.Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 155#
Geltungszeitraum von: 01.07.2016
Geltungszeitraum bis: 31.05.2024
Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna
der Evangelischen Kirche von Westfalen1#
Vom 17. Juni 2015
(KABl. 2015 S. 212)
Die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Unna hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (KO) folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Evangelischen Kirchenkreis Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelische Friedenskirchengemeinde in Bergkamen,
Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen,
Evangelische Kirchengemeinde Dellwig,
Evangelische Kirchengemeinde Frömern,
Evangelische Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen,
Evangelische Kirchengemeinde zu Heeren-Werve,
Evangelische Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern,
Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke,
Evangelische Kirchengemeinde Kamen,
Evangelische Kirchengemeinde Massen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Methler,
Evangelische Kirchengemeinde Unna,
Evangelische Kirchengemeinde Unna-Königsborn
zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Unna führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegelbild zeigt sich reichende Hände über einer aufgeschlagenen Bibel mit dem Text: 1. Kor 12, 4–6; es ist umschlossen mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Unna“.
#§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der Scriba oder dem Scriba und
- weiteren fünf nicht theologischen Mitgliedern.
§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Finanzausschuss berät die Kreissynode in Finanzangelegenheiten sowie bei der Finanzplanung für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
2 Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt.
(
2
)
1 Der Nominierungsausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Kreissynode nach Auftrag des Kreissynodalvorstandes. 2 Der Nominierungsausschuss bereitet die Vorschläge für die von der Kreissynode zu bildenden Ausschüsse und durchzuführende Wahlen vor. 3 Die Zusammensetzung erfolgt durch Wahl der Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes. 4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Nominierungsausschusses berufen.
(
3
)
Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Kreiskirchenamtes werden in der Satzung für das Kreiskirchenamt geregelt.
(
4
)
Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Leitungsausschusses für das Kindergartenwerk werden in der Satzung des Kindergartenwerkes geregelt.
#§ 6
Einrichtung von ständigen Ausschüssen
- Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
- Ausschuss für Seelsorge und Beratung,
- Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Ausschuss für Mission und Ökumene,
- Ausschuss für die Kindergartenarbeit,
- Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule,
- Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer und Frauenarbeit.
(
2
)
1 Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, der das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand herstellt, von der Kreissynode berufen. 2 Die Ausschüsse werden gebildet aus Mitgliedern der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises sowie sachkundigen Gemeindegliedern, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
3 Dabei soll die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder höher sein als die Zahl der ordinierten Mitglieder.
(
3
)
1 Die Amtszeit der ständigen Ausschüsse beträgt vier Jahre. 2 Die Berufungen finden jeweils nach den Presbyteriumswahlen statt.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kreissynode auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung vorzunehmen.
(
5
)
Unter dem Vorsitz der Superintendentin oder des Superintendenten treffen sich die Vorsitzenden der Fachausschüsse zu regelmäßigen Koordinierungs- und Planungstreffen in einer Fachkonferenz unter Beteiligung des Öffentlichkeitsreferates und der Verwaltungsleitung.
(
6
)
1 Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. 2 Sie erstatten der Kreissynode regelmäßig Bericht und erarbeiten Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
(
7
)
Sie entscheiden über die Verwendung von Haushaltsmitteln, die dem ständigen Ausschuss zugeordnet sind.
(
8
)
Sie wirken bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich mit.
#§ 7
Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur
(
1
)
Der Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur hat folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Gottesdienstlandschaft im Kirchenkreis,
- Aufnahme von Entwicklungen und Initiierung neuer Impulse,
- Bearbeitung von Fragen zu kirchlichen Amtshandlungen und deren Weiterentwicklung,
- Bekanntmachung und Vernetzung von Aktivitäten der Kirchengemeinden,
- Begleitung und Unterstützung der Arbeit der Kreiskantorin oder des Kreiskantors,
- Definition der kirchlichen Kulturarbeit,
- Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören an:
- eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer,
- die Kreiskantorin oder der Kreiskantor,
- eine Prädikantin oder ein Prädikant,
- die oder der Synodalbeauftragte für den Kindergottesdienst,
- die oder der Synodalbeauftragte für kirchliche Kulturarbeit,
- die oder der Synodalbeauftragte für den Kirchentag,
- fünf sachkundige Gemeindeglieder.
