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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren

Vom 5. Februar 2024

(KABl. 2024 I Nr. 16 S. 27)

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Leitung und Gliederung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium; es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Gestaltung seiner Arbeit an den gemeindlichen Standorten einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse nach dieser Satzung. Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Wenn nichts anderes bestimmt ist, wählen die Ausschüsse die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Den Vorsitz soll ein Mitglied des Presbyteriums haben.
( 4 ) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Ihre Amtszeit bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter.
( 5 ) Jedem Fachausschuss gehören wenigstens zwei Presbyteriumsmitglieder an.
( 6 ) Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf seiner satzungsgemäßen Amtszeit oder vor Erreichen des mit der Ausschussbildung verfolgten Zweckes aus, kann das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 7 ) Die Ausschüsse
  1. arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage der theologischen Grundausrichtung der Kirchengemeinde, des Haushaltsplanes, des Stellenplanes, des Gebäudeplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums,
  2. haben die Grundaufgabe, die gemeindliche Arbeit innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches unter Berücksichtigung finanzieller, räumlicher und personeller Aspekte zu konzeptionieren, zu fördern und zu koordinieren,
  3. halten Kontakte zu fachbereichsbezogenen Gremien und Gruppen auf kirchlichen und kommunalen Ebenen,
  4. unterbreiten dem Presbyterium Wahlvorschläge für dessen Entscheidung über die Entsendung von Delegierten in die kirchlichen und staatlichen Gremien in ihren Arbeitsbereichen,
  5. berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 8 ) Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen gegenseitig zur Verfügung. Sind die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berührt, so sind diese in einer vom geschäftsführenden Ausschuss festzulegenden Reihenfolge zu beteiligen, bevor das Presbyterium abschließend für den Fall entscheidet, dass die beteiligten Ausschüsse keine übereinstimmenden Beschlüsse gefasst haben.
( 9 ) In bestimmten Angelegenheiten kann sich das Presbyterium die Entscheidung vorbehalten, die nach dieser Satzung grundsätzlich dem geschäftsführenden Ausschuss oder einem Fachausschuss zugeschrieben wurde.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss sorgt in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen für die Erledigung der laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 2 ) Er nimmt die Verantwortung für die Arbeit im Gemeindebüro der Kirchengemeinde und die Fachaufsicht wahr und entscheidet auf Vorschlag des inhaltlich zuständigen Ausschusses im Rahmen des vom Presbyterium festgelegten Stellenplanes über Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von Beschäftigten bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Entgeltgruppe.
( 3 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. ihre oder seine Stellvertretung,
  3. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen,
  4. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften,
  5. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 3
Fachausschüsse für Standortangelegenheiten

( 1 ) Das Presbyterium bildet an jedem seiner Standorte einen Fachausschuss für Standortangelegenheiten zur Koordination der örtlichen Gemeindearbeit in folgenden Angelegenheiten:
  1. Liegenschaften,
  2. Unterhaltung und Wartung der Gebäude, insbesondere hinsichtlich ihrer Funktionalität und Ausstattung,
  3. Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen durch Gemeindegruppen und Gäste,
  4. Ausübung des Hausrechts in den kirchlichen Gebäuden.
( 2 ) Die Ausschüsse können jeweils bis zu 20 Mitglieder haben.
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§ 4
Fachausschuss für Personalwesen

( 1 ) Der Fachausschuss ermittelt den Stellenbedarf nach Anhörung der anderen Ausschüsse, bereitet jährlich den Stellenplan der Kirchengemeinde vor und meldet den Haushaltsbedarf beim Fachausschuss für Finanzen an.
( 2 ) Er berät das Presbyterium und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten der Personalführung und befasst sich mit der mittel- und langfristigen Personalplanung.
( 3 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen führt den Vorsitz.
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§ 5
Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften

( 1 ) Dem Fachausschuss obliegt die mittel- und langfristige Bauplanung der Kirchengemeinde.
( 2 ) Er meldet den Haushaltsbedarf beim Fachausschuss für Finanzen an.
( 3 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften führt den Vorsitz.
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§ 6
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss ermittelt nach Anhörung der weiteren Ausschüsse den Finanzbedarf der Kirchengemeinde, bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht die Haushaltslage und stellt die Haushaltsrechnung fest.
( 2 ) Er ist zuständig für die mittel- und langfristige Finanzplanung.
( 3 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen führt den Vorsitz.
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§ 7
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss konzipiert insgesamt sowie koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an den Standorten.
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§ 8
Fachausschuss für diakonische Arbeit

( 1 ) Der Fachausschuss fördert das diakonische Handeln der Kirchengemeinde gemäß dem diakonischen Grundauftrag der Kirche.
( 2 ) Er nimmt Problemfelder mit diakonischem Handlungsbedarf wahr und konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit in den diakonischen Handlungsfeldern.
( 3 ) Der Fachausschuss empfiehlt insbesondere die Verwendung der für diakonische Zwecke bestimmten Erträge aus Sammlungen, Zuwendungen und Spenden und entscheidet über die Verwendung der vom Presbyterium für diakonische Aufgaben freigegebenen Finanzmittel.
( 4 ) Ein Mitglied des Fachausschusses, welches gleichzeitig dem Presbyterium angehört, wird vom Presbyterium in die Gesellschafterversammlungen der Von-Bodelschwingh-Diakonie gGmbH und der Tagespflege gGmbH entsandt.
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§ 9
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Er verantwortet die Arbeit der haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
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§ 10
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing

( 1 ) Der Fachausschuss konzipiert die Darstellung von Botschaft und Aktivitäten der Kirchengemeinde und die Mitgliederaktivierung und -gewinnung.
( 2 ) Er ist insbesondere zuständig für die
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Vorbereitung von Konzepten für die Gestaltung evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die sich aus den vom Presbyterium verabschiedeten Konzepten ergeben,
  4. Abstimmung seiner Arbeit mit den Gemeindebüros und Verantwortlichen für die öffentlichen Aushänge,
  5. Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere bei Gemeindebriefen) und Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde,
  6. Kontaktpflege zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen,
  7. Angelegenheiten im Bereich des Fundraisings.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.3# Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren über die regionale und fachliche Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 29. Januar 2009 (KABl. 2009 S. 59) außer Kraft.
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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. März 2024.