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Geltungszeitraum von: 01.09.2019

Geltungszeitraum bis: 31.01.2024

Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel1#

Vom 5. Juni 2019

(KABl. 2019 S. 150)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Crange-Wanne, die Evangelische Kirchengemeinde Eickel, die Evangelische Matthäus-Kirchengemeinde Wanne, die Evangelische Kirchengemeinde Röhlinghausen und die Evangelische Stephanus-Kirchengemeinde Holsterhausen bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel“.
Ziel der Vereinigung der Kirchengemeinden ist es, künftig gemeinsam, solidarisch und in guter Balance zwischen Einheit und Vielfalt auch weiterhin in Wort und Tat dem Evangelium von Jesus Christus zu dienen.
Sie stellt sich mit dieser Satzung der Herausforderung, die Gemeindearbeit vor Ort zu stärken und zugleich neue Handlungsfelder und Organisationsstrukturen für die Zukunft zu gestalten.
Gemäß Artikel 40 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# beträgt bei der Gemeindegründung die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter zwanzig, und zwar für jeden Gemeindebezirk vier. Die Wahl des Presbyteriums 2020 findet in Wahlbezirken und nach Wahlbezirksvorschlagslisten statt.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß Artikel 77 (KO)4# die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. Das Presbyterium hat die Aufgaben aus Artikel 55 bis 57 KO5# und vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Das neue Presbyterium hat insbesondere den Auftrag, den Vereinigungsprozess der ursprünglichen Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde zu vollenden. Dazu gehören insbesondere die
  1. Entwicklung einer Gemeinde-Konzeption,
  2. Entwicklung von Arbeitsstrukturen,
  3. Überprüfung dieser Satzung auf ihre Zielsetzung, Zweckmäßigkeit und Effektivität zum Ende der Wahlperiode.
( 3 ) Dem Presbyterium verbleiben unbeschadet der Aufgabenzuweisungen dieser Satzung an den geschäftsführenden Ausschuss, die Bezirksausschüsse und Fachausschüsse insbesondere folgende Aufgaben:
  1. gesamtgemeindliche Konzeption, perspektivische Entwicklung, verantwortliche Planung und Lenkung der kirchengemeindlichen Arbeit,
  2. allgemeine Grundsätze für die kirchliche Arbeit sowie die Behandlung wichtiger kirchlicher, theologischer und konzeptioneller Fragen,
  3. Wahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer; im Wahlverfahren sollen die Bezirksausschüsse im Verfahren nach § 3 Absatz 4 Gemeindepfarrstellenbesetzungsgesetz (GPfBG)6# angehört werden,
  4. Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der nach dieser Satzung gebildeten Ausschüsse sowie der beratenden Ausschüsse; das gilt auch für zeitlich begrenzte Projektausschüsse,
  5. Beschlüsse zur Veränderung von Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Pfarrbezirksgrenzen sowie Wahl- und Stimmbezirksgrenzen nach § 8 Kirchenwahlgesetz (KWG)7#,
  6. Feststellung des Haushalts und der Kostendeckungspläne sowie Abnahme der Jahresrechnungen,
  7. Gebäudekonzeption für die gesamte Kirchengemeinde,
  8. Festsetzung des Investitionsprogramms für Baumaßnahmen (innerhalb der Gebäudekonzeption für die gesamte Kirchengemeinde),
  9. Feststellung der Personalstellenplanung,
  10. Verfügung über Vermögen der Kirchengemeinde und Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundvermögen, soweit es sich um Vorgänge handelt, die nach der Verwaltungsordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen,
  11. Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes,
  12. Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO8#) unbeschadet der Bevollmächtigung nach Gesetz oder Beschluss,
  13. Änderung dieser Satzung.
( 4 ) Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 Absatz 1 KO9# die Aufgaben Bauen, Grundstücke, Finanzen und Friedhof möglichst drei Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss. Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
  3. möglichst aus jedem Gemeindebezirk ein weiteres Mitglied des Presbyteriums,
  4. bis zu zwei weitere Pfarrerinnen oder Pfarrer.
( 2 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 3 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen. Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 5 ) Zu seinen Aufgaben gehören vorrangig Finanz-, Friedhofs- und Bau- und Grundstücksangelegenheiten. Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben gemäß § 83 VwO.k10#,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben gemäß § 86 VwO.k11#,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  13. Planung und Überwachung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude im Zusammenwirken mit den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern,
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung gemäß § 32 Absatz 2 VwO.k12# und Baubesichtigung gemäß § 40 VwO.k13#,
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  16. Überwachung der Pflege der Liegenschaften im Zusammenwirken mit den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern,
  17. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu 10.000 Euro brutto im Einzelfall,
  18. Personaleinstellungen und Dienstanweisungen in Abstimmung mit dem jeweiligen Bezirksausschuss bis zur Entgeltgruppe 4 BAT-KF im Rahmen der Stellenübersicht,
  19. Vorbereitung von Personaleinstellungen und Dienstanweisungen in Abstimmung mit dem jeweiligen Bezirksausschuss ab der Entgeltgruppe 5 BAT-KF aufwärts im Rahmen der Stellenübersicht,
