.Satzung für den Friedhofsverband
####§ 13#
§ 2
#§ 34#
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 85#
§ 9
§ 10
Satzung für den Friedhofsverband
im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho1#
Vom 22. August 2023
(KABl. 2023 I Nr. 108 S. 243)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragraphen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho | 9. Januar 2024 | § 8 | neu gefasst | |
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho | 27. Februar 2025 | § 1 Abs. 2 Nr. 3 | neu gefasst | |
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst |
§ 13#
Körperschaftsstatus, Trägerschaft, Aufgaben
(1) 1Der Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho (im Folgenden „Friedhofsverband“ genannt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. 3Sein Sitz ist Lennéstraße 3 in 32545 Bad Oeynhausen.
(2) Der Friedhofsverband ist Träger folgender Friedhöfe:
- Region Bad Oeynhausen:
- Friedhof Bad Oeynhausen Altstadt, Schwarzer Weg, 32549 Bad Oeynhausen
(Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen), - Friedhof Bergkirchen Bergstadt, Bergkirchener Straße, 32549 Bad Oeynhausen
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen), - Friedhof Bergkirchen Pfarrkamp, Pfarrkamp, 32549 Bad Oeynhausen
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen), - Friedhof Dehme, Am Großen Weserbogen, 32549 Bad Oeynhausen
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme), - Friedhof Eidinghausen-Alt, Kirchbreite, 32549 Bad Oeynhausen
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme), - Friedhof Eidinghausen-Neu, Leinkamp, 32549 Bad Oeynhausen
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme), - Friedhof Lohe, Loher Straße, 32545 Bad Oeynhausen
(Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen), - Friedhof Rehme, Auf dem Köppen, 32547 Bad Oeynhausen
(Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen), - Friedhof Mooskamp, Oberbecksener Straße, 32547 Bad Oeynhausen
(Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen), - Friedhof Volmerdingsen, Pfarrer-Dustmann-Straße, 32549 Bad Oeynhausen
(Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste), - Friedhof Werste, Stüher Straße, 32549 Bad Oeynhausen
(Stadt Bad Oeynhausen), - Friedhof Wittekindshof, Zur Kirche, 32549 Bad Oeynhausen
(Diakonische Stiftung Wittekindshof).
- Region Porta Westfalica:
- Friedhof Eisbergen, Eisberger Straße, 32457 Porta Westfalica
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd), - Friedhof Hausberge-Alt, Kempstraße, 32457 Porta Westfalica
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd), - Friedhof Hausberge-Neu, Oebkenbrink, 32457 Porta Westfalica
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd), - Friedhof Hausberge Lohfeld, Lohfelder Straße, 32457 Porta Westfalica
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd), - Friedhof Holtrup, Schmalenbachweg, 32457 Porta Westfalica
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd), - Friedhof Holzhausen, Hackfeldstraße, 32457 Porta Westfalica
(Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd).
- Region Vlotho:
- Friedhof Bonneberg, Bonneberger Straße, 32602 Vlotho
(Evangelische Kirchengemeinde Vlotho), - Friedhof Exter, Alter Schulweg, 32602 Vlotho
(Evangelische Kirchengemeinde Vlotho), - Friedhof Valdorf, Lemgoer Straße, 32602 Vlotho
(Evangelische Kirchengemeinde Vlotho), - Friedhof Wehrendorf, Dorfstraße, 32602 Vlotho
(Evangelische Kirchengemeinde Vlotho).
- Region Löhne:
- Friedhof Gohfeld, Kleikamp, 32584 Löhne
(Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld), - Friedhof Mahnen, Auf der Bülte, 32584 Löhne
(Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld), - Friedhof Wittel, Häger Straße, 32584 Löhne
(Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld).
(3) 1Mit Übernahme der Trägerschaft nimmt der Friedhofsverband Leitung, Unterhaltung und Verwaltung der jeweiligen Friedhöfe wahr. 2Der Friedhofsverband kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des vorgenannten Verbandszweckes dienen. 3Er kann alle zur Unterhaltung der vorgenannten Friedhöfe notwendigen Nebenbetriebe gründen oder betreiben.
(4) 1Die dem Friedhofsverband zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Gebäude bleiben im Eigentum ihrer bisherigen Träger. 2Zwischen dem Friedhofsverband und den jeweiligen Eigentümern ist ein Pacht- und Nutzungsvertrag abzuschließen. 3Unbenommen davon sind Immobilien, die der Friedhofsverband erworben oder errichtet hat.
(5) Die kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchenrechtliche Aufsicht finden auf den Friedhofsverband entsprechende Anwendung.
#§ 2
Organe
1Organe des Friedhofsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. 2Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes leitet deren Sitzungen und ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse.
§ 34#
Verbandsvertretung
(1) Jede Kirchengemeinde, die ihre Trägerschaft auf den Friedhofsverband übertragen hat, wird Mitglied des Friedhofsverbandes und von einem Gemeindeglied, das die Befähigung zur Presbyterin oder zum Presbyter hat, in der Verbandsvertretung wie folgt vertreten:
- Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen: 2 Personen,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen: 1 Person,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme: 1 Person,
- Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste: 1 Person,
- Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld: 1 Person,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd: 2 Personen,
- Evangelische Kirchengemeinde Vlotho: 2 Personen.