(
3
)
Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
#§ 8
Ausschuss für Seelsorge und Beratung
(
1
)
Der Ausschuss für Seelsorge und Beratung hat folgende Aufgaben:
- Gestaltung und Vertretung des seelsorglichen Profils des Kirchenkreises,
- Erarbeitung von Konzepten für den Seelsorgebereich,
- Beratung der Kirchengemeinden sowie der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- fachliche und inhaltliche Begleitung der Seelsorgearbeit im Ev. Kirchenkreis Unna,
- Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses,
- mit dem Arbeitsfeld Beratung Kontakt halten.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören an:
- die Inhaberin oder der Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge,
- die oder der Beauftragte für Notfallseelsorge,
- eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer mit synodaler Seelsorgebeauftragung,
- eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer mit Schwerpunkt Altenseelsorge,
- eine Schulseelsorgerin oder ein Schulseelsorger,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstelle Kamen,
- fünf sachkundige Gemeindeglieder.
(
3
)
Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge.
#§ 9
Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung
(
1
)
Der Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung hat folgende Aufgaben:
- Vernetzung des diakonischen Engagements von Kirchenkreis und Kirchengemeinden mit dem konzilliaren Prozess,
- Begleitung der Arbeit der Diakoniepfarrerin oder des Diakoniepfarrers,
- Analyse gesellschaftlicher Herausforderungen und Entwicklung von Stellungnahmen zu diesem Themenfeld,
- Entwicklung von diakonischen Projekten,
- Wahrnehmung und Reflexion der Entwicklung der diakonischen Träger im Kirchenkreis,
- Vernetzung der Arbeit zwischen gemeindlicher und kreiskirchlicher Diakonie sowie der Arbeit der diakonischen Träger,
- Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören an:
- die Inhaberin oder der Inhaber der Diakoniepfarrstelle des Kirchenkreises,
- die oder der Synodalbeauftragte für Frieden und Friedensdienste,
- die oder der Synodalbeauftragte für Schöpfungsbewahrung,
- die oder der Synodalbeauftragte für Zuwanderung,
- eine Vertretung der Diakonie Ruhr-Hellweg,
- sechs sachkundige Gemeindeglieder.
(
3
)
Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Diakonie.
#§ 10
Ausschuss für Mission und Ökumene
(
1
)
Der Ausschuss für Mission und Ökumene hat folgende Aufgaben:
- Klärung des Selbstverständnisses von Kirche angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen,
- Entwicklung eines missionarischen Selbstverständnisses für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis,
- Begleitung und Förderung des ökumenischen Lernens vor Ort und weltweit,
- Förderung des interreligiösen Dialoges,
- Förderung der geistlichen Ressourcen in Kirchengemeinden und Kirchenkreis,
- Initiierung, Vernetzung und Bekanntmachung von Projekten zum Leitbild des Kirchenkreises,
- Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
(
2
)
1 Dem Ausschuss gehören an:
- die oder der Synodalbeauftragte für Spiritualität und geistliche Begleitung,
- die oder der Synodalbeauftragte für missionarischen Gemeindeaufbau,
- die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-jüdischen Dialog,
- die oder der Synodalbeauftragte für Weltmission und Ökumene,
- die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-islamischen Dialog,
- eine Vertretung des Tanzania Arbeitskreises,
- eine Vertretung des Arbeitskreises UCC-Partnerschaft,
- eine Vertretung des Arbeitskreises Osteuropa,
- eine Vertretung des Dordabis-Freundeskreises,
- zwei sachkundige Gemeindeglieder.
