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Geltungszeitraum von: 01.11.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Erläuterungen zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
Leitungsfeld 5 Gesellschaftliche Verantwortung (Dr. Döhling/Dr. Heinrich)
Stand: 15.06.2022
###Allgemeines
Die Evangelische Fachhochschule mit Sitz in Bochum wurde durch Kirchenvertrag errichtet. Die beteiligten Landeskirchen (Ev. Kirche von Westfalen, Ev. Kirche im Rheinland, Lippische Landeskirche) hatten im Juli 1971 dem Kirchenvertrag unterzeichnet. Er wurde im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen veröffentlicht (KABl. 1971 S. 190). Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hatte am 16. Juli 1971 die Errichtung der Ev. Fachhochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Form eines Landesgesetzes beschlossen (KABl. 1971 S. 190). In die Evangelische Fachhochschule wurden damals folgende kirchliche Ausbildungsstätten überführt:
- die Evangelische Sozialschule Bochum, Höhere Fachschule für Sozialarbeit;
- die Höhere Fachschule für Sozialpädagogik des Diakoniewerkes Kaiserswerth in Düsseldorf-Kaiserswerth;
- die Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Köln-Rodenkirchen;
- das Evangelische Seminar für Gemeindepflege und Katechetik in Düsseldorf;
- das Kirchliche Oberseminar für Katechetischen Dienst an Berufsschulen in Düsseldorf;
- das Seminar für Katechetik und Gemeindedienst in Bochum;
- das Oberseminar an der Jugendakademie der Evangelischen Kirche im Rheinland in Radevormwald;
- das Institut für Heilpädagogik in Bethel, private Höhere Fachschule besonderer Art.
Die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe umfasste bei ihrer Gründung die Fachbereiche Sozialwesen I und II sowie Theologie-Religionspädagogik. Sie gliederte sich in die Abteilungen
- Bochum (Fachbereich Sozialwesen I),
- Düsseldorf-Kaiserswerth (Fachbereich Sozial-wesen II) mit Institut für Heilpädagogik in Bethel,
- Düsseldorf (Fachbereich Theologie-Religions-pädagogik).
Mit dem Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 15./22./30. Juli1971 über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe wurde der Kirchenvertrag inhaltlich wesentlich geändert, sodass ein neu gefasster Kirchenvertag, der von den damaligen Kirchenleitungen beschlossen worden war, im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen veröffentlicht wurde (KABl. 2003 S. 328).
Zu den vier Änderungsverträgen liegen keine digitalen Dokumente als Erläuterung vor. Die entsprechenden Änderungen können über die Änderungshistorie der Rechtsnorm (vor der Inhaltsübersicht) nachverfolgt werden. Mit dem 4. Änderungsvertrag wurde die Fachhochschule zur „Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe“ – Protestant University of Applied Sciences ist eine gemeinsame Einrichtung der Kirchen – umgewandelt.
Der Fünfte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe lag der Landessynode der Ev. Kirche von Westfalen im Juni 2022 zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Vorlage 3.4 finden Sie hier. Mit dem Kirchengesetz zu dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 328) zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland,der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 14. Juni 2022 wurde dem Fünften Änderungsvertrag zugestimmt.
Mit der 5. Änderung wird festgelegt, dass die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung nur durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen, die hierfür Gebühren erheben kann, erfolgen darf (siehe § 26 Aufgaben des Kuratoriums).
Das Kuratorium kann zusätzlich für die Prüfungen oder Teile der Prüfungen eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, soweit es einen zwingenden Grund hierfür feststellt. Eine solche zusätzliche Prüfung beeinträchtigt den mit der grundsätzlichen Beauftragung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen hergestellten Anschluss- und Benutzungszwang nicht. Insbesondere kann das Kuratorium die zusätzliche Prüfung beschließen, wenn dies nach dem zukünftigen Finanzierungsvertrag des Landes NRW mit der Ev. Hochschule – wie derzeit beabsichtigt – gefordert sein sollte. Durch die Beschlussfassung der Landessynoden als Träger der Hochschule wird damit die Umsatzsteuerfreiheit der Prüfungen durch Dritte ab dem 1. Januar 2023 erreicht.
Mit der 5. Änderung wird festgelegt, dass die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung nur durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen, die hierfür Gebühren erheben kann, erfolgen darf (siehe § 26 Aufgaben des Kuratoriums).
Das Kuratorium kann zusätzlich für die Prüfungen oder Teile der Prüfungen eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, soweit es einen zwingenden Grund hierfür feststellt. Eine solche zusätzliche Prüfung beeinträchtigt den mit der grundsätzlichen Beauftragung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen hergestellten Anschluss- und Benutzungszwang nicht. Insbesondere kann das Kuratorium die zusätzliche Prüfung beschließen, wenn dies nach dem zukünftigen Finanzierungsvertrag des Landes NRW mit der Ev. Hochschule – wie derzeit beabsichtigt – gefordert sein sollte. Durch die Beschlussfassung der Landessynoden als Träger der Hochschule wird damit die Umsatzsteuerfreiheit der Prüfungen durch Dritte ab dem 1. Januar 2023 erreicht.
Das Verfahren ist mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche abgestimmt, beide Landeskirchen werden dem Kirchenvertrag durch Kirchengesetze zustimmen. Die Wirksamkeit des Kirchenvertrages kann dann mit der letzten Zustimmung eintreten. Die Veröffentlichung des Kirchengesetzes im Kirchlichen Amtsblatt soll bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen, damit das Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 gewährleistet wird. Nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt wird der Vertragstext im Fachinformationssystem Kirchenrecht aktualisiert.
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