(2) Eigentümerinnen oder Eigentümer, deren Friedhöfe übernommen wurden oder werden und die nicht nach dem Verbandsgesetz Mitglieder des Friedhofsverbandes wurden oder werden, können eine vertretungsberechtigte Person mit beratender Stimme in die Sitzungen der Verbandsvertretung entsenden.
(3) 1Die Verbandsvertretung ist nach jeder turnusgemäßen Presbyteriumswahl neu zu bilden. 2Für jede von den Verbandsgemeinden entsandte Person ist eine Stellvertretung zu bestimmen. 3Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Gewählten bis zur Einführung der neu Entsandten im Amt. 4Wiederwahl ist jeweils zulässig. 5Entfällt eine Voraussetzung für die Entsendung, ist von der jeweiligen Kirchengemeinde für die restliche Amtszeit eine Ersatzperson zu bestimmen.
(4) 1Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden vom Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. 2Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen. 3Sie ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreissynodalvorstand oder die Verwaltungsleitung der zentralen Verwaltungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho (Kreiskirchenamt) oder das Landeskirchenamt es verlangen. 4Die Einladung erfolgt im Regelfall per E-Mail. 5Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.
(5) 1In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. 2In diesem Fall ist die Verbandsvertretung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten wurde.
(6) 1Die Sitzungen der Verbandsvertretung finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 2Zu Beratungen können Gäste zugelassen werden.
(7) Des Weiteren gelten für Beschlussfassung, Wahlen, Arbeitsweise usw. die für die Presbyterien geltenden Regelungen entsprechend, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
#§ 4
Aufgaben der Verbandsvertretung
(1) Die Leitung des Friedhofsverbandes liegt bei der Verbandsvertretung.
(2) Die Rechte und Aufgaben des Friedhofsverbandes werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen, sofern sie nicht dem Verbandsvorstand übertragen sind.
(3) Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Übernahme oder Abgabe von Trägerschaften von Friedhöfen,
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Beschlussfassung über Neuanlage, Erweiterung, Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen nach Anhörung der Beteiligten,
- Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- Allgemeine Aufsicht über den Vorstand,
- Feststellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses einschließlich Ergebnisverwendung,
- Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen,
- Beschlussfassung über Angelegenheiten der Verbandssatzung.
(4) Darüber hinaus kann die Verbandsvertretung im Einzelfall die Entscheidung in Angelegenheiten treffen, die sie nach dieser Satzung oder durch Grundsatzbeschluss dem Verbandsvorstand vorbehalten hat.
#§ 5
Verbandsvorstand
(1) 1Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes, insbesondere deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. 2Die drei weiteren von der Verbandsvertretung zu wählenden Mitglieder sollen aus einer anderen Region als die oder der Vorsitzende stammen. 3Für die weiteren Mitglieder ist ebenfalls jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. 4Im Übrigen gelten für die Amtszeit der Vorstandsmitglieder die Regelungen für die Verbandsvertretung entsprechend.
(2) 1Der Verbandsvorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich. 2Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse. 3Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes durch Weiterleitung der Niederschriften zu informieren. 4Darüber hinaus gelten die für die Verbandsvertretung geltenden Regelungen entsprechend.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Geschäftsführung sowie Erledigung aller Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch Gesetz, diese Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Verbandsvertretung die Verbandsvertretung zuständig ist,
- Beschlussfassung über Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- sowie Bepflanzungssatzungen,
- Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Stellenplanes sowie über weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten,
- Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden,
- Vertretung des Verbandes gerichtlich und außergerichtlich,
- Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden als örtliche Ansprechpartner auf den Friedhöfen.
§ 7
Finanzierung
1Der Verband finanziert sich überwiegend aus den Gebühreneinnahmen nach den jeweils gültigen Satzungen. 2Der Friedhofsverband ist diesbezüglich zur selbständigen Erhebung ermächtigt. 3Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Friedhofsverbandes gelten die jeweiligen kirchenrechtlichen Bestimmungen.
#§ 85#
Verwaltung
Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden durch die zentrale Verwaltungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho (Kreiskirchenamt) wahrgenommen.
#§ 9
Schlichtung
1Über Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern und Verband aus dem Verbandsverhältnis, die durch Verhandlungen nicht ausgeräumt werden können, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. 2Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist endgültig.
#§ 10
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.6# 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom 30. August 2007 (KABl. 2008 S. 155) außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Urkunde über die Umbenennung und Erweiterung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausenwurde wurde am 29. Dezember 2023 im Amtsblatt (KABl. 2023 I Nr. 110 S. 247) veröffentlicht.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Urkunde über die Umbenennung und Erweiterung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausenwurde wurde am 29. Dezember 2023 im Amtsblatt (KABl. 2023 I Nr. 110 S. 247) veröffentlicht.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Nr. 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 27. Februar 2025.
3 ↑ § 1 Abs. 2 Nr. 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 27. Februar 2025.
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4 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 27. Februar 2025.
4 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 27. Februar 2025.