.Erläuterungen zum Kirchenvertrag für die
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 30.12.2022
Erläuterungen zum Kirchenvertrag für die
Kirchliche Hochschule Wuppertal
Leitungsfeld 5 Recht und Organisation (Dr. Heinrich/Dr. Döhling)
Stand: 15.06.2022
###Allgemeines
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie), im folgenden „KiHo“ wurde durch Kirchenvertrag vom 17. November 2005 zum 1. Januar 2007 als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Vertragspartner waren ursprünglich die Ev. Kirche im Rheinland (EKiR), die Ev. Kirche von Westfalen (EKvW) und die Stiftung Anstalt Bethel.
Es wurden bereits drei Kirchenverträge zur Änderung des Errichtungsvertrages der KiHo geschlossen:
- Der Erste Kirchenvertrag mit den folgenden Inhalten:
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- Die Stiftung Bethel scheidet mit Wirkung vom 1. Januar 2022 als Vertragspartner aus dem Kirchenvertrag aus.
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- Das Institut für Diakoniemanagement und Diakoniewissenschaften (IDM) wird bei der KiHo eingestellt und mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 auf die EKvW übertragen (Anmerkung: durch diese „juristischen Sekunde“ wird die EKvW zum Gewährleister, im Besonderen für die Sicherung des Besitzstandes der Mitarbeitenden).
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- Die weiteren Einzelheiten zur Fortführung der Trägerschaft für die KiHo werden im Zweiten Kirchenvertrag zwischen den beiden verbleibenden Trägern, der EKiR und der EKvW, geregelt.
- Der Zweite Kirchenvertrag, mit dem im Detail der bisherige Errichtungsvertrag überarbeitet wird für die weitere Trägerschaft der Kirchlichen Hochschule Wuppertal (Bethel mit Erstem Kirchenänderungsvertrag entfallen) durch die EKiR und die EKvW.
- Mit dem den Dritten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages sollen die Verwaltungsleistungen, die durch das Landeskirchenamt der Ev. Kirche im Rheinland erbracht werden, konkretisiert werden. Der bisherige Servicevertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland mit der Kirchlichen Hochschule wird aufgehoben. Die Kostenerstattung von Verwaltungsleistungen des Landeskirchenamtes der EKiR erfolgt zukünftig unmittelbar auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 des Kirchenvertrages. Damit und durch den Beschluss des Vertrages als Gesetz durch die Landessynoden soll die Umsatzsteuerfreiheit für die Verwaltungsleistungen erreicht werden.
Die Landessynode der EKvW hat am 15. Juni 2022 dem Kirchengesetz zu dem Dritten Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen zugestimmt. Die Vorlage 3.5, die der Landesssynode der EKvW bei ihrer Frühjahrstagung 2022 vorgelegen hat, finden Sie hier.
Das Verfahren ist mit der Evangelischen Kirche im Rheinland abgestimmt, auch die Evangelische Kirche im Rheinland wird dem Kirchenvertrag durch Kirchengesetz zustimmen. Die Wirksamkeit des Kirchenvertrages kann dann mit der letzten Zustimmung eintreten. Die Veröffentlichung des Kirchengesetzes im Kirchlichen Amtsblatt soll bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen, damit das Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 gewährleistet wird. Nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt wird der Vertragstext im Fachinformationssystem Kirchenrecht aktualisiert.
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