der damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen sowie der Rechte an fremden Grundstücken ist in einem Bestandsverzeichnis (Kirchengrundbuch) zu führen.
(
2
)
Jedes Grundstück ist nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchen-, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen.
(
3
)
1 Neben dem Kirchengrundbuch ist für jedes Grundstück eine besondere Akte zu führen. 2 In diese sind alle Urkunden und bedeutsamen Schriftstücke sowie jeweils ein vollständiger Auszug aus dem staatlichen Grundbuch und dem Liegenschaftsbuch aufzunehmen.
(
4
)
1 Alle Grundstücke und dinglichen Rechte müssen im Grundbuch auf den Namen der kirchlichen Körperschaft, gegebenenfalls unter der Bezeichnung der Zweckbestimmung, eingetragen sein. 2 Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes soll durch katasteramtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festgestellt werden.
#§ 26
Pflege des Grundbesitzes
(
1
)
1 Die kirchlichen Grundstücke sind ordentlich zu verwalten, in gutem Zustand zu erhalten und auch unter Berücksichtigung von Klimaschutz, Ökologie und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestmöglich zu bewirtschaften. 2 Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben.
(
2
)
1 Mindestens alle zwei Jahre ist eine Begehung der kirchlichen Grundstücke einschließlich der verpachteten Teile, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachkundigen, durchzuführen. 2 Das Ergebnis der Begehung ist dem Leitungsorgan zur Stellungnahme vorzulegen und der Aufsicht anzuzeigen.
#§ 27
Bauunterhaltung
(
1
)
Die Leitungsorgane haben die mit dem Betrieb und der Nutzung von Gebäuden und ihrer Ausstattung einhergehenden gesetzmäßigen Pflichten zur Bauunterhaltung, der Wartung und technischen Prüfung, der Verkehrssicherung und des Arbeitsschutzes wahrzunehmen.
(
2
)
1 Vor Aufstellung des Haushalts sind in jedem Jahr sämtliche Gebäude, ihre Ausstattungsgegenstände sowie die dazugehörenden Einrichtungen und Anlagen zu besichtigen; soweit erforderlich, sind Sachverständige hinzuzuziehen. 2 Diese Besichtigung muss beim Freiwerden von Dienst- oder Mietwohnungen durchgeführt werden.
(
3
)
1 Das Ergebnis der Besichtigung ist dem rechtsvertretenden Leitungsorgan vorzulegen. 2 Dieses hat beschlussmäßig Stellung zu nehmen.
(
4
)
Es ist darauf zu achten, dass die Inhaberinnen oder Inhaber von Dienstwohnungen, Mieterinnen oder Mieter sowie andere Nutzungsberechtigte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung erfüllen und dass die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen sind.
#§ 28
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume
(
1
)
1 Kirchen und andere Räume, in denen sich die Gemeinde regelmäßig zum Gottesdienst versammelt (Gottesdienststätten), sind diesem Zweck zu widmen und entsprechend zu nutzen. 2 Das Leitungsorgan kann im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten eine andere kirchliche Nutzung zulassen; dabei ist auf den sakralen Charakter Rücksicht zu nehmen. 3 Die Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Richtlinie zu § 28) ist zu beachten.
(
2
)
Beschlüsse über Namensgebungen von Kirchen und anderen Gottesdienststätten bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten.
(
3
)
1 Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden (Entwidmung), ist frühzeitig die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2 Der Beschluss über die Entwidmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 29
Ausstattung gottesdienstlicher Räume
(
1
)
1 Auf die künstlerische Gestaltung und Ausstattung der gottesdienstlichen Räume ist besondere Sorgfalt zu verwenden. 2 Die Beschaffung und die Veräußerung der Ausstattungsstücke bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Wertvolle Geräte und Einrichtungsgegenstände müssen gegen Beschädigung und Diebstahl besonders gesichert sein.
(
2
)
1 Bei der Anschaffung von Orgeln und Glocken oder bei Umbauten und Veränderungen ist vor Auftragserteilung die Beratung durch die Fachaufsicht für Orgeln und Glocken in Anspruch zu nehmen. 2 Im Übrigen gelten die Regelungen der Orgel- und Glockenverordnung.
(
3
)
1 Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist erforderlich zum Abschluss von Verträgen über die Anschaffung von Orgeln und Glocken, ebenso für Umbauten, Erweiterungsbauten und Restaurierungen von Orgeln, wenn der Betrag von 35.000 Euro für Orgeln oder 3.000 Euro für Glocken überschritten wird. 2 Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Beschluss über die Anschaffung der Orgel bzw. Glocke, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
- das Angebot der Lieferfirma mit genauer Werkbeschreibung,
- das Gutachten der oder des landeskirchlichen Sachverständigen,
- der Grundriss des Aufstellungsraumes mit Angabe des Standortes der Orgel, der Grundriss und Ansichten des Orgelgehäuses.
3 Der Vertrag mit der Lieferfirma darf erst nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abgeschlossen werden.
(
4
)
1 Zur Veräußerung und Ausleihe von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, bedarf es der Genehmigung des Landeskirchenamtes und, soweit das allgemeine Recht dies vorschreibt, der zuständigen staatlichen Behörde. 2 Es ist für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen. 3 Für Ausleihen ist die Arbeitshilfe der Landeskirche zu verwenden.
(
5
)
1 Gegenstände von besonderem materiellen, künstlerischen oder historischen Wert sind in einem landeskirchlichen Verzeichnis zu erfassen. 2 Sie sollen fotografisch dokumentiert sein. 3 Im Verzeichnis ist der Verwahrungsort anzugeben. 4 Bei Neuaufstellung des Leitungsorgans ist das Verzeichnis zu überprüfen und Änderungen sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
#§ 30
Dienstwohnungen
(
1
)
1 Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen sind zur Vermietung einzelner Teile ihrer Dienstwohnung ohne die Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt. 2 Im Fall einer Einwilligung ist im Beschluss festzulegen, welcher Teil der Miete abzuführen ist. 3 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Erträge aus der Vermietung von Räumen der Pfarrwohnung, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht als Dienstwohnung zugewiesen sind, sind der Finanzbuchhaltung der kirchlichen Körperschaft zuzuführen.
#§ 31
Natur-, Kunst- und Baudenkmäler
(
1
)
Für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden Natur-, Kunst- und Baudenkmäler sowie von wertvollen historischen Gegenständen (z. B. Abendmahlsgeräte, Taufschalen, Glocken, Turmuhren, Bilder, Grabstätten oder Grabfelder, alte Bäume) ist zu sorgen.
(
2
)
1 In allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege in Betracht kommen, insbesondere auch vor Eintragung kirchlicher Bauten in die Denkmalliste, ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2 Die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(
3
)
Staatliche Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege sind zu beachten.
#Teil 5
Finanzen und Organisation
#§ 32
Gliederung und Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens
(
1
)
1 Das kirchliche Vermögen ist durch Gesetz, Stiftung oder Satzung zweckbestimmt gegliedert in Kirchen-, Pfarr- und sonstiges Zweckvermögen. 2 Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung, das sonstige Zweckvermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist. 3 Die Zweckbestimmung des Vermögens erstreckt sich auch auf das an seine Stelle tretende Ersatzvermögen. 4 Die Änderung oder die Aufhebung der Zweckbestimmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 5 Soweit andere Stellenvermögen vorhanden sind, finden die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung.
(
2
)
Erträge des Pfarrvermögens sind für die Besoldung und Versorgung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie für Kirchendienerinnen und Kirchendiener zu verwenden.
(
3
)
Für die Abführung und Verwendung der Erträge des Pfarrvermögens gelten die speziellen Regelungen.
#§ 33
Finanzanlagen
(
1
)
1 Finanzanlagen sind sicher, ertragsbringend und nachhaltig anzulegen. 2 Als sicher und nachhaltig gilt insbesondere jede Anlage, die durch das Landeskirchenamt gemäß der Richtlinie für Finanzanlagen (Richtlinie zu § 33) für zulässig erklärt worden ist. 3 Dies gilt sinngemäß auch für alle übrigen Gelder.
(
2
)
Die Verwendung der Erlöse aus Grundstücksverkäufen (sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen) bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 34
Ertragsquellen
1 Zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben werden von den Gemeindegliedern nach Maßgabe der geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen Kirchensteuern erhoben, Erträge aus Vermögen erzielt und Spendenmittel eingeworben. 2 Ergänzend treten Förderungen und Zuschussmittel nach staatlichem Recht hinzu.
#§ 35
Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung
(
1
)
1 Das Leitungsorgan gewährleistet die Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung. 2 Eine wirksame Aufsicht umfasst die laufende Überwachung
- der Finanzbuchhaltung sowie
- der Finanzbuchführung
durch die beauftragten Personen. 3 Die Beauftragung wird durch das Leitungsorgan beschlossen und ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(
2
)
1 Die Aufsicht der Finanzbuchführung und Finanzbuchhaltung obliegt
- bei der Landeskirche der Leitung des Geschäftsbereichs Zentrale Verwaltung,
- bei den Kirchenkreisen der Leitung des Kreiskirchenamtes,
- bei Verbänden der Leitung des Kreiskirchenamtes,
- bei den Kirchengemeinden der Leitung des Kreiskirchenamtes.
2 Beteiligte am Zahlungsverkehr und an der Buchführung können die Aufsicht nicht führen (Inkompatibilität); im Konfliktfall muss die Aufsicht anderweitig geregelt werden. 3 Mit der Durchführung der Aufsicht können Sachverständige betraut werden.
(
3
)
Die laufende Überwachung der Verwaltung der Finanzbuchhaltung umfasst die Themen
- Organisation der Finanzbuchhaltung,
- Leitung und Mitarbeitende der Finanzbuchhaltung.
(
4
)
Die laufende Überwachung der Führung der Bücher umfasst die Themen
- Konto- und Kassenbestand (Stimmt der Kassen-Istbestand mit dem Kassen-Sollbestand überein?),
- Abwicklung (Sind angeordnete Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet worden, sind Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden?),
- Buchführung (Sind die Bücher ordnungsgemäß und zeitnah geführt worden?),
- Belegwesen (Sind die erforderlichen Belege vorhanden, übersichtlich abgelegt und entsprechen sie nach Form und Inhalt den Vorschriften?),
- Kassenmittel (Erfolgt die Bewirtschaftung ordnungsgemäß und ist die Zahlungsfähigkeit ständig gewährleistet?),
- Finanzanlagen (Stimmen die Anlagenbestände des Finanzvermögens mit der Buchführung überein?),
- Kassengeschäfte (Erfolgt die Durchführung aller Maßnahmen im Übrigen ordnungsgemäß?).
(
5
)
Die Durchführung der aufsichtlichen Maßnahmen ist zu dokumentieren.
(
6
)
1 Die mit der Aufsicht der Finanzbuchführung Beauftragten haben sich laufend über die Verwaltung und die Führung der Finanzbuchhaltung durch die Leitung zu unterrichten. 2 Dazu gehört auch die dokumentierte Einsichtnahme in die Bankkontenabstimmung. 3 Bei Unregelmäßigkeiten ist zunächst das Erforderliche zu veranlassen und das Aufsichtsorgan zu unterrichten; in schwerwiegenden Fällen sind das Landeskirchenamt und die Gemeinsame Rechnungsprüfung umgehend zu informieren. 4 Die Pflicht jeder bzw. jedes Mitarbeitenden zur Meldung von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen in der Finanzbuchhaltung bleibt unberührt.
#§ 36
Kollekten
(
1
)
Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört das kirchliche Opfer (Kollekte).
(
2
)
1 Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. 2 Abweichungen vom Kollektenplan in Form eines Tausches von planmäßig vorgesehenen Kollektenzwecken bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. 3 Wenn der Tausch Sonntage innerhalb eines Monats betrifft, ist er ohne Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten möglich. 4 An den Hauptfesttagen (Heiligabend, Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten) ist eine Abweichung vom Kollektenplan nicht zulässig; dies gilt auch für die Sonntage Kantate und Erntedankfest.
(
3
)
Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorsieht, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt das Presbyterium.
(
4
)
Neben der Kollekte ist in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert zu sammeln.
