.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Horstmar-Preußen
Vom 20. September 2023
(KABl. 2023 I Nr. 88 S. 209)
####Die Evangelische Kirchengemeinde Horstmar-Preußen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium und Ausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Fachausschuss delegiert werden.
(
2
)
Das Presbyterium kann darüber hinaus anlassbezogen für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
(
3
)
1 Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr. 2 Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend.
(
4
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
5
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
(
6
)
Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
#§ 2
Bildung von Fachausschüssen
(
1
)
1 Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens drei und maximal zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 3 Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter. 4 Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
(
2
)
Der jeweilige Ausschussvorsitz wird vom Presbyterium festgelegt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(
3
)
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
(
4
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten dabei innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und seiner anderen Rahmenbeschlüsse. 2 Sie verfügen diesbezüglich über die jeweils bereitgestellten Mittel, wobei Entscheidungen über personalbezogene Haushaltsmittel in der Zuständigkeit des Presbyteriums verbleiben.
(
5
)
1 In bestimmten Angelegenheiten kann sich das Presbyterium die Entscheidung vorbehalten, die nach dieser Satzung grundsätzlich einem Fachausschuss zugeschrieben wurden. 2 Dies gilt insbesondere in Finanzierungsfragen, wenn zur Umsetzung einer Maßnahme die Überschreitung des jeweiligen Ansatzes droht oder eine Entnahme aus der Rücklage vorgeschlagen wird.
(
6
)
Von den Ausschusssitzungen werden Protokolle angefertigt, die über das Gemeindebüro an das Presbyterium weitergeleitet werden.
#§ 3
Bauausschuss
(
1
)
Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses.
(
2
)
Der Bauausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der gemeindlichen Bauten und Liegenschaften,
- Beratung über erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gebäude und Liegenschaften,
- Durchführung regelmäßiger Begehungen der Gebäude und Liegenschaften,
- Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für das Presbyterium in Maßnahmen, die den diesbezüglichen Planansatz überschreiten,
- schriftliche Kommentierung der Berichte der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters über durchgeführte Maßnahmen zur Vorlage beim Presbyterium,
- Erstellung von Vorlagen an das Presbyterium zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, die die Gemeinde wesentlich verändern oder prägen.
§ 4
Haushalts- und Finanzausschuss
(
1
)
Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses.
(
2
)
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses zur jeweiligen Beschlussfassung durch das Presbyterium,
- Erarbeitung von Vorschlägen zu Finanzierungs- und Haushaltsfragen.
§ 5
Diakonieausschuss
Der Diakonieausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Förderung des diakonischen Handelns der Gemeinde und Bemühen um die Voraussetzungen zur Erfüllung diakonischer Arbeit, Suche nach Notständen in der Bevölkerung auf dem Gemeindegebiet,
- Austausch mit diakonischen Vereinen und Einrichtungen im Gemeindegebiet und Zusammenarbeit mit den für die Diakonie zuständigen Stellen des Kirchenkreises,
- Austausch über diakonische Themen mit den anderen Gemeinden im Stadtgebiet, die über die Gemeindebelange hinausgehen.
§ 6
Friedhofsausschuss
Der Friedhofsauschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Planung und Weiterentwicklung des Friedhofs in seiner Gestaltung,
- Verantwortung für die Gestaltung des Friedhofs und der Kapelle,
- Beratung über die Erhaltung und Gestaltung denkmalswerter Grabstellen,
- Austausch mit der kreiskirchlichen Friedhofsverwaltung.
§ 7
Gottesdienstausschuss
Der Gottesdienstausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung über inhaltliche und gestalterische Aspekte der Gottesdienste sowie über die Ausstattung des Kirchraums,
- Beratung über Gottesdienstzeiten und -orte sowie Aufstellung eines Gottesdienstplanes für das Kirchenjahr zur Vorlage beim Presbyterium,
- Entwicklung neuer Formate und Begleitung von deren Umsetzung.
§ 8
Jugendausschuss
Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung und Entscheidung im vom Presbyterium gesetzten Rahmen über Inhalt, Form und Ablauf der Jugendarbeit in der Gemeinde,
- Planung und Reflexion der konzeptionellen und aktiven Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit,
- Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Förderung der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitenden,
- Austausch mit der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
§ 9
Kirchenmusikausschuss
Der Kirchenmusikausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Verantwortung und Planung des kirchenmusikalischen Jahresprogrammes der Gemeinde, der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und anderen musikalischen Gemeindeveranstaltungen,
- Unterstützung der Arbeit der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Kirchenmusik sowie der Musikgruppen bei Bedarf,
- Abstimmung mit kirchenmusikalischen Gruppen der Nachbargemeinden bei gemeinsamen Veranstaltungen,
- Beratung des Presbyteriums in Personalentscheidungen von Mitarbeitenden in der Kirchenmusik.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.