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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Beschluss (nicht rechtskräftig) |
Datum: | 15.01.2024 |
Aktenzeichen: | VK 4/23 |
Rechtsgrundlage: | § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD, § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, § 2 DSG-EKD, Art. 15 Abs. 3 DSGVO, Art. 91 DSGVO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Akteneinsicht, Anwaltliche Berufsfreiheit, Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland, Auftrag der Kirche, Beistand, Beschwerde, Bevollmächtigter, Bindung an Schrift und Bekenntnis, Datenschutzrecht, Datenverarbeitung, Eigene Angelegenheit, Für alle geltendes Gesetz, Grundgesetz, Innerkirchliche Angelegenheit, Innerkirchliche Datenverarbeitung, Kirchliche Gerichte, Kirchliche Krankenhäuser, Kirchliche Rechtsprechung, Mitglied einer Kirche, Negative Religionsfreiheit, Prozesshandlung, Prozesskostenhilfe, Religionsgesellschaft, Schranken des für alle geltenden Gesetzes, Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie, Staatliche Gerichte, Staatliches Recht, Unionskonforme Rechtsanwendung, Verarbeitung personenbezogener Daten, Verfassungsprinzipien, Vertretungsrecht, Vorverfahren, Zurückweisung als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter, kirchliches Selbstbestimmungsrecht, personenbezogene Daten |
Leitsatz:
- Ein gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 65 VwGG.EKD zurückgewiesener Bevollmächtigter kann keine Prozesshandlungen mehr wirksam vornehmen.
- Die innerkirchlich zwingende rechtliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD, wonach Bevollmächtigte und Beistände Mitglied einer Kirche sein müssen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört, hält sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet.
- Die kirchlichen Gerichte haben im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zwar grundlegende Verfassungsprinzipien zu achten, sind aber in innerkirchlichen Angelegenheiten den Vorschriften des Grundgesetzes nicht (unmittelbar) unterworfen.
- Das Datenschutzrecht ist bezogen auf die von kirchlichen Stellen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform gemäß § 2 Abs. 1 DSG-EKD, also auch von kirchlichen Krankenhäusern, selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit oder in ihrem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten (§ 2 Abs. 3 DSG-EKD) im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nach dem maßgeblichen kirchlichen Selbstverständnis „eigene Angelegenheit“ der Evangelischen Kirche. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der DSGVO im Grundsatz nichts geändert, sofern das kirchliche Recht, wie im Bereich der Evangelischen Kirche, gemäß Art. 91 DSGVO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung angewendet hat, und sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
- Das innerkirchlich maßgebliche Vertretungsrecht ist nach § 14 Abs. 1 VwGG.EKD kein Recht des Bevollmächtigten, sondern des Beteiligten.
Tenor:
Der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Bevollmächtigten der Klägerin und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss der Verwaltungskammer vom 13. Dezember 2023 wird nicht abgeholfen.
#Gründe:
Das vorsitzende Mitglied entscheidet nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGG.EKD allein, dass der für die Klägerin und ihren durch den angegriffenen Beschluss gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 65 VwGG.EKD zurückgewiesenen Bevollmächtigten eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen wird.
Die durch den zurückgewiesenen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist ebenso wie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nach dem für die Mitglieder der Verwaltungskammer nach § 3 VwGG.EKD neben ihrer Bindung an Schrift und Bekenntnis maßgeblichen in der Kirche geltenden Recht insgesamt unzulässig. Der gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 65 VwGG.EKD zurückgewiesene Bevollmächtigte kann keine Prozesshandlungen mehr wirksam vornehmen (zur Wirkung der Zurückweisung vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 67 VwGO Rn. 62, m. w. N.). Da bezogen auf die Zurückweisung des Bevollmächtigten, die zur Unwirksamkeit der ganzen Beschwerde führt, keine weitere Begründung angekündigt worden und die Beschwerdefrist verstrichen ist, besteht kein Anlass, mit einer Entscheidung über die Abhilfe weiter zuzuwarten. Da die Beschwerde nunmehr gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 VwGG.EKD unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist, bleibt diesem die Entscheidung vorbehalten, ob dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht zu gewähren ist.