(
5
)
1 Die Kollekten sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Presbyteriums zu zählen. 2 Das Ergebnis ist in das Kollektenbuch einzutragen und von den Zählerinnen und Zählern zu bescheinigen. 3 Die Kollekten sind unverzüglich der Finanzbuchhaltung zuzuführen und von dieser ungekürzt an die berechtigte Stelle weiterzuleiten.
(
6
)
1 Die ausgeschriebenen Kollekten sind für jeden Kalendermonat gesammelt und unter Angabe der Zweckbestimmung an den Kirchenkreis bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen. 2 Der Kirchenkreis leitet den Gesamtbetrag bis zum 25. des Monats an die Landeskirche weiter.
#§ 37
Sammlungen
(
1
)
Zur Durchführung einer Sammlung ist ein Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans erforderlich.
(
2
)
Bei Sammlungen hat das rechtsvertretende Leitungsorgan sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung, eine Abstimmung mit anderen kirchlichen Interessen und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind.
#§ 38
Gaben, Spenden
(
1
)
Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Beträge, die ihnen für Aufgaben der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen sowie für andere kirchliche Zwecke übergeben werden, umgehend der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zuzuführen; dies gilt auch für Beträge, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer für Unterstützungsfälle oder zur freien Verwendung übergeben werden.
(
2
)
1 Spenden einschließlich der Erträge aus Sammlungen sind zeitnah und zweckentsprechend zu verwenden. 2 Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwendung und die Ausstellung von Bestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungsbestätigungen) sind zu beachten.
#§ 39
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen
(
1
)
1 Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrags der Kirche widerspricht. 2 Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
(
2
)
Zuwendungen von Todes wegen sind vor ihrer Annahme dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
(
3
)
Ist ein Grundstück Gegenstand einer Zuwendung von Todes wegen oder einer Schenkung, bedarf der Beschluss über die Annahme der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
1 Im Fall der Einsetzung als Erbin oder Miterbin bzw. Erbe oder Miterbe muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft umgehend getroffen werden. 2 Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). 3 Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erbin bzw. der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
(
5
)
Die Verwendung der Zuwendung ist nach dem Willen der oder des Zuwendenden beschlussmäßig festzulegen.
#§ 40
Zuwendungen aus dem kirchlichen Vermögen
1 Zuwendungen aus dem kirchlichen Vermögen an andere kirchliche Körperschaften oder zur Unterstützung kirchlicher Vereine und Werke sowie an Dritte, die einzeln 2 % und insgesamt 5 % der Erträge des Haushaltsjahres übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Zuwendungen an Dritte dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um juristische Personen handelt und ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch diese gegeben ist. 3 Für die Bewilligungen von Zuwendungen soll die Zuwendungsrichtlinie (Richtlinie zu § 40) angewendet werden.
#§ 41
Versicherungsschutz
(
1
)
1 Zur Sicherung des kirchlichen Vermögens haben die Leitungsorgane für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. 2 Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen sind Versicherungsverträge abzuschließen
- gegen Haftpflichtansprüche aus Schäden, die Dritte auf kirchlichen Grundstücken, in kirchlichen Gebäuden oder bei kirchlichen Veranstaltungen erlitten haben,
- zum Schutz von Personen, die am kirchlichen Leben teilnehmen oder kirchliche Einrichtungen besuchen, gegen Unfallfolgen im kirchlichen Bereich,
- zum Schutz des Sachvermögens, insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenschäden sowie gegen Elementar- und Vandalismusschäden,
- gegen Haftpflichtansprüche aus dem Tankanlagenwagnis (Gewässer-, Umweltschäden),
- zum Schutz gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Verwaltungstätigkeit (Vermögensschadenhaftpflicht).
3 Darüber hinaus sollen eine Dienstreise-Kaskoversicherung und zum Schutz gegen vorsätzlich herbeigeführte Schadenfälle im Verwaltungsbereich eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen werden.
(
2
)
1 Die Pflicht zum Abschluss von Einzelversicherungsverträgen entfällt, soweit die kirchliche Körperschaft Versicherungsschutz über Sammelversicherungsverträge anderer kirchlicher Körperschaften erhält. 2 Das Bestehen von Sammelversicherungsverträgen ist vor dem Abschluss eines Einzelversicherungsvertrages zu prüfen. 3 In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
#§ 42
Steuer-, Gebühren- und Beitragsbefreiung
1 Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden. 2 In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
#§ 43
Stiftungen
(
1
)
1 Stiftungsvermögen, dessen Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. 2 Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters.
(
2
)
1 Stiftungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 angenommen werden. 2 Die Annahme bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Für die Stiftung ist eine Satzung zu erlassen, die mindestens Angaben über die Stifterin oder den Stifter, den Stiftungszweck, das Stiftungskapital und die Stiftungsverwaltung enthält.
(
3
)
1 Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist. 2 Ein entsprechender Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
Soweit es sich um rechtsfähige kirchliche Stiftungen handelt, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Stiftungsrechts.
(
5
)
Kirchliches Vermögen als Stiftungsvermögen in eine rechtlich selbstständige kirchliche oder unselbstständige kirchliche Stiftung einzubringen ist zulässig, wenn durch die Stiftungssatzung sichergestellt ist, dass die stiftende Körperschaft an der Leitung der Stiftung ausreichend beteiligt ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird.
#§ 44
Gebühren und Entgelte
(
1
)
Für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können Gebühren und Benutzungsentgelte erhoben werden.
(
2
)
1 Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und dürfen nur auf Grund von Gebührensatzungen erhoben werden. 2 Vor der Beschlussfassung über die Einführung, Veränderung oder Aufhebung von Gebühren ist der Kreissynodalvorstand zu hören. 3 Die Gebührensatzungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, sie sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
(
3
)
Für den Dienst von kirchlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bei Amtshandlungen werden Gebühren und Entgelte nicht erhoben.
(
4
)
1 Für die Überlassung kirchlicher Räume und die Inanspruchnahme kirchlicher Dienstleistungen kann ein Entgelt erhoben werden. 2 Das Landeskirchenamt kann Richtlinien dazu erlassen. 3 Die Höhe des Entgelts wird durch Beschluss des Leitungsorgans festgesetzt. 4 Der Beschluss ist dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
(
5
)
Unter benachbarten Kirchengemeinden ist eine Gleichmäßigkeit bei der Erhebung von Gebühren und Entgelten anzustreben.
#§ 45
Darlehensgewährung
(
1
)
1 Darlehen dürfen nur an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden. 2 Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist außerdem, dass
- ein kirchliches Interesse vorliegt,
- die Finanzkraft (Finanz- und Vermögenslage) der Darlehensgeberin oder des Darlehensgebers dadurch nicht gefährdet wird und
- eine Sicherheit vorhanden und die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet ist.
(
2
)
Über die Darlehensgewährung ist ein schriftlicher Darlehensvertrag abzuschließen, in dem eine angemessene Verzinsung geregelt wird.
(
3
)
1 Bei Gewährung von Darlehen gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen, die gegebenenfalls auch von der Ehegattin des Darlehensnehmers als Gesamtschuldnerin oder vom Ehegatten der Darlehensnehmerin als Gesamtschuldner zu unterzeichnen ist. 2 Die Schuldnerin oder der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen die jeweilige Grundstückseigentümerin oder den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. 3 Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
(
4
)
1 Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens bedarf der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten oder, wenn der Betrag 50.000 Euro übersteigt, der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
- der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
- eine Ausfertigung des Darlehensvertrages,
- der Nachweis der erforderlichen Sicherheit (insbesondere Hypotheken- oder Grundschuldbrief, Feuerversicherungsnachweis),
- ein beglaubigter Grundbuchauszug und
- ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks.
(
5
)
Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche Bedingungen der Ausleihung erfüllt sind.
(
6
)
1 Die Entlassung eines zugunsten einer kirchlichen Körperschaft belasteten Grundstücks aus der Pfandhaft ist nur zulässig, wenn die Forderung getilgt ist oder eine andere Sicherheit gegeben werden kann. 2 § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
7
)
1 Gehaltsvorschüsse, Kraftfahrzeugdarlehen und Wohnungsfürsorgedarlehen dürfen nur im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden. 2 Eine Genehmigung nach Absatz 4 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
#§ 46
Darlehensaufnahme
(
1
)
1 Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. 2 Zur Deckung ordentlicher Ausgaben dürfen Darlehen nicht aufgenommen werden.
(
2
)
1 Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers in Einklang stehen. 2 Bei mittel- und langfristigen Darlehen ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzubehalten.
(
3
)
1 Zur Aufnahme eines Darlehens sowie zur Änderung der Darlehensbedingungen ist ein Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans erforderlich. 2 Der Beschluss muss den Grund der Darlehensaufnahme, die Darlehensgeberin oder den Darlehensgeber und die Höhe des Darlehens, die Zins- und Tilgungssätze sowie etwaige besondere Bedingungen enthalten. 3 Wenn mit der Aufnahme eines Darlehens die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld verbunden ist, ist das Pfandgrundstück mit seiner grundbuchlichen und katasteramtlichen Bezeichnung im Beschluss aufzuführen.
(
4
)
1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Im Falle einer Darlehensverlängerung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im Rahmen einer Anschlussfinanzierung oder einer Umschuldung sind veränderte Darlehensbedingungen anzuzeigen.
(
5
)
1 Im Antrag auf Genehmigung ist die Darlehensaufnahme zu begründen. 2 Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. 3 Dies ist anzunehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Erträge die Aufwendungen und die für die Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Haushaltsmittel mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen. 4 Handelt es sich um ein Baudarlehen, ist mitzuteilen, ob und wann der Baugenehmigungsantrag gestellt wurde. 5 Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages oder Schuldscheins oder ein Entwurf derselben.
(
6
)
1 Das Darlehen darf nur für den beantragten Zweck in Anspruch genommen werden. 2 Soll es für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 47
Bürgschaften, Patronate, sonstige Verpflichtungen
(
1
)
1 Bürgschaften, Patronatserklärungen und Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen, deren Wert den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes übernommen werden. 2 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. 3 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein zwingender Anlass zur Übernahme der Verpflichtung vorliegt und diese Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäfts eingegangen wird, das im Interesse der Kirche liegt.
(
2
)
Es ist untersagt, Wechsel auszustellen, zu akzeptieren oder in Zahlung zu nehmen.
#§ 48
Stundung, Niederschlagung, Erlass
(
1
)
Forderungen dürfen nur
- gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
- niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
- erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(
2
)
Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet das rechtsvertretende Leitungsorgan, im Falle der Stundung auch über eine Verzinsung.
#§ 49
Kirchliche Eigenbetriebe
(
1
)
1 Rechtlich unselbstständige Einrichtungen kirchlicher Körperschaften können als kirchliche Eigenbetriebe geführt werden. 2 Voraussetzung dafür ist, dass
- die Notwendigkeit der Steuerung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten besteht und
- die Aufgaben in großem Umfang durch Mittel Dritter finanziert werden.
(
2
)
1 Der kirchliche Eigenbetrieb wird nach den Bestimmungen seiner Satzung geführt. 2 Die Satzung muss insbesondere Regelungen enthalten über
- die Organe und deren Befugnisse,
- die Vertretung des Eigenbetriebes nach außen,
- die Zuständigkeit des Leitungsorgans,
- das Vermögen des Eigenbetriebes,
- die Berichtspflichten.
3 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 4 Das Landeskirchenamt kann ein verbindliches Muster vorgeben.
(
3
)
1 Kirchliche Eigenbetriebe können abweichend von den Regelungen dieser Verordnung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) oder anderer gesetzlicher Vorschriften
- einen abweichenden Kontenrahmen nutzen,
- das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- bzw. Kostenstellenstruktur ausgestalten,
- einen Wirtschaftsplan anstelle eines Haushalts beschließen.
2 Die übrigen Regelungen dieser Verordnung und der Finanzwesenverordnung sind entsprechend anzuwenden. 3 Eine Offenlegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte nach HGB erfolgt nicht.
#§ 50
Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen
1 Die Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugenossenschaften, ist nur dann gestattet, wenn im Hinblick auf die Beteiligung ein berechtigtes Interesse besteht und die Leistungsfähigkeit der Körperschaft nicht überfordert wird. 2 Die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens müssen gesichert sein; seine Wirtschaftsführung muss regelmäßig einer sachkundigen Prüfung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine kirchliche Prüfungseinrichtung unterzogen werden. 3 Die Beschlüsse über die Beteiligung sowie über wesentliche Änderungen im Nachgang bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. 4 Der Beitritt zu einer als Genossenschaft organisierten kirchlichen Bank gilt generell als genehmigt.
#§ 51
Vereinsbeitritt
1 Der Beitritt zu einem Verein ist nur zulässig, wenn der Verein kirchliche oder diakonische Aufgaben verfolgt, die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert sind und die Wirtschaftsführung einer regelmäßigen sachkundigen Prüfung unterliegt. 2 Der Beitritt einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes zu einem Verein bedarf der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand. 3 Der Beitritt eines Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbandes zu einem Verein bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 4 Wesentliche Änderungen der Vereinssatzung oder der Grundlagen des Beitritts sind der Genehmigungsstelle anzuzeigen.
#§ 52
Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte
1 Die Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte ist nur zulässig, wenn die Erhaltung des Vermögens, eine ordnungsgemäße Verwaltung, ein ausreichender Einfluss des Leitungsorgans und die Aufsicht entsprechend dem Kirchenrecht durch die Satzung oder durch Vertrag sichergestellt sind. 2 Die Beschlüsse über die Übertragung sowie über wesentliche Änderungen im Nachgang bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
#§ 53
Aufbewahrung und Sicherung von Wertsachen und Wertpapieren
(
1
)
Wertsachen (z. B. Sparbücher, Versicherungsscheine, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, Depotscheine, Schuldversprechen und -anerkenntnisse, Pfändungs- und Bürgschaftserklärungen) sind feuer-, diebstahl- und einbruchsicher aufzubewahren.
(
2
)
Wertpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Anleihen des Bundes und der Länder, Schuldbuchforderungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe) sind als Depotkonto zu führen.
(
3
)
Bei allen Geldanlagen ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Auszahlungen nur über ein laufendes Konto der kirchlichen Körperschaft erfolgen dürfen.
#§ 54
Aufbewahrung von Zahlungsmitteln
(
1
)
1 Zahlungsmittel, Scheckvordrucke und Ähnliches sind in geeigneten Kassenbehältern verschlossen aufzubewahren. 2 Die entsprechenden versicherungsrechtlichen Bedingungen sind zu beachten.
(
2
)
Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren Buchführung der Finanzbuchhaltung nicht übertragen ist, dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
#Teil 6
Schlussbestimmungen
#§ 55
Richtlinien, Arbeitshilfen und Muster
(
1
)
1 Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann zu dieser Verordnung Richtlinien erlassen. 2 Diese sind im Fachinformationssystem Kirchenrecht digital zu veröffentlichen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann neben den Arbeitshilfen Erbbaurechtsvertrag und Mobilfunk weitere Muster und Arbeitshilfen verbindlich festlegen.
#§ 56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317). 2 Gleichzeitig treten die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) außer Kraft.
Bielefeld, 24. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 900.18 |
Nr. 108Ordnung für Haus Villigst,
Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen
Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 15. Dezember 2022
#### 1 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus gerufen, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. 2 In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und allen ihren Einrichtungen die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, Seelsorge und Bildung, Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten.
3 Zur Erfüllung ihres Auftrags schafft die Landeskirche Bildungseinrichtungen und diakonische Dienste. 4 Dafür sind unverzichtbar:
- Orte mit einem erkennbar evangelischen Profil,
- Räume spürbarer christlicher Spiritualität,
- Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher und beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten,
- Zentren für den Dialog mit Gesellschaft, Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Kultur.
5 In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Evangelische Kirche von Westfalen Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Förderung der kirchlichen Arbeit eingerichtet und folgende Ordnung beschlossen:
#§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Westfalen unterhält Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Tagungsstätte“ genannt – in Schwerte.
(
2
)
In den Häusern der Tagungsstätte untergebrachte landeskirchliche Einrichtungen nehmen ihren Auftrag in eigener Verantwortung im Rahmen ihrer Ordnungen wahr.
(
3
)
Die Tagungsstätte steht insbesondere den dort untergebrachten landeskirchlichen Einrichtungen, dem Evangelischen Studienwerk Villigst und anderen kirchlichen Einrichtungen zur Durchführung ihrer Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verfügung.
#§ 2
(
1
)
1 Die Tagungsstätte wird im Auftrag des Landeskirchenamtes von einer Geschäftsführung geleitet. 2 Dienst- und Fachaufsicht obliegen der Geschäftsführung des Landeskirchenamtes und werden im Blick auf die Dienstaufsicht durch die Leitung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung und im Blick auf die Fachaufsicht durch die Leitung des Geschäftsbereiches Haushalt und Finanzen wahrgenommen. 3 Die Aufgaben der Geschäftsführung des Hauses Villigst können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt (Kollegium) erlässt.
(
2
)
1 Die Verständigung über die mit der Tagungsstätte verbundenen Aufgaben und Interessen findet im Rahmen einer „Koordinierungskonferenz Haus Villigst“ statt. 2 Die Koordinierungskonferenz tritt als Teilkonferenz des in Abschnitt V. Absatz 2 Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse vom 1. Januar 1997 (KABl. 2015 S. 6) genannten Leitungskreises mindestens zweimal jährlich auf Einladung der theologischen Vizepräsidentin oder des theologischen Vizepräsidenten zusammen. 3 Der Koordinierungskonferenz gehören an:
- für das Landeskirchenamt:
- die oder der Einberufende,
- die Leitung des Geschäftsbereiches Haushalt und Finanzen,
- für die Tagungsstätte die Geschäftsführung,
- für die die Tagungsstätte nutzenden Einrichtungen mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
- die Leitungen der in Villigst untergebrachten landeskirchlichen Einrichtungen,
- die Leitung des Evangelischen Studienwerks Villigst.
(
3
)
1 Die „Koordinierungskonferenz Haus Villigst“ dient der kontinuierlichen Verständigung über:
- wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Tagungsstätte, Nutzereinrichtungen und Landeskirche,
- Investitionsvorhaben und -bedarf der Tagungsstätte,
- Kontingente und Bedingungen der Belegung und Nutzung,
- Fragen der Qualität und des Services der Tagungsstätte.
2 Die kontinuierliche Verständigung über die genannten Fragen dient dem Ziel, die Nutzung der Tagungsstätte im Sinne von § 1 Absatz 3 dauerhaft zu ermöglichen.
#§ 3
(
1
)
1 In der Tagungsstätte werden ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61) verfolgt. 2 Ihr Zweck ist die Förderung der kirchlichen Arbeit, insbesondere durch Eigenveranstaltungen bzw. durch Bereitstellung von Tagungsräumen einschließlich der für die Erreichung des Tagungs- und Veranstaltungszwecks erforderlichen Verpflegungs-, Unterkunfts- und sonstigen Tagungs- und Sitzungsleistungen.
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist mit der Tagungsstätte selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Erträge der Tagungsstätte dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Ordnung verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Aufwendungen, die dem Zweck der Tagungsstätte fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig wird die Ordnung für Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen, vom 22. Oktober 2015 (KABl. 2015 S. 279) aufgehoben.
Bielefeld, 15. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 545.00 |
Satzungen / Verträge
Nr. 109Satzung des Westfälischen Kirchenmusikwerkes
(WeKiMuW)
(WeKiMuW)
Vom 18. August 2022
####Präambel
1 Das Westfälische Kirchenmusikwerk sieht im Evangelium von Jesus Christus Grundlage und Richtungsweisung seiner Arbeit und steht auf dem Boden der Bekenntnisse der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).
2 Das Westfälische Kirchenmusikwerk steht als unselbstständige Einrichtung der EKvW im Netzwerk der Körperschaften und Einrichtungen der EKvW, erfüllt seinen Auftrag eigenständig und arbeitet im Blick auf die berufsständische Vertretung unabhängig. 3 Es wird als unselbstständige Einrichtung der Landeskirche von der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle geprüft.
4 Das Westfälische Kirchenmusikwerk setzt die Arbeit des Landesverbandes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der EKvW sowie des Chorverbandes in der EKvW fort.
#§ 1
Grundlagen und Ziele
(
1
)
1 Das Westfälische Kirchenmusikwerk (WeKiMuW) dient der Förderung der Kirchenmusik in Westfalen auf allen musikalischen Gebieten. 2 Mitglied im WeKiMuW können werden natürliche Personen und Chöre, deren Leiterinnen und Leiter sowie Sängerinnen und Sänger mittelbar angesprochen werden (vgl. § 3). 3 Das Werk ist freiwillig mitgliedschaftlich organisiert und unterstützt
- die ihm als „Einzelmitglieder“ angehörenden persönlichen Mitglieder durch Interessenvertretung und fachliche Förderung,
- alle in seinen „Mitgliedschören“ aktiven Mitglieder und Chorleiterinnen und Chorleiter sowie die als „Einzelsängerinnen und Einzelsänger“ zugehörigen Mitglieder durch fachliche Förderung.
(
2
)
Ziele des Werkes sind:
- die Förderung der Kirchenmusik und der fachlichen Ausbildung,
- die Förderung und Beratung seiner Mitglieder in fachlichen Fragen, insbesondere in der beruflichen Fortbildung und der Wahrung der beruflichen und sozialen Interessen im kirchenmusikalisch-dienstrechtlichen Bereich.
§ 2
Verbindung zu Verbänden und Instituten
(
1
)
Das WeKiMuW gehört dem Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland (VEM) und dem Chorverband in der Evangelischen Kirche Deutschlands (CEK) als korporatives Mitglied an.
(
2
)
1 Die dem WeKiMuW angehörenden, im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitglieder sind zugleich Mitglieder im Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (vkm-rwl). 2 Die Satzung wird deshalb im Benehmen mit dem vkm-rwl erlassen und bedarf der Zustimmung im Blick auf die berufsständische Vertretung dieser Mitglieder.
(
3
)
Das WeKiMuW steht in Arbeitsgemeinschaft mit dem Posaunenwerk in der EKvW sowie den weiteren Ämtern und Werken der EKvW.
(
4
)
Das WeKiMuW ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen musikalischen Verbänden und Werken, die sich die Förderung der Kirchenmusik zu eigen machen.
(
5
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Dezernentinnen oder Dezernenten des Landeskirchenamtes für Kirchenmusik sowie die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen können auf Einladung an den Zusammenkünften der Organe des Landesverbandes beratend teilnehmen.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder können werden:
- alle Menschen, die in der EKvW kirchenmusikalisch tätig sind oder waren, und solche, die sich in kirchenmusikalischer Ausbildung befinden (Einzelmitglieder),
- unabhängig von ihrer Rechtsform alle Chöre, die kirchenmusikalischen Dienst tun, wie gemischte Chöre, Männer-, Frauen-, Gospel-, selbstständige Jugend- und Kinderchöre, Instrumental- und Singkreise sowie Kantoreien mit ihren angegliederten Kinderchören und Instrumentalkreisen (Mitgliedschöre). Die Mitgliedschaft des Chores berechtigt seine Sängerinnen und Sänger sowie seine Leiterin oder seinen Leiter zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen,
- weitere Einzelpersonen (weitere Mitglieder).
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. 2 Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 3 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(
3
)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, ferner durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch textliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Rückstand gerät und den Rückstand auch nach wiederholter Mahnung nicht zahlt. Zuletzt erfolgt eine Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der auf die drohende Streichung hinweist. Die Streichung geschieht durch Beschluss des Vorstandes, und muss dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden. Die Streichung kann bei Erledigung des Rückstandes durch Zahlung wieder aufgehoben werden. Dasselbe gilt, wenn ein Chor aufhört zu existieren.
- Der Vorstand kann ein Mitglied wegen schädigenden Verhaltens ausschließen. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen sie kann das Mitglied binnen drei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen durch Schreiben an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Beschwerde entscheidet die Dezernentin oder der Dezernent für Kirchenmusik.