  20. konkrete Arbeitsaufträge des Presbyteriums zur Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  21. regelmäßige Unterrichtung des Presbyteriums über seine Arbeit.
( 6 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sind, zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien14#.
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§ 3
Gliederung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich zum Zeitpunkt der Gründung in fünf Gemeindebezirke und acht Pfarrbezirke. Die Gemeindebezirksgrenzen entsprechen zum Zeitpunkt der Gründung der Kirchengemeinde den ehemaligen Grenzen der sich vereinigenden Gemeinden.
( 2 ) Perspektivisch können sowohl die Pfarrbezirke als auch die Gemeindebezirke den sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst werden.
( 3 ) In jedem Gemeindebezirk ist mindestens ein Gebäude, in dem Gottesdienste und Gemeindearbeit stattfinden, vorzusehen.
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§ 4
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden folgende Bezirksausschüsse gebildet:
  1. Crange (ehem. Ev. Kirchengemeinde Crange-Wanne),
  2. Eickel (ehem. Ev. Kirchengemeinde Eickel),
  3. Holsterhausen (ehem. Ev. Stephanus-Kirchengemeinde Holsterhausen),
  4. Röhlinghausen (ehem. Ev. Kirchengemeinde Röhlinghausen),
  5. Wanne (ehem. Ev. Matthäus-Kirchengemeinde Wanne).
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 3 ) Den Bezirksausschüssen werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. Vorschläge zur Regelung der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie Kirchlicher Unterricht für den jeweiligen Gemeindebezirk im Rahmen der Ordnung der Gemeinde,
  2. Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Arbeit in und mit Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit für den jeweiligen Gemeindebezirk, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen,
  3. Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen und der zweckbestimmten Haushaltsmittel des Gemeindebezirkes,
  4. Vorschläge zur Instandhaltung der Gebäude, zur Pflege der Grundstücke und zur Planung von baulichen Veränderungen,
  5. Unterstützung der Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister zur Wahrnehmung der Aufsicht über die ordnungsgemäße Pflege der Gebäude und Grundstücke,
  6. Entscheidung über die Vergabe der Räumlichkeiten innerhalb des Gemeindebezirks.
( 4 ) Das Presbyterium regelt die Mitwirkung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den jeweiligen Bezirksausschüssen.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl durch das Presbyterium aus den im Gemeindebezirk gewählten Mitgliedern des Presbyteriums gebildet. Weitere Mitglieder sollen durch Presbyteriumsbeschluss als beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende oder als sachkundige Gemeindemitglieder, die die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben, hinzuberufen werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf die Zahl der Presbyteriumsmitglieder im jeweiligen Gemeindebezirksausschuss nicht erreichen.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die jeweilige Stellvertretung aus dem Kreis der Presbyteriumsmitglieder in ihrer Mitte.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und alle Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglieder des Bezirksausschusses sind –, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen; auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
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§ 5
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
  1. die Arbeit der Kirchengemeinde in ihren Gemeindebezirken zu fördern, den geschäftsführenden Ausschuss bei der Koordination von Fachaufgaben, die über einzelne Gemeindebezirksgrenzen hinausgehen, zu unterstützen und gegebenenfalls für die Ausführung der Arbeiten zu sorgen,
  2. fachliche Beiträge für das Presbyterium, den geschäftsführenden Ausschuss und die Gemeindebezirksausschüsse vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Die Fachausschüsse sollen in allen Angelegenheiten ihrer jeweiligen Zuständigkeit rechtzeitig informiert und gehört werden.
( 4 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplans, der Stellenplanung und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
( 5 ) Das Presbyterium kann in inhaltlichen Fragestellungen, wie z. B. Anhörungsverfahren der Landeskirche, die jeweiligen Fachausschüsse um Stellungnahme bitten.
( 6 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, findet eine Nachberufung durch das Presbyterium für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt.
( 7 ) In die Fachausschüsse sollen in den Zuständigkeitsbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, berufliche Mitarbeitende der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden.
( 8 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus deren Mitte gewählt.
( 9 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und alle Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sind berechtigt, soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen; auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
( 10 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. Sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
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§ 6
Friedhofsausschuss

( 1 ) Der Friedhofsausschuss ist ein Fachausschuss im Sinne von § 5 dieser Satzung; er tagt in der Regel monatlich.
( 2 ) Der Friedhofsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung der Friedhofskirchmeisterin oder des Friedhofskirchmeisters bei der
    aa)
    Vorbereitung des Friedhofshaushaltsplans,
    bb)
    Überwachung des Friedhofshaushalts und der Kostendeckungspläne,
    cc)
    Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierung auf den Friedhöfen,
    dd)
    Vorbereitung der Instandhaltung und Instandsetzung der Friedhofsgebäude,
    ee)
    Aufsicht über die ordnungsgemäße Pflege der Friedhofsgrundstücke,
    ff)
    Vorbereitungsarbeiten für die Satzungen (Gebühren-, Friedhofs- und Grabmal- und Bepflanzungssatzungen) der Friedhöfe,
  2. Vorbereitung der Umsetzung der Perspektiven und Strukturen für die Friedhofsarbeit im Blick auf die gesamtgemeindliche Arbeit und die Finanzen der Friedhöfe im Rahmen der Beschlüsse im Presbyterium,
  3. Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen auf den Friedhöfen,
  4. Bearbeitung von Beschwerden, Anregungen und Wünschen aus dem Friedhofsbereich,
  5. Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung und Fortentwicklung der Friedhöfe.
( 3 ) Mitglieder des Friedhofsausschusses sind die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister und vier Presbyterinnen oder Presbyter, die vom Presbyterium berufen werden. Jeder Gemeindebezirk, dem Friedhöfe zugeordnet sind, soll mit jeweils einem Mitglied vertreten sein. Für die die Gemeindebezirke im Friedhofsauschuss vertretenden Presbyteriumsmitglieder können vom Presbyterium Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden.
( 4 ) Zum Ausschuss sollen vom Presbyterium sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben, hinzuberufen werden. Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf die Zahl der Presbyteriumsmitglieder nicht erreichen.
( 5 ) Die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister führt den Vorsitz im Friedhofsausschuss.
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§ 7
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Zentrales Gemeinde- und Friedhofsbüro

Die Kirchengemeinde errichtet ein zentrales Gemeinde- und Friedhofsbüro.
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§ 9
Inkrafttreten15#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel vom 24. Januar 2024 (KABl. 2024 I Nr. 10 S. 18) ist die Satzung mit Ablauf des 31.01.2024 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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7 ↑ Nr. 50.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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14 ↑ Nr. 1.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. August 2019.