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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 1
§ 2
§ 1
#§ 2
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§ 1
§ 2
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Ausgabe 7Bielefeld, 31. Juli 2024
Arbeitsrechtsregelungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 27. Juni 2024 |
Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 26. Juni 2024 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 42Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
und anderer Ordnungen – Jahressonderzahlung
und anderer Ordnungen – Jahressonderzahlung
Vom 26. Juni 2024
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2024, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „670“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 2
Änderung von Anlage 1 der AzubiO
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 wird § 5 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 3
Änderung der PraktO
Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „670“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 4
Änderung von Anlage 1 der KrSchO
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 5
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflege
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 6
Änderung der Anlage 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
Dortmund, 26. Juni 2024 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze |
Nr. 43Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 12 Absatz 3 BAT-KF
§ 12 Absatz 3 BAT-KF
Vom 26. Juni 2024
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2024, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„
(
3
)
Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 2 bis SE 9 eingruppiert sind, sowie Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130 Euro.
Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 2 und 3 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind, in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben, sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, sowie Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8) in der Berufsgruppe 2 Fallgruppe 7 oder Berufsgruppe 3 Fallgruppe 1 in einer der Entgeltgruppen SE 11 bis SE 12 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180 Euro.“
#§ 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dortmund, 26. Juni 2024 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze |
Satzungen / Verträge
Nr. 44Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
Vom 22. Juni 2024
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 1. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 67), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 30. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 103 S. 235), wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden nach dem Wort „gehören“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Auf der Grundlage der Einteilung des Kirchenkreises in Regionen gehören dem Finanzausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Region, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienste des Kirchenkreises und weitere sachkundige Mitglieder an.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2024 in Kraft.
Bielefeld, 22. Juni 2024 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Bald | Steffen |
Genehmigung
Die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 22. Juni 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 25. Juni 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-2200 |
Nr. 45Satzung zur Aufhebung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
für das Kreiskirchenamt
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
für das Kreiskirchenamt
Vom 22. Juni 2024
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 23. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 164) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft.
Bielefeld, 22. Juni 2024 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Bald | Steffen |
Genehmigung
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 22. Juni 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Juli 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 600.01-2200 |
Nr. 46Anlage zu § 1 der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
Vom 24. Januar 2024
#Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg hat auf Grund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Medebach aus dem Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Winterberg aus dem Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein zur Evangelischen Friedenskirchengemeinde Hochsauerland im Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein zum 1. Januar 2024 (KABl. 2023 I Nr. 82 S. 195) gemäß § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 29. September 2018 (KABl. 2018 S. 271) durch Beschluss vom 24. Januar 2024 die Angehörigkeit der folgenden Kirchengemeinden zum Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg festgestellt.
„Anlage zu § 1
Zum Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg sind die folgenden 26 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
- Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg,
- Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Brilon,
- Evangelische Kirchengemeinde Ense,
- Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
- Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
- Evangelische Kirchengemeinde Hüsten,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
- Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
- Evangelische Kirchengemeinde Marsberg,
- Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
- Evangelische Kirchengemeinde Meschede,
- Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
- Evangelische Kirchengemeinde Neheim,
- Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
- Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
- Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig,
- Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest,
- Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
- Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
- Evangelische Kirchengemeinde Sundern,
- Evangelische Kirchengemeinde Warstein,
- Evangelische Kirchengemeinde Werl,
- Evangelische Kirchengemeinde Weslarn,
- Evangelische Kirchengemeinde Wickede (Ruhr).“
Die Richtigkeit der Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg wird bestätigt.
Bielefeld, 2. Juli 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 030.21-5500 |
Bekanntmachungen
Nr. 47Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl,
Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg
Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg
Landeskirchenamt | Bielefeld, 18. Juni 2024 |
Az.: 010.12-4132 |
Die Evangelische Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl, Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg, führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rönsahl sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld |
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld | |
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de | |
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD | |
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Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich |