.§ 1
§ 2
#§ 3 
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
        
      Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“
Vom 2. Dezember 2024
(KABl. 2024 I Nr. 86 S. 159)
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg hat für die Arbeit der Evangelischen Jugendbildungsstätte in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Grundsätze
			(
			1
			)
		  1 Die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg (Jugendbildungsstätte) ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg.  2 In ihr wirken der Kirchenkreis, die Gemeinden und die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen.
			(
			2
			)
		 Die Jugendbildungsstätte hat als Einrichtung des Kirchenkreises Tecklenburg die Aufgabe, Jugendhilfe und Jugendbildung in evangelischer Verantwortung zu ermöglichen, zu fördern und zu gestalten.
#§ 2
Aufgaben 
			(
			1
			)
		 Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg und durch den Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“ als Bildungseinrichtung und Begegnungsstätte.
			(
			2
			)
		 Die Jugendbildungsstätte hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“,
 - Förderung und Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
 - Anbieten außerschulischer Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
 - Qualifizierung der beruflichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
 - Vertretung der Jugend- und Bildungsarbeit gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Jugend- und Bildungsarbeit.
 
§ 3 
Aufgaben der Kreissynode
Die Kreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Stellenplan der Jugendbildungsstätte,
 - Entgegennahme der turnusmäßig vorzulegenden Berichte der Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte (Geschäftsführung) und der Leitung der Jugendbildungsstätte (Leitung),
 - Entgegennahme des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Kreissynodalvorstandes und der Geschäftsführung,
 - Beschlussfassung über die Entlastung des Kreissynodalvorstandes,
 - Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
 
§ 4
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Berufung oder Abberufung der Geschäftsführung,
 - Berufung oder Abberufung der Leitung,
 - Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung und an die Leitung,
 - Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung der Jugendbildungsstätte,
 - Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan,
 - Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden und fortzuschreibenden Stellenplan,
 - Begleitung der Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern,
 - Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Jugendbildungsstätte sofern sich dies nicht die Kreissynode vorbehalten hat,
 - Entgegennahme des von der Geschäftsführung vorbereiteten und kommentierten Jahresabschlusses,
 - Weiterleitung des Jahresabschlusses unter Ergänzung einer eigenen Stellungnahme zur Beschlussfassung durch die Kreissynode.
 
§ 5
Geschäftsführung und Leitung
			(
			1
			)
		  1 Die Geschäftsführung und die Leitung werden durch den Kreissynodalvorstand berufen.  2 Der Kreissynodalvorstand kann im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte auch durch Dritte durchführen lassen.
			(
			2
			)
		 Der Geschäftsführung und der Leitung sind alle Aufgaben übertragen, die sich nicht die Kreissynode auf Grund dieser Satzung oder eines Beschlusses selbst vorbehalten oder auf den Kreissynodalvorstand übertragen hat.
			(
			3
			)
		  1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.  2 Im Falle einer Geschäftsbesorgung gilt die Regelung entsprechend.
			(
			4
			)
		 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leitung ist die Superintendentin oder der Superintendent, die oder der diese Funktion auf die Geschäftsführung übertragen kann.
#§ 6
Hausvorstand
			(
			1
			)
		 Dem Hausvorstand der Jugendbildungsstätte (Hausvorstand) gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
 - die Geschäftsführung,
 - die Leitung,
 - eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der pädagogischen Fachabteilungen der Jugendbildungsstätte,
 - eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der Hauswirtschaft der Jugendbildungsstätte.
 
			(
			2
			)
		 Der Hausvorstand begleitet und berät die Jugendbildungsstätte durch:
- Entgegennahme von Berichten zur Entwicklung der Belegungssituation und der einzelnen Fach- und Arbeitsbereiche der Jugendbildungsstätte,
 - Vorschläge zur Planung und zur konzeptionellen Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der Jugendbildungsstätte,
 - Überlegungen zur Positionierung und Ausrichtung der Jugendbildungsstätte auf dem Markt der Freizeit-, Tagungs- und Jugendbildungsstätten,
 - Planungen zur bedarfsgerechten Pflege und Weiterentwicklung des Gebäudes, seiner Ausstattung und Außenanlagen.
 
§ 7
Inkrafttreten
 1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“ vom 8. Juli 1986 außer Kraft.