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Erläuterungen zu § 7 des Klimaschutzgesetzes

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/von Brachel)

Stand: 26.10.2023

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Erläuterungen

Die Finanzierung stellt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität die größte Herausforderung dar. Mit dem Finanzierungsinstrument der Klimaschutzpauschale befasst sich § 7 KliSchG.
Zielsetzung
Die Klimaschutzpauschale (auch kurz als „Klimapauschale“ bezeichnet) setzt einen Anreiz zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen und ermöglicht dabei eine strategische Steuerung.
Berechnung
Die Klimaschutzpauschale beträgt vier Prozent der Kirchensteuerzuweisungen an die Landeskirche und die Kirchenkreise. Das bedeutet, dass von den Kirchensteuermitteln, die an die Kirchenkreise (u.a. zur Finanzierung der Kirchengemeinden) sowie an den allgemeinen Haushalt der Landeskirche gehen, vier Prozent mit einer Zweckbindung versehen werden. Nicht vom Anwendungsbereich des § 7 umfasst sind die Mittel für den EKD-Finanzausgleich, den Haushalt gesamtkirchlicher Aufgaben und die Pfarrbesoldungszuweisungen. Hier findet folglich keine Zweckbindung statt.
Verwendung
Einzelheiten regelt die „Verordnung zum Klimaschutzgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Verwendung der Klimaschutzpauschale“ (VO.KliSchG1#) vom 15. Dezember 2022.
Nach § 2 Abs. 1 VO.KliSchG muss sich die jeweilige Maßnahme in eines der genannten Handlungsfelder einordnen lassen. Diese sind in Verbindung mit dem Klimaschutzplan zu verstehen und eröffnen ein weites Spektrum von Bereichen, in denen die Klimaschutzpauschale investiert werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 VO.KliSchG kann die Verwendung dabei ausschließlich in den „Kategorien“ investive Maßnahmen, Personalstellen oder Finanzierung erfolgen. Was im Einzelnen möglich ist, konkretisiert sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO.KliSchG anhand der Klimaschutzziele. Zulässig sind alle Mittelverwendungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 KliSchG beitragen.
Dazu zählen in erster Linie die Maßnahmen, die im Klimaschutzplan festgelegt sind. Beispielhaft für Verwendungsmöglichkeiten sind investive Maßnahmen im Gebäudebereich zu nennen. Gebäudehüllen müssen energetisch optimiert und Heizsysteme auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Umbaumaßnahmen zur intensiveren Nutzung von Gebäuden, der Ausbau von Photovoltaikanlagen, die Förderung nachhaltigen Mobilitätsverhaltens, die Umstellung auf eine ökofaire Beschaffung und Maßnahmen zum Humusaufbau auf kirchlichen Pachtflächen sind mögliche Investitionen zugunsten des kirchlichen Klimaschutzes. Zugehörige Beratungsleistungen sind tauglicher Verwendungsgegenstand. Da die Gebäudereduzierung ein wesentlicher Baustein der im Klimaschutzplan festgelegten Klimaschutzstrategie ist, können auch Kosten für den Abriss eines klimaschädlichen Gebäudes aus Mitteln der Klimaschutzpauschale gezahlt werden.
Durch die Nennung von Finanzierung (Tilgung, Zinsen) wird deutlich gemacht, dass die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung früher, umfassender Klimaschutzmaßnahmen möglich ist.
Verteilung
Zur Mittelvergabe regelt § 7 Abs. 2 KliSchG, dass über die grundlegende Art der Mittelvergabe im Kirchenkreis die Kreissynode und in der Landeskirche die Kirchenleitung entscheidet. Für die Kirchenkreise ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO.KliSchG ein kreissynodales Konzept aufzustellen. Ferner bestimmt § 2 Abs. 3 VO.KliSchG, dass über die konkrete Verwendungsplanung die rechtsvertretenden Leitungsorgane entscheiden. Für einen Kirchenkreis ist dies nach Art. 106 Abs. 2 h) KO der Kreissynodalvorstand und für die Landeskirche nach Art. 142 Abs. 2 o) KO die Kirchenleitung.
Für Kirchengemeinden richtet sich der Zugang zu Mitteln aus der Klimapauschale daher nach den Regelungen, die im jeweiligen Kirchenkreis getroffen wurden.
Die Kirchenkreise haben dabei einen weiten Spielraum. Von einer Einbehaltung der Mittel zur zentralen Finanzierung von Vorhaben auf Ebene des Kirchenkreises über eine Ausgestaltung als Förderprogramm bis hin zur pauschalen Ausschüttung an die Kirchengemeinden sind viele Ausgestaltungen möglich.
Da die Klimaschutzpauschale nur einen kleinen Teil der Gesamtinvestitionen abdecken kann, soll sie als Anreizfinanzierung zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz, insbesondere zur Umsetzung des Klimaschutzplans genutzt werden. Andere Finanzierungsbausteine wie Rücklagen, Darlehen, öffentliche Fördergelder und Erträge aus der Veräußerung von kirchlichen Liegenschaften sollen in der Gesamtstrategie zur Finanzierung von Klimaschutz-Maßnahmen berücksichtigt werden.

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