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Landeskirchenamt
Bielefeld, 23. März 2023
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 22. März 2023 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 17Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF

Vom 22. März 2023

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§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Januar 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
§ 35 erhält folgende Fassung:
㤠35
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
( 1 ) Für die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung sowie für die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
( 2 ) Sofern der Arbeitgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent je Kilometer gewährt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
( 3 ) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt.
( 4 ) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
( 5 ) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden Kinderzulagen unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, dass die Regelung bis zum 31. Dezember 2024 überprüft wird.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dortmund, 22. März 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 18Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd

Vom 14. Februar 2023

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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eisbergen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta sowie die Evangelische Kirchengemeinde Veltheim bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd.
Ziel der Vereinigung der Kirchengemeinden ist es, künftig gemeinsam, solidarisch und in guter Balance zwischen Einheit und Vielfalt auch weiterhin in Wort und Tat dem Evangelium von Jesus Christus zu dienen.
Sie stellt sich mit dieser Satzung der Herausforderung, die Gemeindearbeit vor Ort zu stärken und zugleich neue Handlungsfelder und Organisationsstrukturen für die Zukunft zu gestalten.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. Das Presbyterium erfüllt die ihm nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben und vertritt die Kirchengemeinde in Öffentlichkeit und Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium der vereinigten Kirchengemeinde hat insbesondere den Auftrag, den Vereinigungsprozess auf inhaltlicher Ebene weiter zu vollenden. Dazu gehören insbesondere die
  1. Entwicklung einer Gemeindekonzeption,
  2. Entwicklung von Arbeitsstrukturen,
  3. Überprüfung dieser Satzung auf ihre Zielsetzung, Zweckmäßigkeit und Effektivität zum Ende der Wahlperiode.
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§ 2
Gemeindebezirke

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in vier Gemeindebezirke, die in ihren Grenzen den Gemeindegebieten der vormaligen Kirchengemeinden entsprechen.
( 2 ) Jeder Gemeindebezirk soll mindestens ein Gebäude, in dem Gottesdienste und Gemeindearbeit stattfinden, vorsehen.
( 3 ) Das Presbyterium regelt die Mitwirkung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den jeweiligen Gemeindebezirken.
( 4 ) Für die Aufgabenbereiche Finanzen, Bauen und Liegenschaften sowie Friedhofsangelegenheiten wählt das Presbyterium aus seiner Mitte je Gemeindebezirk eine oder einen dem jeweiligen Bezirk angehörende Kirchmeisterin oder angehörenden Kirchmeister.
( 5 ) Perspektivisch können die Gemeindebezirke, Aufgaben und Anzahl der diesbezüglichen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister den sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst werden.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden folgende Bezirksausschüsse gebildet:
  1. Eisbergen (ehemals Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eisbergen),
  2. Hausberge-Lohfeld (ehemals Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld),
  3. Holzhausen, Holtrup und Möllbergen (ehemals Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta) sowie
  4. Veltheim (ehemals Evangelische Kirchengemeinde Veltheim).
( 2 ) Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder eines Bezirksausschusses soll mindestens der Anzahl der weiteren vom Presbyterium berufenen Mitglieder entsprechen.
( 3 ) Für jeden Bezirksausschuss wählen seine Mitglieder aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die jeweilige Stellvertretung aus dem Kreis der ihm angehörenden Presbyteriumsmitglieder.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 5 ) Den Bezirksausschüssen werden innerhalb ihrer örtlichen Grenzen insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. Entwicklung von Vorschlägen zur Regelung der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie kirchlicher Unterricht,
  2. Durchführung von missionarisch-diakonischen Aufgaben, Seelsorge, Erwachsenenbildung, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Arbeit in und mit Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit,
  3. Beratung des Presbyteriums hinsichtlich dessen Beschlussfassung über die Bewirtschaftung der Gebäude und Grundstücke,
  4. Entscheidung über die Nutzung von Räumlichkeiten, sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat,
  5. Unterstützung der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister in ihren jeweiligen Aufgaben.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, sofern sie nicht bereits Ausschussmitglieder sind. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Mai 2023 in Kraft.
Porta Westfalica, 14. Februar 2023
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd
Das Presbyterium
(L. S.)
Kenter-Töns
Willimczik
Schmidt
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd vom 14. Februar 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. April 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5332

Nr. 19Satzung
des Diakonie Münster e. V.

Landeskirchenamt
Bielefeld, 28. März 2023
Az.: 240.4-4300
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Satzung des Diakonie Münster e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2022 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
des Diakonie Münster e. V.

Vom 7. Dezember 2022

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Präambel

Der Verein Diakonie Münster e. V. ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung im Evangelischen Kirchenkreis Münster, die sich für die Zusammengehörigkeit von Verkündigung und Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche einsetzt.
Der Verein steht allen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster und allen anderen ihm beigetretenen Körperschaften und Anstalten bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung. Auch bildet er innerhalb des Kirchenkreises die Stelle, durch die die Vertretung in diakonischen Angelegenheiten und ihre einheitliche Bearbeitung erfolgt, soweit dies zweckmäßig ist.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Münster e. V.“ (nachfolgend kurz: „Verein“).
  2. Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter VR 1438 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Verein ist vor allem auf folgenden Aufgabengebieten tätig:
    1. Jugendarbeit und -hilfe,
    2. Altenhilfe sowie Hilfe für Gebrechliche und Pflegebedürftige,
    3. psychosoziale Beratung und Hilfe für gefährdete Personen,
    4. Betreuungsarbeit im Sinne des Betreuungsgesetzes.
    Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO handelt.
  3. Der Verein hat ferner folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    2. Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnerinnen und Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlich Mitarbeitender.
    Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen.
  4. Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, ihren Pfarrerinnen und Pfarrern, ihren Presbyterien und den großen Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
  5. Ferner kann der Vereinszweck auch verwirklicht werden durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden und Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitswesen. Darüber hinaus veranstaltet der Verein fachspezifische und berufsübergreifende Seminare, Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens. Auch widmet sich der Verein der Vermittlung von aktuellen pflegerischen, psychologischen, pädagogischen, medizinischen und christlich-ethischen Themen.
  6. Die kirchlichen Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch das regelmäßige Feiern von Gottesdiensten sowie die seelsorgliche Begleitung in den Einrichtungen und Diensten des Vereins und seiner Tochtergesellschaften.
  7. Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die selbst Träger von Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- und Wohlfahrtswesens sind, zur Förderung der in der AO genannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern, Immobilien und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
    Die Mittelweitergabe erfolgt vorrangig zugunsten der zum Unternehmensverbund „Diakonie Münster“ gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften.
  8. Der Verein verwirklicht die in Ziffer 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit den zum Unternehmensverbund „Diakonie Münster“ gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen aller Art sowie durch Nutzungsüberlassungen.
    Zu den erbrachten Leistungen gehören vor allem Management- und Geschäftsführungstätigkeiten, Unternehmenssteuerung und Controlling sowie die Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen.
    Zu den in Anspruch genommenen Leistungen gehören insbesondere Dienstleistungen der Verwaltung, des Controllings, der Buchhaltung, der Faktura bzw. Leistungsabrechnung, des Vertragsmanagements und des Qualitätsmanagements sowie zentrale Service- und IT-Dienstleistungen, zentraler Einkauf und Beschaffung, Öffentlichkeitsarbeit, Personaldienstleistungen, Mittelakquise und Fundraising, Bau- und Liegenschaftsverwaltung inklusive Pflege des Außenbereichs sowie das Gebäude- und Fuhrparkmanagement.
  9. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der AO für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Ferner darf er Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen und Niederlassungen errichten.
  10. Der Verein ist Träger und Zusammenschluss diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Evangelischen Kirchenkreis Münster. Der Verein ist eine regionale Gliederung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich mittelbar der Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) als amtlich anerkanntem Bundesspitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Geborene Mitglieder sind der Evangelische Kirchenkreis Münster und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
  2. Weitere Mitglieder können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen sein, die ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Münster haben, wenn sie Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sind.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrates auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner besonderen Begründung. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
  4. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach vorstehender Ziffer 2 endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung sowie durch Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL.
    Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
  5. Der Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Ziffer 2 kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen.
  6. Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
    Unter anderem haben sich die Mitglieder nach Kräften zu bemühen,
    1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen sowie
    2. sich an der Durchführung der Sammlungen des Vereins und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
  3. Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  4. Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der Kreissynode festgelegt werden.
  5. Jedes Mitglied soll dem Verein seine aktuelle E-Mail-Adresse mitteilen. An Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können alle nach dieser Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen auch in Textform verschickt werden.
    Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Post- bzw. E-Mail-Adresse versandt werden.
    Durch ein Mitglied nach dieser Satzung schriftlich abzugebende Erklärungen können in allen Fällen auch in Textform erfolgen.
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§ 6
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Verwaltungsrat,
    • der Vorstand.
  2. Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt oder zum Pfarramt haben.
  3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
  5. Für die Mitarbeitenden des Vereins gilt die „Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie“ (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Münster hat in der Mitgliederversammlung drei Stimmen. Die Anzahl der Stimmen der Mitgliedskirchengemeinden in der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Anzahl ihrer Gemeindeglieder.
    Kirchengemeinden
    mit bis zu 3.000 Gemeindegliedern haben je eine Stimme,
    mit mehr als 3.000 und bis zu 6.000 Gemeindegliedern haben je zwei Stimmen,
    mit mehr als 6.000 Gemeindegliedern haben je drei Stimmen.
    Maßgeblich für die Feststellung der Stimmen sind die jeweils zuletzt vom Evangelischen Kirchenkreis Münster festgestellten und dem Verein jährlich übermittelten Gemeindegliederzahlen des Vorjahres.
    Die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme.
  2. Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden mit mehr als einer Stimme können sich in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder durch bis zu drei bevollmächtigte Personen vertreten lassen, wobei für jedes Mitglied die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können. Alle übrigen Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen.
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§ 8
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von der dem Verwaltungsrat vorsitzenden Person, im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertretung, mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von vier dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
    Hat die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person – im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung – binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags die Mitgliederversammlung nicht einberufen, obwohl die Voraussetzungen nach Ziffer 2 Satz 1 dafür vorliegen, sind die Antragstellenden selbst zur Einberufung berechtigt.
  3. Mitgliederversammlungen können auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
    Eine virtuelle Versammlungsteilnahme ist dem Vorstand spätestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vom Mitglied unter Angabe der entsendenden Körperschaft sowie von Vor- und Nachnamen der entsandten Vertreterin oder des entsandten Vertreters mitzuteilen. Bei rechtzeitiger Mitteilung werden der entsandten Vertreterin oder dem entsandten Vertreter des Mitglieds die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten an die dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift übersandt. Das Recht auf eine Teilnahme in Präsenz wird dadurch nicht ausgeschlossen.
    Bei Mitgliederversammlungen, die als virtuelle oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, hat der Vorstand sicherzustellen, dass eine Software verwendet wird, welche es ermöglicht, dass die in Präsenz teilnehmenden und die virtuell teilnehmenden Mitglieder die Wortbeiträge aller Mitglieder verstehen können und sämtliche Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, in der Versammlung Fragen und Anträge zu stellen und sich an einem Gespräch oder einer Diskussion zu beteiligen, sobald ihnen vom Sitzungsleiter das Wort erteilt wird.
    Bei Beschlussfassungen ist den virtuell teilnehmenden Mitgliedern eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zu ermöglichen.
    Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.
    Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nicht auf elektronischem Wege bzw. in einer Hybridsitzung gefasst werden.
    Die Anfechtung von in solchen Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen kann nicht auf eine technische Störung bei einzelnen Mitgliedern gestützt werden; § 243 Absatz 3 Nummer 1 Aktiengesetz (AktG) gilt entsprechend.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung innerhalb von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
  5. Die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person, bei deren Verhinderung ihre Stellvertretung, leitet die Mitgliederversammlungen („versammlungsleitende Person“).
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens ein Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Soweit diese Satzung oder zwingendes Gesetz keine abweichende Regelung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung im Übrigen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei Wahlen, bei denen es mehr als einen Wahlvorschlag gibt, ist stets geheim abzustimmen.
    Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden soll, hat bei der betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.
    Sofern eine Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege stattfinden soll, hat die versammlungsleitende Person im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu prüfen, ob die zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung eingesetzte Software auch eine geheime Abstimmung ermöglicht. Die eingesetzte Software muss insbesondere sicherstellen, dass kein Rückschluss auf das Abstimmungsverhalten einzelner Vereinsmitglieder möglich ist.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Anfrage der dem Verwaltungsrat vorsitzenden Person – im Verhinderungsfall auf Anfrage ihrer Stellvertretung – in dringenden Fällen auch schriftlich oder in Textform gefasst werden („Umlaufverfahren“), sofern nicht mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder diesem Verfahren schriftlich oder in Textform gegenüber der oder dem Anfragenden binnen 72 Stunden nach Versand der Beschlussgegenstände widerspricht. Beschlüsse nach §§ 16 und 17 dieser Satzung sind im Umlaufverfahren nicht zulässig.
    In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Mitgliederversammlung aufzunehmen.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Versammlung leitenden Person und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens binnen vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Wird binnen weiterer vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift bei der die Versammlung leitenden Person eingelegt, gilt das Protokoll als genehmigt. Die Originale der Niederschriften sind vom Vorstand aufzubewahren.
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§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Insbesondere ist sie zuständig für:
    1. die Wahl, Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Verwaltungsrates,
    4. die Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
    5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Einvernehmen mit der Kreissynode,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 10
Der Verwaltungsrat

  1. Dem Verwaltungsrat gehört als geborenes Mitglied die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster an. Verzichtet sie oder er darauf, so kann sie oder er für die Dauer der laufenden Wahlperiode ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes benennen.
  2. Ferner gehören dem Verwaltungsrat vier bis sechs von der Mitgliederversammlung gewählte sachkundige Personen an. Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat das alleinige Vorschlagsrecht für zwei weitere Personen, die in einem gesonderten Verfahren durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  3. Die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person ist die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster. Verzichtet sie oder er darauf, so wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte eine dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Deren Stellvertretung wird ebenfalls durch den Verwaltungsrat gewählt.
  4. Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Gesamtwahldauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
    Die gewählten Verwaltungsratsmitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
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§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird von der vorsitzenden Person unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich oder in Textform unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
    Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der vorsitzenden Person beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
  3. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Sitzungen auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchführen. Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wenn sich mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dagegen ausspricht. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.
  4. Beschlüsse des Verwaltungsrates können auf Anfrage der vorsitzenden Person – im Verhinderungsfall ihrer Stellvertretung – in dringenden Fällen auch schriftlich oder in Textform gefasst werden („Umlaufverfahren“). In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst.
    Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Verwaltungsrates daran beteiligt und nicht mehr als zwei Mitglieder des Verwaltungsrates dem Verfahren bis zum Ablauf der Stimmabgabefrist per Brief, Telefax oder E-Mail oder unter Nutzung sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gegenüber der oder dem Anfragenden widersprechen.
    Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und die Beteiligung daran sind allen Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich per Brief, Telefax oder E-Mail bekannt zu geben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates aufzunehmen.
  5. Die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person kann sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
  6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Danach ist sie von der sitzungsleitenden Person und einem weiteren Mitglied sowie von der protokollführenden Person zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu verwahren.
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§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
    2. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
    3. Genehmigung des jährlich vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans,
    4. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    7. Beschlussfassung über die Berufung der Kuratorien in den Einrichtungen des Vereins und seiner Tochtergesellschaften,
    8. Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sowie über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften,
    9. Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des Vereins, sofern der Verwaltungsrat damit nicht einzelne oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder den Vorstand beauftragt,
    10. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
    11. Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
    12. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
    13. Feststellung des von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses,
    14. Wahl und Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
    15. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
    16. Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
  3. Gegenüber Vorstandsmitgliedern (insbesondere bei Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge und bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen) sowie bei der Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers wird der Verein ausnahmsweise durch den Verwaltungsrat und dieser durch die ihm vorsitzende Person – im Falle der Verhinderung – durch ihre Stellvertretung vertreten.
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§ 13
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei hauptamtlich tätigen Personen, von denen eine ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein soll.
  2. Vorstandsmitglieder werden befristet, längstens für die Dauer von bis zu acht Jahren, vom Verwaltungsrat gewählt. Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig.
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§ 14
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Die besonderen Aufgaben des Vorstandes sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
  4. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden zuständig. Über die Einstellung von Mitarbeitenden in leitenden Funktionen entscheidet er im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeitender des Vereins.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 15
Arbeitsgemeinschaft Diakonie