Die innerkirchlich zwingende rechtliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD, wonach Bevollmächtigte und Beistände Mitglied einer Kirche sein müssen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört, hält sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet. Zu den „für alle geltenden Gesetzen“ können nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche nur in ihrer Besonderheit als Kirche, also anders als den normalen Adressaten, so bildet es insoweit keine Schranke. Eine Regelung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine innerkirchliche Angelegenheit auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 49.78 –, NJW 1981, 1972). Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen schließt das Recht ein, in ihren eigenen Angelegenheiten Gerichte einzurichten. Das Datenschutzrecht ist bezogen auf die von kirchlichen Stellen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform gemäß § 2 Abs. 1 DSG-EKD, also auch von kirchlichen Krankenhäusern, selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit oder in ihrem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten (§ 2 Abs. 3 DSG-EKD) im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nach dem maßgeblichen kirchlichen Selbstverständnis „eigene Angelegenheit“ der Evangelischen Kirche (vgl. Ziekow, in: Wagner, EKD-Datenschutzgesetz, 2024, Präambel Rn. 4 ff.; Ziekow, in: Anke/de Wall/Heinig (Hg.), Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, § 28 Rn. 5 f., 11 f.; zum kirchlichen Auftrag der innerkirchlichen Datenverarbeitung siehe auch Munsonius, ZevKR 68 [2023], S. 261). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) im Grundsatz nichts geändert, sofern das kirchliche Recht, wie im Bereich der Evangelischen Kirche, gemäß Art. 91 DSGVO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung angewendet hat, und sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2022 – I-26 W 6/22 –, juris, Rn. 15 ff., m. w. N.). Ausweislich der Präambel und der Begründung zum EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017, ABl. EKD 2017 S. 353, 2018 S. 35 (Anlage 1 der Drs. VIII/1 der 4. Tagung der 12. Synode der EKD 2017, https://www.kirchenrecht-westfalen.de/document/41949), diente diese Novelle in diesem Sinne dazu, das bisherige umfassende Datenschutzrecht der EKD mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringen, was ungeachtet der rein rechtstechnischen Außerkraftsetzung des früheren EKD-Datenschutzgesetzes durch die synoptische Gegenüberstellung der Änderungen in der Synodendrucksache besonders hervorgehoben worden ist (vgl. zu dieser Einschätzung auch Wagner, EKD-Datenschutzgesetz, 2024, Einführung Rn. 23 ff.; Ziekow, in: Wagner, EKD-Datenschutzgesetz, 2024, Präambel Rn. 32, m. w. N.). Soweit die Neuregelungen hierdurch noch nicht in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung gebracht sind, lassen sich verbliebene Schutzlücken – ungeachtet dessen, wo sie mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Einzelnen anzunehmen sind – dauerhaft nicht nur durch kirchengesetzliche Nachbesserungen, sondern auch bei der innerkirchlichen unionsrechtskonformen Rechtsanwendung durch ergänzende Anwendung weitergehender Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung wie etwa des Art. 15 Abs. 3 schließen (vgl. Kirchengerichtshof der EKD, Urteil vom 9. September 2022 – 0135/4-2020 –, II. 2. a), missverständlich hingegen im Verhältnis dazu die lediglich ergänzenden Hilfserwägungen unter b); dazu rechtsdogmatisch krit. Ziekow, ZevKR 68 [2023], S. 102 ff., Wagner, EKD-Datenschutzgesetz, 2024, Einführung Rn. 32 f., Gerjets, in: Wagner, EKD-Datenschutzgesetz, 2024, § 19 Rn. 31 ff., 35 und Gerjets, ZevKR 68 [2023], S. 117 ff., 142 ff.). Gemäß ihrem Erwägungsgrund 165 achtet die Datenschutz-Grundverordnung im Einklang mit Art. 17 AEUV den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nach dem Grundgesetz aber nicht nur den verfassten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie, wie ein kirchliches Krankenhaus, nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83 und 2 BvR 856/84 –, BVerfGE 70, 138 = juris, Rn. 54).
