.Rundschreiben Nr. 19/2011 des Landeskirchenamtes betreffend Verwendung von Mitteln, die für die Diakonie der Gemeinde gesammelt worden sind (Klingel-
Geltungszeitraum von: 01.07.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Rundschreiben Nr. 19/2011 des Landeskirchenamtes betreffend Verwendung von Mitteln, die für die Diakonie der Gemeinde gesammelt worden sind (Klingel-
beutelgelder)
Vom 6. Juli 2011 (Az.: 900.11)
#Nachfolgend geben wir Hinweise bezüglich der Verwendung von Mitteln, die für die Diakonie der Gemeinde gesammelt worden sind (Klingelbeutelgelder):
1. Kollekten, Sammlungen und Gaben
1Kollekten, Sammlungen und Gaben dürfen nur entsprechend ihrer vorher angegebenen Zweckbestimmung verwendet werden. 2Die Zweckbestimmung ergibt sich aus dem verbindlichen Kollektenplan (Art. 118 Abs. 2 Buchstabe o. Kirchenordnung)1#.
3Gemäß § 54 Abs. 4 VwO2# ist neben der Kollekte in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert zu sammeln. 4Ist eine vorherige Zweckbestimmung im Gottesdienst nicht erfolgt, sind die Klingelbeutelgelder (Opferstock) für die Diakonie der Gemeinde bestimmt. 5Was alles unter „Diakonie der Gemeinde“ zu verstehen ist, hängt vom jeweiligen Profil der Gemeinde ab; sicher ist damit immer die Unterstützung Bedürftiger gemeint.
6Die Kollektenmittel müssen – wie die Spendenmittel – über den jeweiligen Haushaltsplan der Kirchengemeinde abgewickelt werden. 7Sie dürfen nicht zum Ausgleich der Haushalte für kirchliche oder diakonische Einrichtungen verwendet werden. 8Auch ist zu beachten, dass diese Mittel nicht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben verwendet werden dürfen, d. h.19/2011 es soll vermieden werden, dass dauerhafte Verpflichtungen begründet werden (z. B. dauerhafte Personalkosten durch Einstellung von Mitarbeitenden).
8Honorare oder Arbeitsentgelte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auf 400 € - Basis, können im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten mit diesen Mitteln finanziert werden.
10Ist der Bedarf zur Unterstützung Bedürftiger in der Kirchengemeinde weitgehend gedeckt, können auch übergemeindliche diakonische Aufgaben damit unterstützt werden. 11Als Beispiele seien hier genannt:
- Beratungsstellen im Kirchenkreis (Sucht-, Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatung, Schuldnerberatung, Anlaufstellen für Wohnungslose oder für Straffällige usw.)
- Projekte für Asylsuchende oder Flüchtlinge
- Frauenhäuser
- Bahnhofsmission, Telefonseelsorge
- Mittagstisch für Schulkinder aus einkommensschwachen Familien
- Einrichtungen der „Tafel“ mit kirchlicher Beteiligung
- Hospizarbeit, an der ein kirchlicher Rechtsträger beteiligt ist
- Diakonische Besuchsdienste (Altenheime, Krankenhäuser, Behinderteneinrichtungen)
- Maßnahmen im Bereich der ökumenischen Diakonie und der Partnerschaftsarbeit
12Die Gemeindeglieder sind über die Verwendung der gesammelten Gelder für diese besonderen diakonischen Aufgaben vorher entsprechend zu unterrichten, am besten durch Abkündigung im Gottesdienst.
2. Diakonierücklagen
1An dieser Stelle ein besonderer Hinweis zu bestehenden Diakonierücklagen:
2Die gesammelten Diakoniemittel sind der Kirchengemeinde für den konkreten und möglichst zeitnahen Dienst an Bedürftigen anvertraut worden. 3Die gelegentlich anzutreffende Ansammlung von größeren Rücklagen in der „Diakoniekasse“ ist nicht verantwortbar (vgl. Hinweis zur Abgabenordnung). 4Die Verwendungsmöglichkeiten sind so breit gestreut, dass diese Mittel zügig und geordnet einer sachgerechten Verwendung zugeführt werden können.
5Dabei reicht es nicht aus, die Mittel einer Rücklage mit oder ohne Zweckbestimmung zuzuführen; die Verwendung – d. h. Ausgabe – dieser Mittel gemäß der Zweckbestimmung ist entscheidend.
6Die angesammelten Spendenmittel sollten entsprechend einem beschlossenen Projektplan der Kirchengemeinde (Projektziel, Aufwandsschätzung, Kosten und Risikobewertung) zweckbestimmt ausgegeben werden. 7Die Kirchengemeinde kann beispielsweise im Kirchenjahr unterschiedliche diakonische Projekte fördern und jeweils zeitlich begrenzt für diese sammeln.
3. Abgabenordnung
1Evangelische Kirchengemeinden und Kirchenkreise als kirchliche Körperschaften werden von dem Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung (AO) vollumfänglich erfasst. 2In der Abgabenordnung wird eine zeitnahe Verwendung der Mittel angeordnet. 3Im Rahmen dieses Grundsatzes der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) muss eine Körperschaft nachweisen, dass sie die eingeworbenen Spenden zeitnah, zweckbestimmt verwendet. 4„Zeitnah verwendet“ bedeutet, dass die finanziellen Mittel mindestens in dem folgenden Kalenderjahr aufgebraucht werden müssen.
4. Zeitnahe Verwendung der Gelder
1Alle derzeit vorhandenen Klingelbeutelgelder und Spenden für die Diakonie der Gemeinde, die bisher nicht verausgabt und ggf. auch zweckfrei angesammelt wurden, sind innerhalb von einem Kalenderjahr bis spätestens Ende 2012 durch Beschluss des Presbyteriums einer diakonischen Zweckbestimmung im Sinne dieses Rundschreibens zuzuführen. 2Die Kreissynodalvorstände werden gebeten, den Eingang der Protokollbuchauszüge zu den Beschlüssen zu dokumentieren.
5. Spendenbescheinigung
1Werden Kollektengaben mit der Bitte um eine Spendenbescheinigung verbunden, kann von der Kirchengemeinde eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden, aufgrund derer der betreffende Betrag dann steuerlich absetzbar ist. 2Sollten sich im Einzelfall Fragen hinsichtlich der Ausstellung der Bestätigung ergeben, gibt das Steuerdezernat des Landeskirchenamtes gerne Auskunft und Rat.
3Im Übrigen wird auf die Arbeitshilfe „Kollekten, Biblische Grundlagen - Rechtliche Hinweise - Anregungen für die Praxis“ verwiesen, welche auch unter www.evangelisch-in-westfalen.de/ zu finden ist.
4Das Rundscheiben des Landeskirchenamtes vom 30. März 1995 – Az.: B 7-02 – wird hiermit aufgehoben.
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