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Richtlinien
für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Arbeitsweise des Gemeindebeirats

Vom 24. November 1976

(KABl. 1977 S. 2)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 75 Abs. 5 der Kirchenordnung1# folgende Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirates beschlossen:
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I.

  1. Gemäß Artikel 75 Abs. 1 der Kirchenordnung2# soll das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit für die Dauer seiner Amtszeit einen Gemeindebeirat berufen. Das Presbyterium ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde beratende Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 76 der Kirchenordnung3# gebildet sind oder wenn nicht die Arbeit der Gemeinde nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gemäß Artikel 77 der Kirchenordnung4# gegliedert ist.
  2. Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken. Der Gemeindebeirat kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben über alle Fragen beraten, die das Leben der Gemeinde berühren. Der Beirat kann dem Presbyterium Vorschläge für die Gestaltung der Gemeindearbeit machen.
  3. Das Presbyterium soll den Gemeindebeirat über wichtige Vorgänge in der Gemeinde unterrichten. Es kann dem Gemeindebeirat Fragen der Gemeindearbeit zur Beratung und Stellungnahme vorlegen. Es soll dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gemeindebeirates Gelegenheit geben, die Vorschläge des Gemeindebeirates im Presbyterium vorzutragen.
  4. Die Berufung des Gemeindebeirates soll innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Presbyterwahl geschehen.
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II.

  1. Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. Die Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter soll nicht mehr als die Hälfte der Zahl der Gemeindeglieder betragen. Die Gemeindeglieder müssen berechtigt sein, an den Wahlen zum Presbyterium teilzunehmen; von dieser Bestimmung kann bei den Vertretern der Jugendarbeit abgesehen werden.
  2. Der Gemeindebeirat soll nicht mehr Mitglieder haben als die dreifache Zahl der Mitglieder des Presbyteriums.
  3. Die Mitglieder des Gemeindebeirates werden durch das Presbyterium berufen. Den Gemeindegliedern ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Berufung zu machen. Auf diese Möglichkeit ist durch Abkündigung im Gottesdienst hinzuweisen. Die Vorschläge müssen schriftlich eingereicht und von mindestens fünf Gemeindegliedern oder Mitarbeitern unterschrieben sein.
  4. Die Amtszeit des Gemeindebeirates endet jeweils mit dem Abschluss der Presbyterwahl.
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III.

  1. Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. Einen Antrag des Presbyteriums auf Einberufung des Gemeindebeirates soll entsprochen werden. Für die Verhandlungen des Gemeindebeirates gelten die Bestimmungen der Artikel 68 bis 71 der Kirchenordnung5# entsprechend.
  2. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Die erste Sitzung des Gemeindebeirates nach seiner Berufung wird von dem Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen, unter dessen Leitung die Wahl des Vorsitzenden des Gemeindebeirates und seines Stellvertreters vollzogen wird.
  4. Gemeinsame Beratungen des Gemeindebeirates mit dem Presbyterium werden von dem Vorsitzenden des Gemeindebeirates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen und von dem Vorsitzenden des Gemeindebeirates geleitet.
  5. Der Gemeindebeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
  6. Über jede Sitzung des Gemeindebeirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist. Sie ist dem Presbyterium mitzuteilen und bei den Gemeindeakten aufzubewahren.

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1 ↑ jetzt Artikel 72 Abs. 5 KO (Nr. 1)
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2 ↑ jetzt Artikel 72 Abs. 1 KO (Nr. 1)
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3 ↑ jetzt Artikel 73 KO (Nr. 1)
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4 ↑ jetzt Artikel 74 KO (Nr. 1)
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5 ↑ jetzt Artikel 65-68 KO (Nr. 1)