.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Kirchengesetz
über die Bildung von Kinder- und Jugendvertretungen
(Kinder- und Jugendvertretungsgesetz – KJVG)
Vom 27. November 2024
####Präambel
Die Arbeit mit jungen Menschen in der Evangelischen Kirche von Westfalen ist Teil ihres kirchlichen Auftrags. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die jungen Menschen in ihrer Beziehung zu Gott, zu ihren Mitmenschen und zu sich selbst. Die Arbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des lebensbejahenden Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung in Gottes Reich.
Dieses Kirchengesetz ermöglicht und fördert eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten für junge Menschen, um die Arbeit mit jungen Menschen in der Kirche zu stärken und die gemeinsame Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Miteinander der Generationen zu fördern.
#§ 1
Verantwortlichkeit
(
1
)
Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche schaffen gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen unter 27 Jahren (junge Menschen) die Voraussetzungen, dass Arbeit mit jungen Menschen angemessen durchgeführt werden kann.
(
2
)
1 Junge Menschen können sich in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche zu kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen zusammenschließen, um ihre Anliegen und Interessen zu vertreten und kirchliche Arbeit mit jungen Menschen selbst zu organisieren, gemeinschaftlich zu gestalten und mitzuverantworten (Jugendverbandsarbeit). 2 Diese Tätigkeit ist Teil des Wirkens der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche und findet in Zusammenarbeit mit diesen statt. 3 Träger sind dabei die Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder die Landeskirche.
#§ 2
Kirchliche Kinder- und Jugendvertretungen
(
1
)
1 Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen der jeweiligen Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche. 2 In einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung sind alle jungen Menschen organisiert, die Kirchenmitglieder sind oder, ohne Kirchenmitglieder zu sein, an den Angeboten teilnehmen oder daran mitwirken (Zugehörige).
(
2
)
Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen müssen eine Geschäftsordnung haben, mit der sie ihre Organe und Strukturen sowie deren Arbeitsweise selbst festlegen.
(
3
)
1 Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen handeln durch Organe. 2 Diese können insbesondere eine Versammlung aller Mitglieder und ein geschäftsführendes Organ sein.
(
4
)
1 Menschen, die Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind, müssen in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens die einfache Mehrheit haben. 2 Junge Menschen müssen zudem in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen haben.
(
5
)
1 In den kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind Kinder ab sechs Jahren stimmberechtigt. 2 Wählbar sind junge Menschen ab 13 Jahren.
(
6
)
Wenn ein Mitglied eines Organes während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, behält es seine Position bis zum Ende der Amtszeit.
(
7
)
Die Geschäftsordnung kann eine Beteiligung rechtlich selbstständiger Jugendverbände vorsehen, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen.
#§ 3
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung in der Kirchengemeinde
(
1
)
Aufgabe der Kirchengemeinde ist es, eine bestehende kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
(
2
)
1 Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Kirchenmitglieder und Zugehörigen in der Kirchengemeinde eine kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. 2 Die Kirchengemeinde fördert die Bildung einer kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem sie das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. 3 Das Zusammentreten kann insbesondere erfolgen, indem
- alle jungen Menschen in der Kirchengemeinde zu einer Gründungsversammlung eingeladen werden oder
- alle Gruppen der Kirchengemeinde, in denen Angebote für junge Menschen gemacht werden, eingeladen werden, Vertretende in eine Gründungsversammlung zu wählen.
(
3
)
1 In der Gründungsversammlung sind alle Menschen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 im Alter von sechs bis 26 Jahren stimmberechtigt. 2 Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben junge Mitglieder der Kirchengemeinde anwesend sind.
(
4
)
Die Gründungsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung für die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung.
#§ 4
Anerkennung der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung
1 Das Presbyterium erkennt die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung als Einrichtung der Kirchengemeinde per Beschluss an, wenn diese unter Beachtung des Zwecks und der Regelungen dieses Gesetzes gebildet wurde und die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung und ihre Geschäftsordnung die Voraussetzungen von § 12 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen. 2 Es zieht die Anerkennung zurück, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder das Wirken der Kinder- und Jugendvertretung nicht mit der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags in Einklang steht.
#§ 5
Aufgaben und Befugnisse der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung
(
1
)
Die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Kirchengemeinde,
- Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der kirchlichen Arbeit mit jungen Menschen,
- Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
- Entscheidung über die Verwendung von Mitteln, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Kirchengemeinde oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
- Vorschlagsrecht für junge Mitglieder des Presbyteriums nach dem kirchlichen Recht,
- Mitwirkung in Form des Benehmens bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen, soweit keine dringenden Gründe entgegenstehen,
- Mitwirkung in der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung im Kirchenkreis nach deren Geschäftsordnung,
- Entsendung von Vertretenden in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendring),
- Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen.
(
2
)
1 Das Presbyterium und die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. 2 Das Presbyterium setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung. 3 Es ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
(
3
)
1 Das Presbyterium kann der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 2 Entscheidungsbefugnisse werden durch Satzung übertragen.
#§ 6
Geschäftsführung
1 Die Kirchengemeinde handelt für die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung im Rechtsverkehr und sorgt für eine Erledigung der Geschäfte, wobei der Kinder- und Jugendvertretung ein Prüfrecht zusteht. 2 Beschlüsse der Organe der Kinder- und Jugendvertretung sind durch sie umzusetzen, sofern sie nicht rechtswidrig sind oder der Kirchengemeinde durch die Umsetzung ein Schaden droht.
#§ 7
Schlichtung
1 Bei Streitigkeiten zwischen der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung und dem Presbyterium kann das kreiskirchliche Jugendreferat zur Verständigung angerufen werden. 2 Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig. 3 Er muss sich vorher mit der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen setzen und er kann die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch nehmen.