§ 4
Rechte und Pflichten
(
1
)
Die Mitglieder des WeKiMuW haben in beruflichen und fachlichen Angelegenheiten Anspruch auf Rat und Förderung durch den WeKiMuW.
(
2
)
Die Mitglieder können Mitteilungen des WeKiMuW beziehen, die auch separat für Chormusik und Kirchenmusik im Übrigen unterscheiden dürfen.
(
3
)
Von den Einzelmitgliedern wird erwartet, dass sie die vom WeKiMuW gebotenen Gelegenheiten zu ihrer beruflichen Fortbildung wahrnehmen und an den Veranstaltungen des WeKiMuW teilnehmen.
(
4
)
Die Mitglieder sind zur Zahlung des jeweiligen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages verpflichtet.
#§ 5
Mitgliedsbeitrag
(
1
)
1 Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird nach dem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2 Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. Januar für das laufende Jahr zu entrichten. 3 Die Mitgliedsbeiträge der Einzelmitglieder werden nach Umfang und Eingruppierung der Anstellung gestaffelt.
(
2
)
Bei Austritt erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres.
(
3
)
In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag Zahlungsaufschub oder befristete Beitragsfreiheit gewähren.
#§ 6
Organe des WeKiMuW
(
1
)
Die Organe des WeKiMuW sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7),
- der Vorstand (§ 8),
- der Berufsvertretungsausschuss (§10).
(
2
)
1 Die Organe des WeKiMuW sind beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. 2 Sie entscheiden durch Beschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
3
)
1 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 2 Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. 3 Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
(
4
)
Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren.
#§ 7
Mitgliederversammlung
(
1
)
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des WeKiMuW an. Die Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung wird wie folgt festgelegt:
- Einzelmitglieder und sonstige Mitglieder haben Stimmrecht,
- in Mitgliedschören haben bei bis zu zehn Mitgliedern des Chores zwei Chormitglieder und je weitere angefangene zehn Mitglieder des Chores ein weiteres Chormitglied Stimmrecht.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch die Landesvorsitzende oder den Landesvorsitzenden einberufen. 2 Ort und Zeit bestimmt der Vorstand; auch digitale Zusammenkunft ist möglich. 3 Die textliche Einladung soll mit einer Frist von drei Wochen erfolgen.
4 Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugestellt, wenn es an die letzte dem WeKiMuW bekannt gegebene elektronische oder postalische Anschrift gerichtet war.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 20 Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand stellen.
(
4
)
1 Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. 2 Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen.
(
5
)
Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich, wenn sie nicht anders beschließt.
(
6
)
Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl der oder des Vorsitzenden und des Vorstandes im Übrigen; das Ergebnis der Wahl wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland, der Präsidentin oder dem Präsidenten des CEK und dem Landeskirchenamt mitgeteilt,
- Wahl des Berufsvertretungsvorstandes durch die Einzelmitglieder,
- Bericht der oder des Vorsitzenden über die Tätigkeit des WeKiMuW,
- Verhandlungen über Aufgaben und Ziele des WeKiMuW,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Vorschläge zur Änderung dieser Satzung,
- Vorschlag zur Auflösung des WeKiMuW,
- Kenntnisnahme über den Rechnungsprüfungsbericht,
- Empfehlung bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das Werk.
§ 8
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte des WeKiMuW unbeschadet von § 11. 2 Er besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden,
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
3 Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen nebenberufliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker sein. 4 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor (LKMD) und die Dezernentin oder der Dezernent für Kirchenmusik werden beratend eingeladen.
(
2
)
1 Der Vorstand wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(
3
)
Aufgaben des Vorstandes sind:
- Haushaltsführung des WeKiMuW,
- Erteilung von Vorschlägen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Vorbereitung von Satzungsänderungen,
- Vorbereitung der Vorstandswahl,
- alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des WeKiMuW zugewiesen sind.
(
4
)
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
#§ 9
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
- Vertretung des WeKiMuW nach außen,
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
- Verantwortlichkeit für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
- Übermittlung des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung.
§ 10
Berufsvertretungsausschuss
(
1
)
1 Der Berufsvertretungsausschuss nimmt die Funktionen des WeKiMuW gegenüber dem vkm-rwl arbeitgeberunabhängig wahr. 2 Er besteht aus bis zu sieben im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitgliedern.
(
2
)
1 Der Berufsvertretungsausschuss wird auf vier Jahre von den im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
3
)
Der Berufsvertretungsausschuss regelt seinen Vorsitz selbstständig.
(
4
)
1 Der Berufsvertretungsausschuss arbeitet eigenständig und ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet. 2 Die oder der Vorsitzende des Berufsvertretungsausschusses kann an Sitzungen des Vorstandes mit Rederecht teilnehmen.
(
5
)
Die WeKiMuW zahlt nach Maßgabe der Satzung des vkm-rwl entsprechend die Beiträge für die im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitglieder an den vkm-rwl.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Die Satzung wurde in Abstimmung mit den beiden Verbänden entwickelt und von der Landeskirche beschlossen; sie tritt nach entsprechender Zustimmung des vkm-rwl und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. Dezember 2022 in Kraft.
2 Die beiden Vorgängerorganisationen werden die satzungsgemäßen Aufgaben an das Werk übertragen und sich anschließend selbst auflösen.
#§ 12
Übergangsbestimmung
1 Bis zur ersten Wahl wird ein Übergangsvorstand vom Landeskirchenamt eingesetzt. 2 Dabei sollen alle bisherigen Vorstandsmitglieder beider Verbände angefragt werden.
3 Die Anfallsklausel aus § 11 Absatz 2 Chorverbandssatzung „Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Evangelische Kirche von Westfalen. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die kirchenmusikalische Chorarbeit zu verwenden.“ muss rechnungstechnisch von der Landeskirche nachvollziehbar umgesetzt werden.
Bielefeld, 18. August 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 420.83 |
Nr. 110Anlage zur Satzung des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
Vom 8. Dezember 2022
####Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn bei Inkrafttreten der Satzung Träger von Aufgaben und Arbeitsbereichen ist, die ihm nach übereinstimmenden Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen worden sind.
Folgende Aufgaben und Arbeitsbereiche sind dem Verband übertragen worden:
- Aufgabenbereich Prävention gegen sexualisierte Gewalt: Bereitstellung einer Präventionsfachkraft bzw. von Präventionsfachkräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld und Gütersloh,
- Aufgabenbereich Verwaltungsstellen: Bereitstellung einer Verwaltungsleitung für das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld,
- Aufgabenbereich Klimaschutz/Klimamanagement: Bereitstellung von Klimaschutzmanagerinnen oder Klimaschutzmanagern und ggf. weiteren Kräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.
Gütersloh, 8. Dezember 2022 | ||||
Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn | ||||
Der Verbandsvorstand | ||||
(L. S.) | Schneider | Neuhoff | Dr. Heinrich |
Genehmigung
Die Anlage zur Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 8. Dezember 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 040.21-8200 |
Nr. 111Satzung für den Verband
der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm
der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm
Vom 18. August 2022
####Präambel
Das Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle eines Kirchenkreises, seiner Gemeinden und Verbände gehört zum Selbstverständnis kirchlichen Verwaltungshandelns.
Zur Sicherung und Erhaltung eines breiten Leistungsangebots mit hoher fachlicher Kompetenz haben die Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Hagen, des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten und des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm beschlossen, einen Kirchenkreisverband als zentrale Verwaltungsstelle der Kirchenkreise einzurichten und die den beteiligten Kirchenkreisen im Rahmen der kirchlichen Ordnung zugewiesenen Verwaltungsgeschäfte ihrer Kirchengemeinden, der jeweiligen kreiskirchlichen Ebene sowie der den Kirchenkreisen zugehörenden Gemeinde- und Kirchenkreisverbände auf den Kirchenkreisverband zu übertragen.
Der Kirchenkreisverband soll den beteiligten Kirchenkreisen und deren Kirchengemeinden sowie den vorhandenen Verbänden in den Kirchenkreisen durch eine fachlich kompetente, effiziente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität dienen. Er fördert auf diese Weise den Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kirchenkreise, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie den Gesamtauftrag unserer Evangelischen Kirche in der Region, indem er die beteiligten Körperschaften bei der Erfüllung ihres Auftrags, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, durch die Übernahme von Verwaltungsaufgaben unterstützt.
#§ 1
Name, Sitz, Aufgaben und Mitarbeitende des Verbandes
(
1
)
Der Kirchenkreisverband erfüllt die kirchlichen Verwaltungsaufgaben für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm, ihre Kirchengemeinden und ihre angeschlossenen Verbände durch die Einrichtung eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes als zentrale Verwaltungsstelle. Das gemeinsame Kreiskirchenamt trägt den Namen „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm“. Es hat seinen Sitz in Witten.
(
2
)
Der Verband nimmt die an ihn delegierten Verwaltungsaufgaben als eigene Aufgaben wahr.
(
3
)
Dem Verband können durch Änderung der Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
Die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis des im Rahmen einer kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen den drei Kirchenkreisen bereits tätigen gemeinsamen Kreiskirchenamtes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm mit ihrer arbeitsrechtlichen Anbindung an den Kirchenkreis Hattingen-Witten werden auf Grund der Umstrukturierung Mitarbeitende des Verbandes. Die im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes werden nach den Vorschriften des Beamtenrechts im Rahmen der Versetzung für den Verband als neuen Dienstherrn tätig.
#§ 2
Organ
Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Dem Verbandsvorstand gehören an:
- die jeweilige Superintendentin oder der jeweilige Superintendent der beteiligten Kirchenkreise; sie oder er kann nach der Kirchenordnung vertreten werden,
- je zwei von den Kreissynodalvorständen der beteiligten Kirchenkreise für die Dauer von vier Jahren zu berufene nicht theologische Vorstandsmitglieder, die dem Kreissynodalvorstand oder einem ständigen Ausschuss des berufenen Kirchenkreises angehören; für jedes Vorstandsmitglied ist vom jeweiligen Kreissynodalvorstand jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis Nachfolgende berufen sind. Wiederberufung ist möglich.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes gemäß Absatz 1 Buchstabe b führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Auslagen aus der Verbandsvorstandstätigkeit sind zu erstatten.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand. Er berät die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes, überwacht und kontrolliert deren Tätigkeit. Er sorgt dafür, dass seine Beschlüsse umgesetzt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kirchenkreise beachtet und gefördert und die zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können jederzeit von der Verwaltungsleitung Bericht über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Kreiskirchenamtes verlangen.
(
2
)
Dem Verbandsvorstand obliegt ferner insbesondere:
- die Einrichtung und Organisation des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
- die Berufung und Abberufung der Verwaltungsleitung für das gemeinsame Kreiskirchenamt sowie ihrer Stellvertretung,
- die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts der Verwaltungsleitung in Textform und die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes in den ersten sieben Monaten des Geschäftsjahres für das Vorjahr,
- der Beschluss über den Haushaltsplan mit Stellenübersicht des Verbandes; die Aufstellung erfolgt frühzeitig im Benehmen mit den Kreissynodalvorständen der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm,
- die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der weiteren Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
- die Fach- und Dienstaufsicht über das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
- ein jährlicher schriftlicher Bericht über die Tätigkeit des Kirchenkreisverbandes an die Kreissynoden.
§ 5
Einberufung und Beschlussfassung des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel viermal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist ferner innerhalb von zehn Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder eines Kirchenkreises dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Es ist jeweils Textform erforderlich.
(
2
)
Die Ladung hat Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung zu enthalten. Ergänzungen zur vorgesehenen Tagesordnung sind nur aufzunehmen und zu verhandeln, wenn Beschlussfähigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht und alle anwesenden Vorstandsmitglieder mit der Behandlung der betreffenden Punkte einverstanden sind.
(
3
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung aus jedem Kirchenkreis mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden. Wird die Anzahl nach Satz 1 nicht erreicht, ist innerhalb von fünf Wochen – frühestens jedoch nach 14 Tagen – eine erneute Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Für diese Sitzung genügt zur Beschlussfähigkeit, dass aus mindestens zwei Kirchenkreisen jeweils zwei Mitglieder anwesend sind.
(
4
)
Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
5
)
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat dies vorher anzuzeigen und sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden.
