.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel1#
Vom 10. April 2024
(KABl. 2024 I Nr. 33 S. 57)
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
3
)
Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und einen Fachausschuss für das Friedhofswesen.
(
4
)
Das Presbyterium kann sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Funktion eines Fachausschusses für Finanz-, Gebäude- und Liegenschafts- sowie Personalangelegenheiten hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. 2 Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen, die ihm von anderen Ausschüssen oder von Beauftragten vorgelegt werden, und erstellt gegebenenfalls die erforderlichen Beschlussvorlagen. 3 Der geschäftsführende Ausschuss hat darüber hinaus in nachfolgenden Bereichen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Finanzen:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfes, einschließlich Stellenplan,
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
- Gebäude und Liegenschaften:
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung, Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung und Überwachung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Überwachung der Pflege der Liegenschaften,
- Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes in bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe.
- Personal:Entscheidung von Personalangelegenheiten einschließlich Ausschreibungen, Einstellungen, Dienstanweisungen, Entlassungen bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Entgeltgruppe im Rahmen des Stellenplanes.
(
4
)
1 Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- bis zu drei weitere Presbyteriumsmitglieder.
2 Mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer soll Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sein. 3 Insgesamt müssen dem geschäftsführenden Ausschuss in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören. 4 Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung nehmen ihre Funktion und Aufgaben ebenfalls im geschäftsführenden Ausschuss wahr.
(
6
)
Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses sowie den weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
7
)
Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien entsprechend.
#§ 3
Fachausschuss für das Friedhofswesen
(
1
)
Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse; er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen das Friedhofswesen allgemein sowie den Gemeindefriedhof betreffenden Belangen,
- Beratung des den Friedhofsbereich betreffenden Teil des Haushaltsplanes,
- Beratung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung,
- beratende Mitwirkung bei Personalentscheidungen im Bereich des Friedhofswesens.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Fachausschusses sind:
- bis zu sechs Presbyteriumsmitglieder,
- bis zu zwei im Fachbereich tätige Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
3
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
(
4
)
Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(
5
)
Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
6
)
Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien entsprechend.
#§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Inkrafttreten3#
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juni 2024 in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel vom 24. Januar 2024 (KABl. 2024 I Nr. 10 S. 18) ist die bisherige Gemeindesatzung (KABl. 2019 S. 150) mit Ablauf des 31.01.2024 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel vom 24. Januar 2024 (KABl. 2024 I Nr. 10 S. 18) ist die bisherige Gemeindesatzung (KABl. 2019 S. 150) mit Ablauf des 31.01.2024 außer Kraft getreten.