.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 711#
Geltungszeitraum von: 01.07.2014
Geltungszeitraum bis: 31.05.2024
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde
Bockum-Hövel1#
Vom 13. Mai 2014
(KABl. 2014 S. 92)
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO4#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO5#). 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO6# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO7# (§§ 3 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO8# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk I – Hövel
- Gemeindebezirk II – Bockum
- Gemeindebezirk III – Uphof
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu zwei Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Bau und Finanzen
- gemeindliches Leben
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- bis zu sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung10# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss Bau und Finanzen
Der Fachausschuss für Bau und Finanzen hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Bau- und Finanzfragen,
- er erstellt den Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie der Kostendeckungspläne,
- er bereitet die Um- und Neubaumaßnahmen vor, überwacht die Baumaßnahmen und Bausanierungen und überwacht die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude,
- er erarbeitet Vorschläge für die Einstellung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für das Gemeindebüro; er begleitet die Arbeit dieser Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
§ 5
Fachausschuss für gemeindliches Leben
Der Fachausschuss für gemeindliches Leben hat folgende Aufgaben:
- er berät, begleitet, unterstützt und überprüft die Umsetzung der jeweilig gültigen Gemeindekonzeption,
- er trägt die Verantwortung für eine lebendige und zukunftsweisende Gemeindearbeit,
- er hält Kontakt zu den weiteren Gruppen und Projektgruppen.
§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 711#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung vom 12. Oktober 1994 (KABl. 1995 S. 60) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bockum-Hövel vom 19. März 2024 (KABl. 2024 I Nr. 32 S. 54) ist die Satzung mit Ablauf des 31.05.2024 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bockum-Hövel vom 19. März 2024 (KABl. 2024 I Nr. 32 S. 54) ist die Satzung mit Ablauf des 31.05.2024 außer Kraft getreten.