.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn
Vom 22. September 2022
(KABl 2022 I Nr. 91 S. 249)
####Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Kreiskirchenamt
(
1
)
Im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn ist als zentrale Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn ein gemeinsames Kreiskirchenamt, nachfolgend „Kreiskirchenamt“ genannt, errichtet.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn“.
(
3
)
Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des Verbandes mit Beizeichen.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte
- des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn sowie
- der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn und von deren kirchlichen Körperschaften.
(
2
)
Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes können vom Verbandsvorstand Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen werden.
(
3
)
1 Das Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. 2 Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die beim Kreiskirchenamt vorliegenden Unterlagen nehmen. 3 Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
#§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
- die Einrichtung und Organisation des Evangelischen Kreiskirchenamtes Gütersloh-Halle-Paderborn,
- die Berufung einer Verwaltungsleitung und ihrer Stellvertretung für das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn,
- die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
- die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung.
§ 4
Verwaltungsleitung
(
1
)
Der Verwaltungsleitung obliegt die Leitung des Kreiskirchenamtes Gütersloh-Halle-Paderborn.
(
2
)
Die Verwaltungsleitung
- führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Dienst- und Geschäftsordnung,
- hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt,
- entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes auf der Grundlage von Rahmenbeschlüssen und Weisungen des Verbandsvorstandes sowie der Dienst- und Geschäftsordnung,
- hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
- ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
- ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
- nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt im Einzelfall etwas anderes.
§ 5
Finanzierung
1 Die Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellen für die Arbeit des Kreiskirchenamts die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). 2 Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden. 3 Der Grundbedarf bildet die Mindestpersonal- und Sachmittelausstattung zur Erfüllung der Pflichtaufgaben des Kreiskirchenamtes nach den kirchenrechtlichen Vorschriften ab. 4 Der Anerkennungsbedarf bildet Wahlaufgaben und insbesondere für Dritte wahrgenommene Aufgaben ab. 5 Die Schlüssel zur Bemessung von Grund- und Anerkennungsbedarf sind jährlich mit dem Haushalt festzustellen. 6 Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Kirchenkreise sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe beteiligt werden.
#§ 6
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
1 Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.