2 Die Regionalpfarrerin oder der Regionalpfarrer für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung (MÖWe) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
#§ 11
Ausschuss für die Kindergartenarbeit
(
1
)
Der Ausschuss für die Kindergartenarbeit hat folgende Aufgaben:
- Sicherstellung eines gleichmäßigen Informations- und Beratungsstandes aller Kindergartenträger im Kirchenkreis,
- Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Arbeit der Kindergärten,
- Begleitung und Beratung der Träger bei der Erstellung von pädagogischen Konzepten,
- Beratung über Grundsatz- und Finanzfragen der Kindergartenarbeit im Kirchenkreis,
- Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören an:
- die satzungsmäßigen Mitglieder des Leitungsausschusses für das Kindergartenwerk,
- je eine Vertretung von Kindergartenträgern, die nicht Mitglied im Kindergartenwerk sind,
- eine von der Leitungskonferenz der Kindergartenleitungen zu bestimmende Einrichtungsleitung.
(
3
)
Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses des Kindergartenwerkes.
#§ 12
Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule
(
1
)
Der Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule hat folgende Aufgaben:
- Begleitung und Beratung der Arbeit der Schulreferentin oder des Schulreferenten,
- Begleitung und Beratung der Arbeit der Geschäftsführung des Bereiches der Offenen Ganztagsschulen,
- Wahrnehmung und Begleitung der Angebote in den Schulen, die kirchliche und religiöse Themen berühren,
- Vernetzung der Arbeit der kirchlichen Angebote in den Schulen mit der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Konfirmandenarbeit,
- Beratung, Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden und den Regionen,
- Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören an:
- die Schulreferentin oder der Schulreferent des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführung oder die Koordinatorin oder der Koordinator des Bereiches Offener Ganztag,
- eine Schulpfarrerin oder ein Schulpfarrer (möglichst Berufsschule),
- die oder der Synodalbeauftragte für Konfirmandenarbeit,
- die oder der Synodalbeauftragte für Kinder- und Jugendarbeit,
- eine hauptamtliche Jugendreferentin oder ein hauptamtlicher Jugendreferent,
- ein Mitglied des Schulausschusses,
- vier sachkundige Gemeindeglieder.
(
3
)
Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Schulreferentin oder dem Schulreferenten des Kirchenkreises.
#§ 13
Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Begleitung der Arbeit der Fachreferenten für Familienbildung, Männerarbeit und Frauenarbeit,
- konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeitsfelder des Ausschusses unter Berücksichtigung von Genderfragen,
- Erarbeitung von Konzepten zur Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Beschreibung und Weiterentwicklung der Weiterbildungslandschaft im Kirchenkreis unter Einbeziehung der Oase Stentrop,
- Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
(
2
)
Dem Ausschuss gehören an:
- die Leitung des Referates für Erwachsenenbildung und Männerarbeit,
- die Leitung des Referates für Familienbildung,
- die Leitung des Frauenreferates,
- eine Vertretung des Bildungs- und Begegnungszentrums der Oase Stentrop,
- die oder der Synodalbeauftragte für Frauenarbeit,
- die oder der Synodalbeauftragte für Männerarbeit,
- fünf sachkundige Gemeindeglieder.
(
3
)
Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
#§ 14
Regionalgruppen
(
1
)
Vom Kreissynodalvorstand werden folgende Regionalgruppen gebildet:
Bergkamen, Kamen, Unna und Fröndenberg-Holzwickede.
(
2
)
Die Regionalgruppen haben folgende Aufgaben:
- Förderung der regionalen Gemeindearbeit durch Kooperation und Entwicklung von gemeinsamen Arbeitsfeldern,
- Wahrnehmung der gemeinsamen kirchlichen Verantwortung im Stadtgebiet/Regionalgebiet in gesellschaftlich relevanten Themenfeldern,
- Vertretung gemeinsamer Interessen und Positionen in der Öffentlichkeit,
- Wahrnehmung der kirchlichen Vertretung in kommunalen Ausschüssen,
- gemeinsame Repräsentation der Kirchengemeinden in der Öffentlichkeit bei besonderen Anlässen.
§ 155#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Sie tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Juli 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 20. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 280) außer Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Kreissatzung (KABl. 2024 I Nr. 23 S. 40) ist diese Fassung mit Ablauf des 31. Mai 2024 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Kreissatzung (KABl. 2024 I Nr. 23 S. 40) ist diese Fassung mit Ablauf des 31. Mai 2024 außer Kraft getreten.