Im Evangelischen Kirchenkreis Münster soll eine Arbeitsgemeinschaft Diakonie gebildet werden, die der Abstimmung der diakonischen Position dient. Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL ungeachtet des Sitzes ihres Rechtsträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL können an der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie teilnehmen.
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§ 16
Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, wobei mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein muss.
  2. Ist weniger als ein Drittel aller Mitglieder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Auf beabsichtigte Satzungsänderungen ist in der Einladung bzw. in der Tagesordnung hinzuweisen. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung oder -neufassung ist der Einladung beizufügen.
  4. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, bedürfen der Zustimmung des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sowie der Evangelischen Kirche von Westfalen und können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Münster.
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§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind.
  2. Sind bei der Abstimmung über die Auflösung weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sowie der Evangelischen Kirche von Westfalen und können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen. Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Münster.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu verwenden hat.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. § 14 gilt für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2022 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 1. Dezember 2021 außer Kraft.
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Einvernehmen

Mit der Satzung des Diakonie Münster e. V. vom 7. Dezember 2022 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 28. März 2023.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Bekanntmachungen

Nr. 20Siegel
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein

Landeskirchenamt
Bielefeld, 14. März 2023
Az.: 030.12-5600
Der Evangelische Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel des Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 21Verordnung
über das Finanzwesen der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Finanzwesenverordnung – FiVO)

Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) wird wie folgt berichtigt:
In § 10 Absatz 2, § 16 Nummer 2, 3 und 5, § 17 Nummer 3 (zweimal), § 19 Absatz 2, § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 2 und § 45 Absatz 1 wird das Wort „Ordnung“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich