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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 48#
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 1010#
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne1#, 2#
Vom 30. Juni 2018
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen | 17. Juni 2023 | Titel | neu gefasst | |
§ 4 Sätze 1 u. 2 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 2 | eingefügt | ||||
§ 10 | gestrichen | ||||
§ 11 | neu nummeriert |
Inhaltsübersicht
Präambel
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
1Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz5# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und im allgemeinen Haushalt des Kirchenkreises ausgewiesen. 2Sie werden aus der Verbundenheit der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises untereinander und aus der Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. 3Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises führen eine gemeinsame Finanzplanung durch.
#§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse.
(
2
)
1Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2Die Gemeindegliederzahl ist jährlich aus der zentralen Gemeindegliederkartei beim Kirchenkreis zu ermitteln (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
(
3
)
1Weitere Zuweisungen werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ausgewiesen. 2Über die Gewährung von weiteren Zuweisungen über Absatz 2 hinaus entscheidet die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltplanes. 3Näheres kann in den Haushaltsrichtlinien geregelt werden (vgl. § 6 Absatz 1 Buchstabe a). 4Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes kann unter Beachtung von § 5 Finanzausgleichsgesetz6# für weitere Aufgabenbereiche ein besonderer Bedarf anerkannt werden.
(
4
)
1Die Kirchengemeinden legen ihre Haushaltspläne zur Prüfung dem Kreissynodalvorstand zu dem von ihm festgesetzten Termin vor. 2Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. 3Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als anerkannt.
(
5
)
1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
(
6
)
1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand möglichst frühzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungen. 3Die Errichtung und Bewertung von Personalstellen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kreissynodalvorstand.
(
7
)
1Bei der Feststellung der Pauschale nach Absatz 1 werden Erträge aus dem Grundvermögen des Kirchenvermögens bis zu 50 Prozent zuweisungsmindernd angerechnet. 2Näheres wird in den Haushaltsrichtlinien geregelt (vgl. § 6 Absatz 1 Buchstabe a). 3Erträge aus zweckgebundenen Rücklagen sowie aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Kirchengemeinden in voller Höhe.
(
8
)
Aus ihren Einnahmen und den Zuweisungen bilden die Gemeinden ihre Haushaltspläne.
#§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Gemeindepfarrstellen
1Die Finanzausgleichskasse erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz7# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %; sie sind an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
#§ 48#
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1Der Kirchenkreis erhält für seine Arbeit und die Fachbereiche eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs aus der Finanzausgleichskasse. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
(
2
)
Für den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt veranschlagt.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Substanzerhaltungsrücklage.
(
2
)
1Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. 2Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
- 1Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sicherzustellen. 2Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen und ist spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres, in dem sie in Anspruch genommen wird, wieder aufzufüllen.
- 1Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen zum Beispiel auf Grund von Kirchensteuerausfällen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können. 2Sie wird gemäß Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Finanzausschusses nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
- 1Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Mitfinanzierung von Bau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bestimmt. 2Über die Bewilligung von Finanzhilfen auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. 3Näheres kann in den Haushaltsrichtlinien geregelt werden (vgl. § 6 Absatz 1 Buchstabe a).
(
3
)
Weitere Rücklagen können gebildet werden.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand mit Beratung durch den Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze und Ausgaben beschließen,
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wählt die Kreissynode einen ständigen Finanzausschuss.
(
2
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Dem Finanzausschuss können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
3
)
1Der Finanzausschuss besteht aus vier ordinierten und fünf nichtordinierten Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. 4Unter den ordinierten Mitgliedern müssen drei Inhaber einer Gemeindepfarrstelle und ein Inhaber einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sein. 5Ein nichtordiniertes Mitglied soll dem Kreissynodalvorstand angehören. 6Vier der nichtordinierten Mitglieder müssen Presbyterinnen oder Presbyter sein, ein weiteres kann ein zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters befähigtes Gemeindeglied aus dem Kirchenkreis sein.
(
4
)
1Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 2Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Finanzausschusses und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanzausschusses gilt Artikel 102 Kirchenordnung9#.
(
5
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragt. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
6
)
Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(
7
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kreiskirchenamtes (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Der Kreissynodalvorstand informiert in entsprechender Weise die Kirchengemeinden.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 1010#
Inkrafttreten11#
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
2Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023.
1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Finanzsatzung (KABl. 2024 I Nr. 49 S. 89) ist die bisherige Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Finanzsatzung (KABl. 2024 I Nr. 49 S. 89) ist die bisherige Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.
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8 ↑ § 4 Sätze 1 u. 2 zu Abs. 1 gefasst und Abs. 2 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023.
8 ↑ § 4 Sätze 1 u. 2 zu Abs. 1 gefasst und Abs. 2 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023.