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Erläuterungen zu Artikel 114 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.01.2013

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Allgemeines

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Absatz 2

Im Rahmen der allgemeinen kirchlichen Aufsicht kann sich die Superintendentin oder der Superintendent über alle ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten informieren. Um diese Aufsicht zielgerecht wahrnehmen zu können, ist die regelmäßige Über-sendung von Protokollen der Sitzung der Presbyterien der Kirchengemeinden zulässig.
Nach Abs. 2 Satz 1 führen die Superintendentinnen und Superintendenten die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien sowie über alle, die im Kirchenkreis ein Amt haben. § 11 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsordnung Doppische Fassung1# enthält eine Berechtigung der Aufsichtsorgane, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen. § 12 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsordnung Doppische Fassung2# wiederholt die Bestimmung von Artikel 114 Absatz 2 Satz 1 KO, wonach die Superintendentin oder der Superintendent Aufsichtsangelegenheiten wahrnimmt. Die regelmäßige Übersendung von Protokollen ist als ein Instrument der allgemeinen kirchlichen Aufsicht anzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.