(
6
)
Der Verbandsvorstand kann abweichend von Absatz 3 ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen abstimmen
- in einem schriftlichen Umlaufverfahren,
- in einem kombinierten Verfahren durch Kombination einer Versammlung einzelner Vorstandsmitglieder mit der vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen Stimmabgabe der anderen Vorstandsmitglieder mindestens in Textform.
(
7
)
In dringenden Fällen kann auf die Einladungsfrist nach Absatz 1 verzichtet werden. Beschlussfähigkeit ist hierbei gegeben, wenn an der Beschlussfassung aus jedem Kirchenkreis mindestens jeweils ein Vorstandsmitglied mitwirkt und sich mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder mit der Nichteinhaltung der Einladungsfrist einverstanden erklären. Dringlichkeit, Zustimmung zum Verfahren sowie Beschlussfassung sind in der Niederschrift zu dokumentieren.
(
8
)
Die Verwaltungsleitung nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
(
9
)
Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Art der Zusammenkunft zu vermerken ist. Sie dokumentiert dabei sowohl formelle wie inhaltliche Punkte und ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern und deren Vertretern zuzusenden oder digital zur Verfügung zu stellen.
#§ 6
Verwaltungsleitung
(
1
)
Die Verwaltungsleitung
- führt das gemeinsame Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der kirchlichen Ordnung, dieser Satzung, der Vorgaben der Geschäftsordnung und des Verbandsvorstandes,
- hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das gemeinsame Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Personalkosten, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
- ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die Verbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
- ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe aufmerksam zu machen, geeignete Empfehlungen zu geben und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
- nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes,
- verantwortet sich vor dem Verbandsvorstand und berichtet diesem regelmäßig – mindestens quartalsweise – über die Arbeit der gemeinsamen Verwaltung, insbesondere über ihre Wirtschafts- und Personalführung,
- berichtet den beteiligten Kreissynoden.
(
2
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten als auf die Verwaltungsleitung übertragen, soweit sich nicht der Verbandsvorstand die Entscheidung über bestimmte Geschäfte durch Beschluss vorbehält.
#§ 7
Finanzierung
(
1
)
Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
(
2
)
Die für die Arbeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes erforderlichen Mittel (Grundbedarf) werden zu je 40 Prozent von den Evangelischen Kirchenkreisen Hagen und Hattingen-Witten und zu 20 Prozent durch den Evangelischen Kirchenkreis Schwelm getragen.
(
3
)
Die Änderung des Kostenschlüssels kann erstmalig im fünften Jahr nach Verbandserrichtung mit Wirkung für das folgende Jahr beschlossen werden, danach jeweils nach Ablauf von vier Jahren. Jegliche Änderung erfolgt durch Änderung der Satzung.
(
4
)
Umfang und Finanzierung eines Anerkennungsbedarfs bedürfen einer gesonderten Regelung.
(
5
)
Die zur Verfügung gestellten Mittel sind zweckmäßig und sparsam zu verwenden, müssen mit Personal- und Sachmitteln aber so ausgestaltet sein, dass der Verband die ihm übertragenen Aufgaben nachhaltig kostendeckend und in fachlicher und zeitlicher Hinsicht qualifiziert erledigen kann.
#§ 8
Änderung der Satzung
Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Austritt aus dem Verband
(
1
)
Jeder der beteiligten Kirchenkreise kann durch einen Beschluss seiner Kreissynode, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der betreffenden Kreissynode gefasst werden muss, mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach dem Verbandsgesetz aus dem Verband entlassen werden und damit die Übertragung seiner kirchlichen Verwaltungsgeschäfte auf den Verband widerrufen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2028.
(
2
)
Eine Beschlussfassung über den Austritt aus dem Verband ist erst dann möglich, wenn das Landeskirchenamt ein Vermittlungsverfahren gemäß Verbandsgesetz zwischen den Beteiligten durchgeführt hat.
(
3
)
Der Beschluss muss den anderen beteiligten Kirchenkreisen und dem Verbandsvorstand bis zum Ende des Jahres, in dem er gefasst wurde, zugestellt werden.
(
4
)
Der entlassene Kirchenkreis hat, falls keine anderweitige Einigung erfolgt, Mitarbeitende in dem Umfange zu übernehmen, der seiner durchschnittlichen Kostentragungspflicht der vorausgegangenen fünf Jahre entspricht.
(
5
)
Der Verband wird durch die Entlassung eines Kirchenkreises nicht aufgelöst, vielmehr werden die Verwaltungsgeschäfte für die verbleibenden Kirchenkreise durch den Verband als eigene Aufgaben weitergeführt.
#§ 10
Schlussbestimmungen
(
1
)
Nach Beendigung des aktiven Dienstes der zum Zeitpunkt der Bildung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes der Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm zum 1. August 2008 im Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten werden die Versorgungskassenbeiträge für Dienstzeiten vor dem 1. August 2008 anteilig von den bis dahin maßgeblichen Dienstgebern getragen. Für die Zeit des aktiven Dienstes im gemeinsamen Kreiskirchenamt der Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ab dem 1. August 2008 sind die Versorgungskassenbeiträge anteilig durch den Haushalt des Kreiskirchenamtes gewährleistet worden, sie werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 vom Kirchenkreisverband gewährleistet.
(
2
)
Diese Satzung tritt mit Errichtung des Verbandes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Evangelischen Kirchenkreisen Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm vom 23. November 2007/30. November 2007/7. Dezember 2007 außer Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 040.21-8350 |
Nr. 112Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Kirchenkreises Hattingen-Witten
der Evangelischen Kirche von Westfalen
des Kirchenkreises Hattingen-Witten
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 2. Dezember 2022
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
§ 10 der Kreissatzung des Kirchenkreises Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1984 (KABl. 1985 S. 90), zuletzt geändert durch die Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Juni 1995 (KABl. 1996 S. 162), wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10
Gemeinsames Kreiskirchenamt
Gemeinsames Kreiskirchenamt
Für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Witten, 2. Dezember 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Holtz | Dr. Wentzel |
Genehmigung
Die Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Dezember 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 030.21-3600 |
Nr. 113Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten
für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten
Vom 7. Mai 2022
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 26. November 2004 (KABl. 2004 S. 325), zuletzt geändert durch die Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 18. Juni 2016 (KABl. 2016 S. 214, 260), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird der vierte Spiegelstrich „Pfarrbesoldungspauschalen.“ durch den Spiegelstrich „Besoldung pastoraler Dienst,“ ersetzt und ein fünfter Spiegelstrich „Finanzzuweisung für das gemeinsame Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.“ angefügt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Witten, 7. Mai 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Holtz | Dr. Wentzel |
Genehmigung
Die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 7. Mai 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 27. Oktober 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-3600 |
Nr. 114Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 23. November 2022
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster vom 24. November 2009 (KABl. 2009 S. 325), zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 127), wird wie folgt geändert.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet für folgende besondere Einrichtungen des Kirchenkreises Leitungsausschüsse:
- Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster,
- Trägerverbund für die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Münster sowie
- Evangelisches Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Münster, 23. November 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Münster | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Erdmann | Dr. Nooke |
Genehmigung
Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. November 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 30. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 030.21-4300 |
Nr. 115Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Münster
für den Evangelischen Kirchenkreis Münster
Vom 23. November 2022
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
Die Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 24. November 2009 (KABl. 2009 S. 327), geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012 (KABl. 2012 S. 320), wird wie folgt geändert.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
Die nach § 8 Finanzausgleichsgesetz zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen werden für alle gemeindlichen Pfarrstellen im Vorwegabzug aus den nach § 3 den Kirchengemeinden zugewiesenen Mitteln finanziert. Gleiches gilt für Stellen, die als Teil Interprofessioneller Pastoralteams (IPT) von der Landeskirche genehmigt sind.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Münster, 23. November 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Münster | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Erdmann | Dr. Nooke |
Genehmigung
Die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 23. November 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 30. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981-4300 |
Nr. 116Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm
des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm
Vom 25. November 2022
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
§ 4 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 16. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 190) wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Gemeinsames Kreiskirchenamt
Gemeinsames Kreiskirchenamt
Für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Schwelm, 25. November 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Schwelm | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Schulte | Rahn |
Genehmigung
Die Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 25. November 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 030.21-4700 |
Nr. 117Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein
Vom 23. November 2022
####Präambel
Der Evangelische Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein entsteht zum 1. Januar 2023 aus der Vereinigung des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein und ist deren Rechtsnachfolger. Die Kreissynoden der bisherigen Kirchenkreise haben für den Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen.
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Siegel
(
1
)
Zum Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein sind alle Kirchengemeinden der ehemaligen Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein sind Solidarräumen zugeordnet und innerhalb dieser zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammensetzung der Regionen oder Solidarräume wird in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle einer körperschaftlichen Veränderung ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
3
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. Das Siegelbild zeigt ein Kreuz über Berg und Wasser; es ist umschlossen mit den Worten „Ev. Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein“.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 2
Kreissynodalvorstand
(
1
)
Der Kirchenkreis wird im Auftrag der Kreissynode vom Kreissynodalvorstand geleitet. Er vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
- der oder dem Scriba,
- einer Pfarrerin oder einem Pfarrer,
- sechs weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
Für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes nach Absatz 2 Buchstabe b bis e ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen.
#§ 3
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode bildet ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
- Theologie,
- Nominierungen,
- Finanzen,
- Ehe-, Familien- und Lebensberatung,
- Evangelisches Gymnasium Siegen-Weidenau (Kuratorium),
- Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises (Leitungsausschuss),
- Telefonseelsorge.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse oder Arbeitskreise bilden.
(
3
)
Darüber hinaus können die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Beauftragte können nach Abstimmung zwischen der Superintendentin oder dem Superintendenten und der oder dem Ausschussvorsitzenden einem Ausschuss fachlich zugeordnet werden.
#§ 4
Zusammensetzung der Ausschüsse
(
1
)
Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Kreissynode, Mitglieder der vom Kreissynodalvorstand gebildeten beratenden Ausschüsse werden von ihm berufen. Stellvertretungen sind nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Ausschüsse für Nominierungen und für Finanzen dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein.
(
2
)
Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die ständigen Ausschüsse können an den Nominierungsausschuss Besetzungsvorschläge geben.
(
3
)
Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Ausschüsse können die Verwaltungsleitung zu ihren Beratungen hinzuziehen.
#§ 5
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen vom 28. November 2007 (KABl. 2008 S. 6) sowie die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein vom 28. November 2016 (KABl. 2017 S. 46) außer Kraft.
Wilnsdorf, 23. November 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Siegen | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Stuberg | Fersterra |
Bad Berleburg, 23. November 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Wittgenstein | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Conrad | Liedtke |
Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)
- Evangelische Kirchengemeinde Arfeld,
- Evangelische Kirchengemeinde Bad Berleburg,
- Evangelische Kirchengemeinde Bad Laasphe,
- Evangelische Kirchengemeinde Banfetal,
- Evangelische Kirchengemeinde Birkelbach,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach,
- Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit,
- Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen,
- Evangelische Kirchengemeinde Erndtebrück,
- Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Feudingen,
- Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg,
- Evangelische Kirchengemeinde Girkhausen,
- Evangelische Kirchengemeinde Gleidorf,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach,
- Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld,
- Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Krombach,
- Evangelische Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal,
- Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen,
- Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen,
- Evangelische Kirchengemeinde Müsen,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen,
- Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf,
- Evangelische Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau,
- Evangelische Kirchengemeinde Olpe,
- Evangelische Kirchengemeinde Raumland,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen-Wilnsdorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach,
- Evangelische Kirchengemeinde Weidenau,
- Evangelische Kirchengemeinde Wingeshausen,
- Evangelische Kirchengemeinde Winterberg.
Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Solidarräume“)
- Solidarraum 1
- 1.1.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit
- 1.2.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen-Wilnsdorf
- Solidarraum 2
- 2.1.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach
- 2.2.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen
- 2.3.
- Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf
- Solidarraum 3
- 3.1.
- Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen
- Solidarraum 4
- 4.1.
- Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn
- 4.2.
- Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen
- 4.3.
- Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen
- Solidarraum 5
- 5.1.
- Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg
- 5.2.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach
- 5.3.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau
- 5.4.
- Evangelische Kirchengemeinde Olpe
- 5.5.
- Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach
- Solidarraum 6
- 6.1.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld
- 6.2.
- Evangelische Kirchengemeinde Weidenau
- Solidarraum 7
- 7.1.
- Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten
- 7.2.
- Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf
- 7.3.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach
- 7.4.
- Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal
- 7.5.
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Krombach
- 7.6.
- Evangelische Kirchengemeinde Müsen
- Solidarraum 8
- 8.1.
- Evangelische Kirchengemeinde Bad Laasphe
- 8.2.
- Evangelische Kirchengemeinde Banfetal
- 8.3.
- Evangelische Kirchengemeinde Birkelbach
- 8.4.
- Evangelische Kirchengemeinde Erndtebrück
- 8.5.
- Evangelische Kirchengemeinde Feudingen
- Solidarraum 9
- 9.1.
- Evangelische Kirchengemeinde Arfeld
- 9.2.
- Evangelische Kirchengemeinde Bad Berleburg
- 9.3.
- Evangelische Kirchengemeinde Girkhausen
- 9.4.
- Evangelische Kirchengemeinde Gleidorf
- 9.5.
- Evangelische Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal
- 9.6.
- Evangelische Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe
- 9.7.
- Evangelische Kirchengemeinde Raumland
- 9.8.
- Evangelische Kirchengemeinde Wingeshausen
- 9.9.
- Evangelische Kirchengemeinde Winterberg
Genehmigung
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein vom 23. November 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 6. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 030.21-5600 |
Nr. 118Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein
Vom 23. November 2022
####Präambel
Der Evangelische Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein entsteht zum 1. Januar 2023 aus der Vereinigung des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein und ist deren Rechtsnachfolger. Die Kreissynoden der bisherigen Kirchenkreise haben für den Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen.
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes zugewiesenen Netto-Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
(
2
)
Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 6 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
(
3
)
Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag Rücklagen zugeführt; liegt es darunter, wird sie aus den Ausgleichsrücklagen der Finanzplanung bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
(
4
)
Die Kreissynode verteilt nach Vorwegabzug der Kosten nach §§ 2 und 3 die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
#§ 2
Vorwegabzug Kosten des Pfarrdienstes sowie der Interprofessionellen Pastoralteams
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält zur Deckung der Kosten des Pfarrdienstes sowie der Kosten der Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Als IPT sind Personen definiert, die Aufgaben von Gemeindepfarrstellen und/oder Kreispfarrstellen wahrnehmen.
(
2
)
Auf den Bedarf anzurechnen sind die die Aufwendungen übersteigenden Erträge des Pfarrvermögens in Höhe von 75 %. Diese sind im Rahmen der Deckung der Bedarfe nach Absatz 1 an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 3
Weitere Vorwegabzüge
(
1
)
Die Mittel für die Wahrnehmung der Aufgaben
- der Kindertageseinrichtungen,
- der diakonischen Arbeit und
- des Kreiskirchenamtes
werden nach Bedarf bereitgestellt.
(
2
)
Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltes festgesetzt.
#§ 4
Finanzbedarf des Kirchenkreises
Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises werden nach Bedarf bereitgestellt. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltes des Kirchenkreises festgesetzt.
#§ 5
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe der verbleibenden Verteilsumme.
(
2
)
Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. Maßgeblich ist hier die Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden aus der amtlichen Statistik (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- ein Baufonds (Substanzerhaltungs- und Investitionsrücklagen),
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
(
2
)
Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle:
- Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sicherzustellen. Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen und ist spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres, in dem sie in Anspruch genommen wird, wieder aufzufüllen,
- die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen, zum Beispiel auf Grund von Kirchensteuerausfällen, oder Ausgabenerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können. Sie wird gemäß Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Finanzausschusses nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen,
- der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzhilfen auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Baufonds,
- der Härtefonds ist nur für Zuwendungen an Kirchengemeinden bestimmt, deren Haushaltsplan bei sorgfältiger Haushaltswirtschaft nicht ausgeglichen werden kann. Über eine Zuwendung auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses. Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Härtefonds.
(
3
)
Unbeschadet der Bestimmungen der Verwaltungsordnung können weitere Rücklagen durch die Kreissynode beschlossen werden.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- einen Investitionsplan für Baumaßnahmen und größere Instandsetzungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
- Richtlinien für Kooperationen zwischen einzelnen Kirchengemeinden, Kirchengemeinden in Solidarräumen oder im Kirchenkreis für bestimmte Aufgabenbereiche aufstellen.
(
2
)
Der Finanzausschuss legt jährlich einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor, in welchem die zu erwartenden Ein- und Ausgaben aufgeführt sind. Die voraussichtliche Entwicklung der Personalkosten und demografische Entwicklung sind dabei zu berücksichtigen.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen gemäß Pfarrstellenbesetzungsgesetz.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und hauptamtlich Beschäftigte der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dürfen nicht Mitglied des Finanzausschusses sein. Die Superintendentin oder der Superintendent oder ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung des Kreiskirchenamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(
3
)
Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(
6
)
Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er vor Beschlussfassung dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben.
#§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören. Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen vom 14. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 344) sowie die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein vom 13. November 2003 (KABl. 2004 S. 354) außer Kraft.
Wilnsdorf, 23. November 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Siegen | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Stuberg | Fersterra |
Bad Berleburg, 23. November 2022 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Wittgenstein | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Conrad | Liedtke |
Genehmigung
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein vom 23. November 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 6. Dezember 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-5600 |
Nr. 119Satzung des Vereins
„Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.“
„Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.“
Landeskirchenamt | Bielefeld, 22. November 2022 |
Az.: 240.4-2300 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Satzung des Vereins „Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.“, die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 16. August 2022 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:
Satzung des Vereins
„Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.“
####Präambel
Die Innere Mission will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, durch Hilfe gegenüber Menschen in leiblicher und seelischer Not verwirklichen. Der Verein schließt Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Bochum zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen.
#§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bochum.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(
1
)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-, Familien- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Hilfe für behinderte Menschen des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO).
(
2
)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten der Alten-, Behinderten-, Jugend- und Familienhilfe (betreute Wohn- und Pflegeeinrichtungen, Begegnungsstätten, ambulante Erziehungshilfen, ambulante Familienhilfen, offene Seniorenarbeit, Assistenzdienste für Menschen mit Behinderungen), von Einrichtungen und Diensten im Bereich der Flüchtlings- und Migrationshilfe (Fachberatungsstellen, Sprach- und Integrationskurse, Betreuung von Asylbewerberunterkünften) sowie von Beratungsstellen (Erziehungsberatungsstelle, Familienberatung, Beratungsstellen für Wohnungslose, Suchtberatungsstellen, Wohnberatung, Erwerbslosenberatung), dem Bildungswesen (Qualifizierung Ehrenamt, Fort- und Weiterbildung zu Gewaltprävention, Suchtprävention, Erwachsenenbildung), dem betreuten Wohnen (gemäß §§ 53 ff. und 67 ff. SGB XII) und Angeboten der Frühförderung (Frühförderstelle, Autismuszentrum, Interdisziplinäre Frühförderstelle) im Bereich soziale Dienste.
(
3
)
Der Verein verwirklicht die in Absatz 1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, mit den folgenden steuerbegünstigten Körperschaften:
- Diakonie Ruhr gGmbH,
- DiakoniePlus gGmbH,
- Evangelisches Krankenhaus Witten gGmbH,
- Culina gGmbH,
- Diakonie Ruhr Pflege gGmbH,
- Evangelischer Verbund Ruhr gGmbH,
- Diakonie Ruhr Wohnen gGmbH,
- Diakonie Ruhr Werkstätten gGmbH,
- Ev. Stiftung Overdyck – Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,
- Ev. Betreuungsverein Bochum e. V.,
- Caritasverband für Bochum und Wattenscheid e. V.
durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen.
Zu den erbrachten Leistungen gehören Leistungen im Zusammenhang mit Gebäudemanagement und die Nutzungsüberlassung sowie die Verwaltung von Mobilien und Immobilien, Managementleistungen, Verwaltungsdienstleistungen wie Finanz- und Rechnungswesen bzw. Leistungsabrechnung, Controlling, Personaldienste, Versicherung und Fuhrparkmanagement.
Zu den empfangenen Leistungen gehören Leistungen im Zusammenhang mit Gebäudemanagement und die Nutzungsüberlassung sowie die Verwaltung von Mobilien und Immobilien, Leistungen im Zusammenhang mit Beauftragtenwesen, Datenschutz, Arbeitssicherheit und Brandschutz, Leistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen betreffend die Entwicklung und Förderung von Personal, Leistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Wirtschafts-, medizinischem und Verwaltungsbedarf, Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie, Telekommunikation und Digitalisierung, Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsleistungen, Verwaltungsdienstleistungen wie Finanz- und Rechnungswesen bzw. Leistungsabrechnung, Controlling, Personaldienste, Versicherung und Fuhrparkmanagement, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Leistungen der Speisenversorgung.
(
4
)
Der Vereinszweck kann auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
(
5
)
Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort.
In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
- Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
- Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
- Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Förderung der Selbsthilfe,
- Öffentlichkeitsarbeit.
(
6
)
Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Zu diesem Zweck kann er auch andere Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
#§ 3
Zugehörigkeit zum Spitzenverband
Der Verein ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
#§ 4
Ein- und Austritt von Mitgliedern
(
1
)
Mitglieder des Vereins können sämtliche evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Bochum, der Evangelische Kirchenkreis Bochum, Anstalten und Einrichtungen sowie alle in der freien Wohlfahrtspflege tätigen evangelischen Organisationen im Evangelischen Kirchenkreis Bochum werden.
(
2
)
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Verwaltungsrat die Aufnahme beschlossen hat. Eine vom Verwaltungsrat abgelehnte Anmeldung kann vor die nächste Mitgliederversammlung gebracht werden, die endgültig entscheidet.
(
3
)
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus das Recht, einzelne sachkundige und verdiente Persönlichkeiten als Mitglieder des Vereins aufzunehmen.
(
4
)
Die Zahl der Einzelmitglieder darf ein Fünftel der Zahl der übrigen Mitglieder nicht überschreiten.
(
5
)
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittsanzeige an den Vorstand.
(
6
)
Widerspricht das Verhalten eines Mitgliedes dem Zweck des Vereins, so erfolgt sein Ausschluss durch begründeten Beschluss des Verwaltungsrates. Gegen diesen Beschluss steht binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet mit drei Viertel der anwesenden Stimmen endgültig.
#§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
Mitglieder von Verwaltungsrat und Vorstand müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. Abweichungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten im Einzelfall und für Personen möglich, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
Für leitende Angestellte und Mitarbeitende gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 7
Mitgliederversammlung
(
1
)
Jedes korporative Mitglied entsendet eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Mitgliederversammlung. Sie oder er wird von dem zuständigen Organ des Mitgliedes für die Dauer von vier Jahren entsandt. Eine persönliche Vertreterin oder ein persönlicher Vertreter als Abwesenheitsvertretung soll benannt werden. Mitglieder nach § 4 Absatz 3 können sich nicht vertreten lassen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht als Abgeordnete eines Mitgliedes oder persönliches Mitglied Sitz und Stimme haben. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ihrer oder seiner Vertretung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen und geleitet.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, der in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen muss, beantragt wird.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich nicht aus dieser Satzung anderes ergibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit.
(
5
)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie legt die Grundsätze und Schwerpunkte der Arbeit des Vereins fest und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen. Sie hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie beschließt die Aufnahme neuer und die Einstellung bestehender Arbeitsbereiche,
- sie beschließt über die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- sie beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung,
- sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Lage des Vereins entgegen und beschließt über die Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand,
- sie bestellt eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
- sie trifft Entscheidungen über Aufnahmeanträge, die vom Verwaltungsrat abgelehnt wurden, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller hiergegen Berufung eingelegt hat,
- sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- sie beschließt darüber, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(
6
)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des Verwaltungsrates und zwei weiteren Abgeordneten der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist.
#§ 8
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt sieben Personen. Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Bochum gehört ihm als geborenes Mitglied an. Sie oder er kann durch die Stellvertretung im Amt vertreten werden. Die weiteren sechs Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(
2
)
Insgesamt sollen dem Verwaltungsrat nicht mehr als drei Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
(
3
)
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durchgeführt.
(
4
)
Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung.
(
5
)
Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von drei seiner Mitglieder oder einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
(
6
)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(
7
)
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung geleitet.
(
8
)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(
9
)
Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:
- Berufung und Abberufung des Vorstandes,
- Überwachung der Arbeit des Vorstandes,
- Genehmigung einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplanes für den Vorstand,
- Beratung und Genehmigung der der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresrechnung,
- Beschluss über Wirtschaftsplan, Stellenplan und Investitionsplan nach Vorlage durch den Vorstand,
- Entscheidungen über Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken,
- Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit sie grundbuchrechtlich zu sichern sind,
- Entscheidungen über Neu- und Umbauten sowie größere Investitionen, die nicht Gegenstand des Wirtschaftsplanes sind,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins.
(
10
)
Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterschreiben.
#§ 9
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, die durch den Verwaltungsrat berufen werden.
(
2
)
Ein Vorstandsmitglied muss Pfarrerin oder Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen sein. Ihre oder seine Wahl erfolgt durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Bochum. In der Regel ist es die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer. Die Berufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Landeskirchenamt.
(
3
)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass, soweit der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, der Verein in den Fällen des § 8 Absatz 9 Buchstabe f und g durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird.
(
4
)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen von Verwaltungsrat und Mitgliederversammlung.
(
5
)
Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen sind.
(
6
)
Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat gegenüber uneingeschränkt berichtspflichtig. Er hat dem Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich einen umfassenden Geschäftsbericht über die Gesamtentwicklung des Vereins zu erstatten.
(
7
)
Soweit sie nicht ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegt.
#§ 10
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 11
Satzungsänderungen, Auflösung
(
1
)
Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins sind ferner nur dann zulässig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
(
2
)
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(
3
)
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL entsprechend dem Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz – DiakonieG) und der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL erfolgen.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Vereins „Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.“ vom 9. September 2019 außer Kraft.
(
3
)
Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#Einvernehmen
Mit der Satzung des Vereins „Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.“ vom 16. August 2022 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 22. November 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring |
Nr. 120Gesellschaftsvertrag
der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH
der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH
Landeskirchenamt | Bielefeld, 18. November 2022 |
Az.: 240.5-2500 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH, die in der Sitzung der Gesellschafterversammlung am 20. Oktober 2022 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:
Gesellschaftsvertrag
der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH
Vom 20. Oktober 2022
####Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
Der Evangelische Kirchenkreis Dortmund nimmt seinen diakonischen Auftrag wesentlich durch die Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH sowie durch deren Beteiligungsgesellschaften wahr, die mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden professionelle Hilfe leisten und christliche Nächstenliebe leben.
Im Mittelpunkt seiner Arbeit steht der hilfesuchende und notleidende Mensch – ungeachtet seines Geschlechtes, seiner Herkunft, seiner sexuellen Orientierung oder Religion. Durch vielfältige Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsleistungen werden Menschen in schwierigen Lebenslagen individuell unterstützt. Die Hilfeleistung ist partnerschaftlich angelegt, versteht sich als Begleitung eines selbstbestimmten Lebens und zielt auf gesellschaftliche Teilhabe. Gemeinsam mit Betroffenen setzen sich die Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH sowie deren Beteiligungsgesellschaften öffentlich ein für eine inklusive Gesellschaft, in der soziale Gerechtigkeit in Achtung und Menschenwürde Wirklichkeit wird. Der diakonische Auftrag und das Vertrauen auf Gottes Liebe verbinden die Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH sowie deren Beteiligungsgesellschaften mit den Kirchengemeinden und Diensten des Kirchenkreises und verpflichten sie zu enger und partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
#§ 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer
- Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH“.
- Sie hat ihren Sitz in Dortmund.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Die Gesellschaft dient der Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, der Kunst und Kultur, der berufsqualifizierenden Bildung, der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Kriegsopfer sowie der selbstlosen Förderung hilfsbedürftiger Personen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
- Die Gesellschaft hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Vertretung der Diakonie als regionaler Wohlfahrtsverband gegenüber den Partnern der öffentlichen Hand und der freien Wohlfahrtspflege,
- Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie durch Beratung und Fortbildung,
- Gewinnung, Begleitung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
Der Aufsichtsrat kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Zwecke die Übernahme weiterer vergleichbarer diakonischer Aufgaben im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung beschließen. - Die Gesellschaft führt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden sowie dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund und den Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
- Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
- Die Gesellschaft verwirklicht die in Ziffer 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, mit den zum Unternehmensverbund „Diakonisches Werk Dortmund und Lünen“ gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften sowie mit der Diakonische Altenhilfe Dortmund gGmbH durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Gesellschaft ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich mittelbar dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
- Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sowie das Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 11 Ziffer 1 lit.c Diakoniegesetz.
§ 4
Öffnungsklausel
Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere darf sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen, die vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gründen, verwalten oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
#§ 5
Stammkapital und Gesellschafter
Das Stammkapital beträgt insgesamt 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro).
Die Stammeinlage wird in voller Höhe vom Evangelischen Kirchenkreis Dortmund übernommen und ist sofort in bar zu erbringen.
#§ 6
Übertragung und Pfändung von Geschäftsanteilen
- Geschäftsanteile oder Teile davon dürfen außer an die Gesellschaft nur an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Kirche zugeordnete Körperschaften übertragen werden, die als steuerbegünstigt im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind und die Mitglied des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sind.
- Die Übertragung/Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines vorhergehenden zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.Geschäftsanteile dürfen weder verpfändet noch in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belastet werden.
§ 7
Organe der Gesellschaft
- Die Gesellschaft hat folgende Organe:
- die Gesellschafterversammlung,
- den Aufsichtsrat,
- die Geschäftsführung.
- Geschäftsführung sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen mehrheitlich der Evangelischen Kirche angehören und die Befähigung zum Presbyteramt oder zum Pfarramt haben, zumindest müssen sie aber alle einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist.Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Organmitglieder sind auch nach dem Ausscheiden aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für die Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
- Organmitglieder haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Gesellschaftsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen in angemessenem Umfang. Hauptamtlich tätige Geschäftsführungen erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung.
§ 8
Gesellschafterversammlung
- Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
- Der Gesellschafter Evangelischer Kirchenkreis Dortmund wird in der Gesellschafterversammlung durch seinen Kreissynodalvorstand vertreten.
- Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund hat zugleich den Vorsitz der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und leitet auch die Gesellschafterversammlungen. Im Falle der Verhinderung werden die Gesellschafterversammlungen durch eine Stellvertretung geleitet.
- Die Sitzungsleitung ist – solange der Alleingesellschafter keine anderweitige Vollmacht erteilt – zur Stimmabgabe für den Alleingesellschafter berechtigt. Sie ist bei der Stimmabgabe aber an das Votum des Alleingesellschafters gebunden.Die oder der Stimmrechtsbevollmächtigte ist befugt, diese Vollmacht an eine andere Vertretung des Alleingesellschafters zu übertragen.
- Gesellschafterversammlungen finden bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
- An den Gesellschafterversammlungen nimmt die Geschäftsführung ohne Stimmrecht teil, sofern die Gesellschafterversammlung deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.Außerdem können sachkundige Personen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden.
- Gesellschafterversammlungen finden in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
§ 9
Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Ordentliche Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Mitteilung von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einberufen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.Der Fristlauf beginnt bei Versand zur Post mit dem zweiten Tag nach Aufgabe zur Post, wobei für die Fristberechnung der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird.
- Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind unverzüglich mit einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder ein Gesellschafter oder zwei Aufsichtsratsmitglieder oder eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer es aus wichtigem Grunde verlangen.
- Wird der begründete Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung abgelehnt oder nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags einberufen, ist die antragstellende Vertretung der Gesellschafter bzw. sind die Mitglieder des Aufsichtsrats selbst zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt.
- Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn der Alleingesellschafter in der Versammlung ordnungsgemäß durch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist und kein Widerspruch gegen den Verzicht auf Frist und Form erhoben wird.
§ 10
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
- Soweit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder widerspricht, kann die oder der Vorsitzende die Versammlungen auch ohne Anwesenheit der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen) oder als Hybridsitzung durchführen, wenn die Ausübung der Gesellschafterrechte/Mitgliedsrechte sichergestellt ist. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung geltend die vor- und nachstehenden Regelungen sowie § 9 sinngemäß,
- Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn der Alleingesellschafter ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Absatz 4 vertreten ist.
- Fehlt es daran, so ist innerhalb von zwei weiteren Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1.000 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Wegen des Verbots der Stimmrechtsspaltung können die auf den Alleingesellschafter entfallenden Stimmen von diesem nur einheitlich durch die Stimmrechtsbevollmächtigte bzw. den Stimmrechtsbevollmächtigten abgegeben werden. Solange die Gesellschaft nur einen Alleingesellschafter hat, können daher alle Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.
- Gesellschafterbeschlüsse können außer in den Gesellschafterversammlungen auch schriftlich im Umlaufverfahren per Brief, per E-Mail oder per Telefax oder in jeder anderen datenrechtlich zulässigen digitalen Telekommunikationsform gefasst werden („Umlaufverfahren“). Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wenn sich mindestens die Hälfte der Gesellschaftervertreter binnen einer Frist von 72 Stunden nach Versand der Beschlussvorlage gegen dieses Verfahren ausspricht.Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft können nicht auf elektronischem Wege bzw. in einer Hybridsitzung gefasst werden.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der oder dem Protokollführenden und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und die nach Unterzeichnung jeder Vertretung des Gesellschafters binnen vier Wochen in Abschrift zuzuleiten sind. In die Niederschrift sind Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmenden sowie die Ergebnisse der Abstimmung aufzunehmen.
- Wird innerhalb weiterer vier Wochen nach dem Versand kein schriftlicher Widerspruch (es gilt das Datum des Poststempels) gegen die Richtigkeit der Niederschrift bei der Geschäftsführung eingelegt, gilt die Niederschrift als genehmigt. Das Original ist von der Geschäftsführung zu verwahren.
§ 11
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
- Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
- Sie ist insbesondere zuständig für die
- Entgegennahme des geprüften und vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses sowie Beschlussfassung zur Verwendung eventuell angefallener Jahresüberschüsse auf Vorschlag des Aufsichtsrats,
- Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erstellung einer Abschlussprüfung,
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie Entlastung des Aufsichtsrats,
- Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Tochtergesellschaften sowie den Erwerb, die Abtretung und Veräußerung von Beteiligungen daran,
- Beschlussfassung über Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile davon,
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie die Erhöhung des Stammkapitals,
- Änderung des Gesellschaftsvertrags,
- Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
§ 12
Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt sieben bis neun sachkundigen Personen:
- Ihm gehören als geborene Mitglieder jeweils die Superintendentin oder der Superintendent des Alleingesellschafters sowie die bzw. der jeweilige Vorsitzende des Diakonieausschusses des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund an,
- darüber hinaus besteht der Aufsichtsrat aus weiteren drei bis fünf sachkundigen Personen, die von der Gesellschafterversammlung für die Dauer einer Gesamtwahlperiode von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl und Listenwahl sind zulässig. Die Wählbarkeit für ein Amt im Aufsichtsrat endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Aufsichtsrats im Amt,
- darüber hinaus gehören dem Aufsichtsrat zwei Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Kreissynodalvorstandes an.
- Folgende Sachgebiete sollen möglichst im Aufsichtsrat vertreten sein:
- Theologie/Diakonie,
- Wirtschaft/Finanzen,
- Sozial- oder Wohlfahrtswesen.
- Eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an ihre bzw. seine Stellvertretung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zurücktreten. Eine Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Gesamtwahlperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt unverzüglich vor der nächsten Aufsichtsratssitzung die Wahl der Nachfolge für den Rest der Wahlperiode des Aufsichtsrats durch die Gesellschafterversammlung.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Stellvertretung für den Aufsichtsratsvorsitz.
- Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bedarf.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden ehrenamtlich tätig.
§ 13
Sitzungen des Aufsichtsrats
- Aufsichtsratssitzungen finden in der Regel viermal jährlich statt. Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer oder zwei Aufsichtsratsmitglieder die Einberufung beantragen.
- Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Aufsichtsrats sowie die Bestimmung der Tagesordnung erfolgen durch den Vorsitz, im Verhinderungsfall durch seine Stellvertretung. Die Einberufung muss in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Für die Berechnung ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.Der Fristlauf beginnt mit dem zweiten Tag nach Aufgabe bei Versand zur Post, wobei für die Fristberechnung der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird. In dringenden Fällen können die Fristen abgekürzt werden.
- Wurde die Sitzung des Aufsichtsrats nicht ordnungsgemäß einberufen, kann der Aufsichtsrat Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Mitglieder zugegen sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
- Jedes Aufsichtsratsmitglied ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang der Einladung Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
- An den Aufsichtsratssitzungen nimmt die Geschäftsführung ohne Stimmrecht teil, sofern der Aufsichtsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
§ 14
Beschlussfassung des Aufsichtsrats
- Soweit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder widerspricht, kann die oder der Vorsitzende die Versammlungen auch ohne Anwesenheit der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen) oder als Hybridsitzung durchführen, wenn die Ausübung der Gesellschafterrechte/Mitgliedsrechte sichergestellt ist. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung geltend die vor- und nachstehenden Regelungen sowie § 13 sinngemäß,
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – darunter Vorsitz oder dessen Stellvertretung – anwesend ist.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden – bei Verhinderung die der Stellvertretung – den Ausschlag.
- Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen, sofern kein Aufsichtsratsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Die Antworten von mehr als der Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder müssen binnen sieben Tagen nach Zugang der Anfrage beim Vorsitz des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall bei seiner Stellvertretung – vorliegen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Aufsichtsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist binnen einer Frist von vier Wochen nach der Sitzung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
- Wird innerhalb weiterer vier Wochen nach dem Versand (es gilt das Datum des Poststempels) kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorsitz des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall bei seiner Stellvertretung – eingelegt, gilt die Niederschrift als genehmigt. Das Original ist von der Geschäftsführung zu verwahren.
§ 15
Zuständigkeit des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat hat für die kirchlich-diakonische Ausrichtung der Tätigkeit der Gesellschaft nach Maßgabe der in der Präambel verankerten Grundsätze und des Gesellschaftszwecks zu sorgen.
- Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung in entsprechender Anwendung des § 111 Aktiengesetz. Er ist zuständig für die ihm nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.Insbesondere ist er zuständig für die
- Feststellung des Jahresabschlusses sowie Unterbreitung eines Vorschlags an die Gesellschafterversammlung zur Verwendung eventuell angefallener Jahresüberschüsse; der festgestellte Jahresabschluss ist, versehen mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrats, unverzüglich an die Gesellschafterversammlung weiterzuleiten,
- Genehmigung des Wirtschaftsplans,
- Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführungen sowie Abschluss, Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrages mit Geschäftsführungen,
- Beschlussfassung über Vergabe und Entzug der Prokura und Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb,
- Beauftragung der von der Gesellschafterversammlung gewählten Person oder Gesellschaft zur Durchführung der Abschlussprüfung,
- Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
- Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in Tochtergesellschaften gemäß § 16, sofern er damit nicht die Geschäftsführung beauftragt,
- Geltendmachung von Ansprüchen, die der Gesellschaft gegen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer zustehen.
- Der Einwilligung des Aufsichtsrats bedürfen insbesondere folgende Rechtsgeschäfte:
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
- Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
- Baumaßnahmen und Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
- sonstige nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zustimmungspflichtige Geschäfte.
- Der Geschäftsführung gegenüber sowie bei Beauftragung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitz des Aufsichtsrats oder – nach Absprache bzw. im Verhinderungsfall – durch seine Stellvertretung vertreten. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nach § 52 GmbH-Gesetz.
§ 16
Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in Tochtergesellschaften
- Nimmt der Aufsichtsrat in Tochtergesellschaften die Rechte der Gesellschaft als Allein- oder Mitgesellschafter gemäß § 15 Ziffer 2 lit. g wahr, entsendet er in die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden sowie ein weiteres durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats („Stellvertretung“).
- Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft durch die Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft soll regelmäßig zwischen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder – im Verhinderungsfall – zwischen deren bzw. dessen Stellvertretung und der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft in zeitlicher Hinsicht im Vorfeld so abgestimmt werden, dass dem Aufsichtsrat die Gelegenheit gegeben wird, sich im Rahmen ihrer (regulären) Aufsichtsratssitzung mit den Tagesordnungspunkten der Gesellschaftsversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft vorab zu befassen.Hierzu haben sich die vorstehend genannten Beteiligten rechtzeitig ins Benehmen zu setzen, sodass unter Beachtung der formellen Vorgaben zur Einberufung einer Aufsichtsratssitzung gemäß § 13 eine Aufsichtsratssitzung in zeitlicher Hinsicht vor der jeweiligen Gesellschafterversammlung stattfinden kann. Zugleich hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sicherzustellen, dass die jeweiligen Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft zugleich auch als Tagesordnungspunkte für die Aufsichtsratssitzung im Zuge der Einberufung der Aufsichtsratssitzung bekannt gegeben werden.
- Der Aufsichtsrat trifft auch über die Tagesordnungspunkte der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft entsprechend § 14 Beschlüsse mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertretung angewiesen werden, in der jeweiligen Gesellschafterversammlung in Umsetzung des Votums aus dem jeweiligen Aufsichtsratsbeschluss entsprechende Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen. Demzufolge sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertretung im Rahmen der jeweiligen Gesellschafterversammlung an die entsprechenden Beschlüsse des Aufsichtsrats gebunden.
- Jedes Aufsichtsratsmitglied kann über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder – im Verhinderungsfall – über ihre bzw. seine Stellvertretung Auskunft über die Angelegenheiten einer Tochtergesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – deren bzw. dessen Stellvertretung werden das konkrete Anliegen an die Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft richten.
§ 17
Die Geschäftsführung
- Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführung oder mehrere Geschäftsführungen, die in der Regel auf die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen wird bzw. werden. Die Berufung der Geschäftsführung erfolgt im Benehmen mit dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dem Landeskirchenamt.Bei zwei Personen in der Geschäftsführung soll eine bzw. einer der beiden ordinierte Theologin bzw. ordinierter Theologe sein. In der Regel ist dies die Diakoniepfarrerin bzw. der Diakoniepfarrer des Kirchenkreises.
- Der Geschäftsführung obliegt die Führung sämtlicher Aufgaben und Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats in eigener Verantwortung. Die näheren Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführungen werden im Rahmen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.
- Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Lage der Gesellschaft, den Gang der Geschäfte und alle wesentlichen Vorgänge.
- Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeitenden der Gesellschaft und nimmt ihnen gegenüber die Rechte und Pflichten einer Dienstgeberin wahr.
- Die Geschäftsführung hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und ihn nach der Prüfung durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen.
§ 18
Vertretung der Gesellschaft
- Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführungen, wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführungen gemeinsam oder durch eine Geschäftsführung zusammen mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten, es sei denn, einer Geschäftsführung wird durch Beschluss des Aufsichtsrats Alleinvertretungsmacht eingeräumt. Ist nur eine Geschäftsführung bestellt, ist diese stets alleinvertretungsberechtigt.
- Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall durch Beschluss des Aufsichtsrates befreit werden für Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit anderen gemeinnützigen Organisationen. Darüber hinaus kann jede Geschäftsführung durch Beschluss des Aufsichtsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 19
Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft nur im Bundesanzeiger.
#§ 20
Auflösung der Gesellschaft
- Die Gesellschaft muss aufgelöst werden, wenn die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unmöglich wird. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, soweit die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
- Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Gesellschaftsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, an den Evangelischen Kirchenkreis Dortmund in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft, der diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 21
Schlussbestimmungen
- Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten ergänzend die Vorschriften des GmbH-Gesetzes.
- Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam oder nichtig, so bleibt seine Geltung im Übrigen unberührt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, eine ungültige Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
- Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich notarielle Beurkundung vorgesehen ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
Einvernehmen
Mit dem Gesellschaftsvertrag der Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH vom 20. Oktober 2022 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 18. November 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring |
Nr. 121Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung
über die Errichtung des Kreiskirchenamtes
für die Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm
####über die Errichtung des Kreiskirchenamtes
für die Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm
Genehmigung
Wir genehmigen gemäß § 14a Verbandsgesetz (VerbG) die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes für die Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm (KABl. 2008 S. 52) in Verbindung mit den Beschlüssen der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 15. Juni 2020, der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 23. Juni 2020 und der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hagen vom 5. September 2020.
Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 600-3300 |
Urkunden
Nr. 122Errichtung des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm
####der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm
Nach Anhörung der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Hagen, des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten und des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
#§ 1
Der Evangelische Kirchenkreis Hagen, der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten und der Evangelische Kirchenkreis Schwelm bilden für gemeinsame Angelegenheiten den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.
#§ 2
(
1
)
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Organe, Rechte und Aufgaben sowie Geschäftsführung des Verbandes werden durch die Verbandssatzung geregelt.
(
3
)
Der Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
(
4
)
Sitz des Verbandes bei Errichtung ist Witten.
#§ 3
Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 040.11-8350 |
Die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Oktober 2022 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.
Nr. 123Vereinigung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen
und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein
####des Evangelischen Kirchenkreises Siegen
und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein
§ 1
Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein werden nach Anhörung der Beteiligten gemäß Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen zu einem Kirchenkreis vereinigt. Der neu gebildete Kirchenkreis erhält den Namen „Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein“.
#§ 2
Die Pfarrstelle des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Siegen wird zukünftig als Pfarrstelle der Superintendentin oder des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein geführt.
Die 1. bis 13. Kreispfarrstelle des Evangelischen Kirchenkreises Siegen werden 1. bis 13. Kreispfarrstelle und die 1. bis 8. Kreispfarrstelle des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein werden 14. bis 21. Kreispfarrstelle des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein.
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein werden Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein und alphabetisch geordnet. Die Pfarrstellen-Nummerierungen in den Kirchengemeinden bleiben davon unberührt.
#§ 3
Mit der Vereinigung verliert der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein (KABl. 2020 I Nr. 88 S. 226) seine Bestandskraft.
#§ 4
Der Evangelische Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein ist Rechtsnachfolger des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Siegen, des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein sowie des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein.
#§ 5
Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 030.11-N400, 040.11-8450 |
Die Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Oktober 2022 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.
Nr. 124Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme
und der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen
####der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme
und der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lohe, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rehme und die Evangelisch-Lutherische Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen – alle Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – werden gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen“.
#§ 2
Der Bekenntnisstand der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen ist evangelisch-lutherisch.
#§ 3
Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt wird die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen. Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe wird die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen. Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen wird die 3. Pfarrstelle der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen. Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme wird die 4. Pfarrstelle der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen.
#§ 4
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme und der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen.
#§ 5
Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 22. November 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.11-5332 |
Die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme und der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen – alle Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 28. November 2022 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.
Bekanntmachungen
Nr. 125Siegel
des Evangelischen Friedhofsverbandes Hattingen,
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
des Evangelischen Friedhofsverbandes Hattingen,
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Landeskirchenamt | Bielefeld, 7. Dezember 2022 |
Az.: 721.012-3672 |
Der Evangelische Friedhofsverband Hattingen, Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten, führt folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Berichtigungen
Nr. 126Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten
für das „Haus am Weststrand“
des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten
für das „Haus am Weststrand“
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten für das „Haus am Weststrand“ vom 26. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 67 S. 168) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
Nr. 127Kirchenvertrag
über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003
über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003
Der Kirchenvertrag über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 (KABl. 2022 I Nr. 70 S. 173) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach der Überschrift wird die Fundstelle „(KABl. 2003 S. 328)“ gestrichen.
Nr. 128Kirchenvertrag
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022
Der Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 (KABl. 2022 I Nr. 72 S. 191) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach der Überschrift wird die Fundstelle „(KABl. 2021 I Nr. 106 S. 244)“ gestrichen.
H 21098 | Streifbandzeitung | |
Gebühr bezahlt | ||
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld | |
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld | ||
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de | ||
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD | ||
Redaktion: | Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de | |
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de | ||
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