#§ 8
Gemeinsame Kinder- und Jugendvertretung
(
1
)
1 Eine gemeinsame kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann für mehrere Kirchengemeinden gebildet werden. 2 Dabei ist zu klären, welcher kirchlichen Körperschaft die Rolle der Trägerschaft zukommt. 3 Die Vorschriften der §§ 3 bis 7 gelten entsprechend.
(
2
)
1 Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann auch in Zuordnung zu einem Verband nach dem Verbandsgesetz gebildet werden, zu dem sich Kirchengemeinden zusammengeschlossen haben. 2 Die Vorschriften der §§ 3 bis 7 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Vorstand zuständig ist.
#§ 9
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises
(
1
)
Aufgabe des Kirchenkreises ist es, eine bestehende kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
(
2
)
1 Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Kirchenmitglieder und Zugehörigen im Kirchenkreis eine kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. 2 Der Kirchenkreis fördert die Bildung einer kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem er das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. 3 Die Bildung kann insbesondere erfolgen, indem der Kreissynodalvorstand
- alle jungen Menschen im Kirchenkreis zu einer Gründungsversammlung einlädt oder
- alle Kinder- und Jugendvertretungen im Kirchenkreis einlädt, Vertretende zu entsenden.
§ 10
Aufgaben und Befugnisse der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung
(
1
)
Die kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Vertretung der Interessen der jungen Menschen im Kirchenkreis,
- Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
- Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SBG VIII gewährt werden,
- Entscheidung über die Verwendung von Mitteln, die der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung vom Kirchenkreis oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
- Vorschlagsrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen des Kirchenkreises nach dem kirchlichen Recht,
- Mitwirkung in Form des Benehmens bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen, sofern keine dringenden Gründe entgegenstehen,
- Anhörung bei der Konzeption des Kirchenkreises für die Arbeit mit jungen Menschen,
- Mitwirkung in der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach deren Geschäftsordnung,
- Entsendung von Vertretenden in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendring),
- Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand und die kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. 2 Der Kreissynodalvorstand setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der Kinder- und Jugendvertretung. 3 Er ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 2 Entscheidungsbefugnisse werden durch Satzung übertragen.
#§ 11
Schlichtung
1 Bei Streitigkeiten zwischen der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und den Leitungsorganen des Kirchenkreises oder der Geschäftsführung kann das Amt für Jugendarbeit zur Verständigung angerufen werden. 2 Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet die Kirchenleitung endgültig. 3 Sie muss sich vorher mit der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen setzen.
#§ 12
Entsprechende Geltung
(
1
)
Im Übrigen gelten für den Kirchenkreis die Vorschriften von § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 und § 6 entsprechend, wobei für die Anerkennung der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung der Kreissynodalvorstand zuständig ist.
(
2
)
1 Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann auch in Zuordnung zu einem Verband nach dem Verbandsgesetz gebildet werden, zu dem sich Kirchenkreise zusammengeschlossen haben. 2 Die Vorschriften von § 3 Absatz 3 und 4, § 4 und § 6 sowie der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Vorstand zuständig ist.
#§ 13
Bildung einer landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung
1 Aufgabe der Landeskirche ist es, eine bestehende landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen. 2 Sofern eine solche nicht besteht, können die jungen Mitglieder und Zugehörigen in der Landeskirche eine solche bilden.
#§ 14
Aufgaben und Befugnisse der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung
(
1
)
Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Landeskirche,
- Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit jungen Menschen,
- Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel, die der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
- Entscheidung über die Verwendung von Mitteln, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Landeskirche oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden, sowie Bewirtschaftung des kirchlichen Jugendplanes,
- Vorschlagsrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen der Landeskirche nach dem kirchlichen Recht,
- Mitwirkung in Form des Benehmens bei der Besetzung der Stellen der theologischen Leitung und der Geschäftsführung des Amtes für Jugendarbeit, soweit keine dringenden Gründe entgegenstehen,
- Entsendung von Vertretenden in weitere Gremien,
- Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen.
(
2
)
1 Die Landessynode oder die Kirchenleitung können der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Einverständnis weitere Aufgaben übertragen. 2 Die Landessynode kann die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung als ständigen Ausschuss der Landessynode benennen.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung pflegt den Kontakt zur landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und unterrichtet sie über Fragen mit Bedeutung für junge Menschen. 2 Sie benennt dazu eine zuständige Person, die an den Sitzungen der Organe der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit zumindest beratender Stimme teilnehmen und dabei vertreten werden kann. 3 Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung stellt der Kirchenleitung die Protokolle der Sitzungen ihrer Organe zur Verfügung.
#§ 15
Entsprechende Geltung
(
1
)
Für die Anerkennung der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung entsprechend § 4 ist die Kirchenleitung zuständig.
(
2
)
Das Amt für Jugendarbeit sorgt unter entsprechender Anwendung von § 6 für eine Erledigung der Geschäfte der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung.
#§ 16
Schutz vor sexualisierter Gewalt
1 Alle in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Tätigen unterliegen dem kirchlichen Recht zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. 2 Die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung untersteht insofern der kirchlichen Aufsicht.
#§ 17
Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendverbänden
1 Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche können mit selbstständigen Jugendverbänden, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen, zusammenarbeiten oder bestimmte Aufgaben der Arbeit mit jungen Menschen durch sie durchführen lassen. 2 Sie schließen dazu Vereinbarungen mit den selbstständigen Jugendverbänden. 3 Die Geltung des kirchlichen Rechts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt oder eines entsprechenden Schutzstandards muss gewährleistet sein.
#§ 18
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.