Die kirchlichen Gerichte sind kraft kirchlichen Rechts zur Entscheidung über innerkirchliche Angelegenheiten berufen. Ihre Rechtsakte können deshalb grundsätzlich nur die innerkirchliche Sphäre treffen, nicht hingegen den außerhalb liegenden öffentlich-rechtlichen Rechtskreis des Staatlichen. Es ist nicht Aufgabe der kirchlichen Rechtsprechung, das kirchliche Handeln auf die Einhaltung des staatlichen Rechts hin zu kontrollieren, wozu vielmehr die staatlichen Gerichte berufen sind. Die kirchlichen Gerichte haben im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zwar grundlegende Verfassungsprinzipien zu achten, sind aber in innerkirchlichen Angelegenheiten den Vorschriften des Grundgesetzes nicht (unmittelbar) unterworfen. Danach verstößt die innerkirchliche Vorgabe, wonach Bevollmächtigte und Beistände, die vor kirchlichen Gerichten auftreten, Mitglied einer Kirche sein müssen, nach gefestigter Rechtsprechung weder gegen allgemein-rechtsstaatliche Erfordernisse und grundlegende Verfassungsprinzipien noch erst recht gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 2 BRAO (vgl. Verwaltungsgerichtshof der UEK, Beschluss vom 24. Mai 2006 – VGH 7/06 –; Arning, Grundrechtsbindung der kirchlichen Gerichtsbarkeit, 2017, S. 77 ff. und 194, m. w. N.; Germann, in: Anke/de Wall/Heinig (Hg.), Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, § 31 Rn. 47 f.; Verwaltungsgerichtshof der EKU, Beschluss vom 6. Juni 1977 – VGH 14/76 –, RsprB ABl. EKD 1983, 15; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 49.78 –, NJW 1981, 1972; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1981 – 1 BvR 567/77 –, NJW 1983, 2570 = ZevKR 26 [1981], 382 ff.; Bauckmann, in: Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO, 11. Aufl. 2024, BRAO § 3 Rn. 14, m. w. N.; siehe ferner Anm. 2.1 der Nichtamtlichen Begründung zum Kirchengerichtsgesetz vom 6. November 2003, ABl. EKD 2003 S. 409, https://www.kirchenrecht-ekd.de/list/begruendung, m. w. N.). Innerkirchlich liegt der Regelung der Gedanke zugrunde, die Taufe und die hieraus folgende Ansprechbarkeit auf die der Kirche geltende Verheißung seien elementare Bedingungen gemeinschaftlich verantworteten kirchlichen Handelns, das mit seinem Fokus auch auf Schrift und Bekenntnis in besonderer Weise Raum für einvernehmliche Lösungen – etwa im Rahmen eines Vorverfahrens – lässt, damit der Vertreter oder Beistand bei aller Parteinahme auch das in jeder Entscheidungssituation geistlich Angezeigte erkennen kann. Seit der Erweiterung auf die Mitgliedschaft in einer Kirche der ACK sind Ausnahmen als nicht mehr gerechtfertigt angesehen worden. Verstärkt werde dieses Erfordernis im Vergleich zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD durch die größere Formalisierung des gerichtlichen gegenüber dem Verwaltungsverfahren (vgl. Begründung zum Entwurf eines Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD vom 10. November 2010, ABl. EKD 2010 S. 330, https://www.kirchenrecht-westfalen.de/document/41121, III., Zu § 14; Germann, in: Anke/de Wall/Heinig (Hg.), Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, § 31 Rn. 129 ff., 132 f., m. w. N.).
Ungeachtet der fehlenden (unmittelbaren) Verbindlichkeit der staatlichen Regelungen und Verfassungsbestimmungen, auf die sich die Beschwerde stützt, im innerkirchlichen Verfahren vor den kirchlichen Gerichten ist selbst im staatlichen Recht das Recht des Rechtsanwalts, als Vertreter in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten (§ 3 Abs. 2 BRAO), abhängig von dem Recht des Vertretenen, sich vertreten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 VR 2.20 –, BVerwGE 167, 358 = juris, Rn. 22, m. w. N.). Da das hier maßgebliche innerkirchliche Recht der Klägerin nicht das Recht zubilligt, sich durch einen keiner Kirche der ACK angehörigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einschließt, zugleich ein Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit sowie die negative Religionsfreiheit des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, umso mehr in grundlegende Verfassungsprinzipien ausgeschlossen. Das innerkirchlich maßgebliche Vertretungsrecht ist nach § 14 Abs. 1 VwGG.EKD kein Recht des Bevollmächtigten, sondern des Beteiligten. Das kirchliche Recht beschränkt nicht das verfassungsmäßige Recht des Bevollmächtigten, keiner Kirche anzugehören und im Rahmen des Rechts des Vertretenen, sich vertreten zu lassen, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten.