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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 65Ordnung zur Aufhebung der Ordnung
für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen

Vom 20. August 2024

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Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Ordnung

Die Ordnung für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen vom 14. Oktober 2014 (KABl. 2014 S. 220) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bielefeld, 20. August 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Juhl
Az.: 670.03

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 29. Oktober 2024
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 28. Oktober 2024 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 66Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Vom 28. Oktober 2024

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§ 1
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 12. Mai 2005, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 13. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
  1. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgelt
    monatlich in Euro
    ab 1. Januar 2025
    1
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer
    2.173,91
    2
    Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf
    2.374,01
  2. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach Fallgruppe:
    1
    12,82 Euro
    2
    14,00 Euro
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dortmund, 28. Oktober 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 67Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für das Kindergartenwerk des Evangelischen Kirchenkreises Unna

Vom 13. November 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Unna hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung für das Kindergartenwerk des Evangelischen Kirchenkreises Unna vom 11. Juni 2014 (KABl. 2014 S. 119), geändert durch die Änderung der Satzung für das Kindergartenwerk des Evangelischen Kirchenkreises Unna vom 22. Juni 2016 (KABl. 2016 S. 305, KABl. 2017 S. 50), wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
ein aus jeder Kirchengemeinde, auf deren Gebiet sich eine Tageseinrichtung in Trägerschaft des Kindergartenwerkes befindet, auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes durch die Kreissynode bestelltes Presbyteriumsmitglied.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Unna, 13. November 2024
Evangelischer Kirchenkreis Unna
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Schneider
Josefowitz
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Kindergartenwerk des Evangelischen Kirchenkreises Unna vom 13. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-5200

Nr. 68Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn

Vom 12. September 2024

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Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 28. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 24 S. 39) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 4 wird gestrichen.
  2. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
    „Mitfinanzierung der Substanzerhaltung der historischen Kirchen Oberste Stadtkirche, Reformierte Kirche und Bauernkirche,“
  3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand können beratende Ausschüsse bilden.“
  4. § 6 Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
    „in gemeinsamer Verantwortung für die historischen Kirchen trägt die Versöhnungskirchengemeinde den Aufwand der Obersten Stadtkirche und der Reformierten Kirche. Für die Substanzerhaltung der Bauernkirche stellt der Gemeindeverband dem zuständigen Rechtsträger jährlich als Sonderumlage 18.000 € zur Verfügung. Die Christus-Kirchengemeinde, die Erlöser-Kirchengemeinde, die Johannes-Kirchengemeinde und die Maria-Magdalena-Kirchengemeinde finanzieren die Sonderumlage im Verhältnis der Zahl ihrer Gemeindeglieder, die der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn für das betreffende Jahr seinen Zuweisungen an die Kirchengemeinden zugrunde legt. Über Änderungen des Schlüssels entscheidet die Verbandsvertretung,“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Iserlohn, 12. September 2024
Evangelischer Gemeindeverband Iserlohn
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Mindemann
Mayer
Löprich
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 12. September 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 6. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.21-3970

Nr. 69Satzung des
Evangelischen Fachverbandes Familienbildung
Rheinland-Westfalen-Lippe

Landeskirchenamt
Bielefeld, 22. Oktober 2024
Az.: 542.3
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung „Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“, die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
„Evangelischer Fachverband Familienbildung
Rheinland-Westfalen-Lippe“

Vom 19. Februar 2024

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§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
( 2 ) Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Evangelische Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL. Hinsichtlich der fachlichen und fachpolitischen Interessenwahrnehmung seiner Mitglieder arbeitet der Fachverband gemeinsam und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die Weiterentwicklung der Familienbildung. Der Fachverband dient der wechselseitigen Beratung, Förderung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Kernaufgaben des Fachverbandes sind die Erarbeitung von fachpolitischen Positionen und die fachliche Weiterentwicklung, Beratung und Förderung seiner Mitglieder.
Dies geschieht insbesondere durch:
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
  2. Entwicklung, Erarbeitung und in Abstimmung mit der Diakonie RWL Veröffentlichung von fachlichen und fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen,
  3. Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
  4. Kontaktpflege und Informationsaustausch mit familien- und bildungspolitischen Institutionen in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
  5. Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder,
  6. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
  7. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
  8. Unterstützung bei der Organisation und Koordination von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Träger, die Einrichtungen der Familienbildung unterhalten.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
  2. wenn keine Einrichtungen der Familienbildung gemäß Absatz 1 von dem Träger mehr unterhalten werden.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Mitgliederversammlung lässt sich jedes Mitglied (gemäß § 4 Absatz 1) durch eine entsandte, natürliche Person (entsandte Person) vertreten. Jedes Mitglied des Fachverbandes hat eine Stimme, die von der entsandten Person wahrgenommen wird. Mitglieder können als entsandte Personen nur Mitarbeitende oder Organmitglieder des Mitgliedes bestimmen.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
( 3 ) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitz oder der Stellvertretung geleitet.
( 5 ) Sachkundige Personen mit beratender Stimme können von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Mitgliederversammlung geladen werden.
( 6 ) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
( 7 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt.
( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 9 ) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Mitglieder gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen evangelischer Familienbildungsarbeit und Familienpolitik,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu zehn Personen. Vier Personen werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Entsandten gewählt. Davon sollen zwei Mitglieder Personen sein, die Einrichtungen der Familienbildung aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten, und zwei Mitglieder Personen sein, die Einrichtungen der Familienbildung aus den Gebieten der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vertreten. Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche können gemeinsam bis zu drei Personen in den Vorstand entsenden. Die Diakonie RWL entsendet eine Person in den Vorstand. Zusätzlich kann der Vorstand weitere zwei Mitglieder im Laufe einer Wahlperiode (Absatz 2) kooptieren. Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt die vier von ihr zu bestimmenden Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren. Scheidet ein von den Landeskirchen oder der Diakonie RWL entsandtes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so entsendet die jeweilige Institution eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
( 5 ) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
( 6 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
( 7 ) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Die Regelungen gemäß § 6 Absatz 9 finden entsprechende Anwendung.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand wirkt auf die Erfüllung der Aufgaben des Fachverbandes (§ 2) hin.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung,
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Erstattung eines jährlichen Berichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
  6. Berufung von Ausschüssen und sachverständigen Personen.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird von der/dem zuständigen Mitarbeitenden der Diakonie RWL ausgeübt.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
( 3 ) Die Geschäftsführung stellt die notwendige Kommunikation und Koordination zwischen der Diakonie RWL und dem Fachverband sicher.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse.
( 3 ) § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL bleibt unberührt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 in Düsseldorf beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 30. Juni 2011.
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Einvernehmen

Mit der Satzung zur Änderung der Satzung
„Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“
vom 19. Februar 2024 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 28. Oktober 2024.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Nr. 70Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier),
kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung
für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford

Vom 14. Mai 2024

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Das Presbyterium der Evangelisch-Reformierten Petri-Kirchengemeinde Herford hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford vom 30. September 2002 (KABl. 2003 S. 32), geändert durch die Satzungsänderung vom 30. September 2010 (KABl. 2010 S. 320), wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Stiftungsrates“ durch das Wort „Presbyteriums“ ersetzt.
  2. In § 5 Absatz 2 werden die Worte „der Stiftungsrat“ durch die Worte „das Presbyterium“ ersetzt.
  3. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.
  4. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 7 bis 9 und wie folgt gefasst:
    „§ 7
    Rechtsstellung des Presbyteriums
    (1) Die Stiftung wird vom Presbyterium der Evangelisch-Reformierten Petri-Kirchengemeinde Herford geleitet.
    (2) Die Mitglieder des Presbyteriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
    (3) Die Aufgaben des Presbyteriums sind insbesondere:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und die Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Herford oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
    2. mindestens einmal jährlich die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
    § 8
    Anpassung an veränderte Verhältnisse
    Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Presbyteriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugutekommen.
    § 9
    Auflösung der Stiftung
    Das Presbyterium kann die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.“
  5. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die §§ 10 und 11.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Herford, 14. Mai 2024
Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford
Das Presbyterium
(L. S.)
Ries
von Gumberz
Henke
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Agape-Stiftung (aus dem Nachlass Dieter Ernstmeier), kirchlich-diakonische Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Petri-Kirchengemeinde Herford, wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 7. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29/3715

Urkunden

Nr. 71Änderung des Namens des Kirchenkreisverbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn,
Lüdenscheid-Plettenberg und Soest

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß § 5 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Auf Grund der Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg und des Evangelischen Kirchenkreises Soest zum 1. Januar 2019 (KABl. 2017 S. 206) führt der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest zukünftig den Namen „Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg“.
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§ 2

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bielefeld, 26. November 2018
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.11-8300
Die Namensänderung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Oktober 2024 – Az.: 48.03.01.2024 – staatlich genehmigt.

Berichtigungen

Nr. 72Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wellinghofen

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wellinghofen (KABl. 2024 I Nr. 63 S. 110) wird wie folgt berichtigt:
Das Datum der Beschlussfassung des Presbyteriums „19. September 2024“ wird jeweils durch das Datum „25. September 2024“ ersetzt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich