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Ordnung
für die Gemeinde Creative Kirche

Vom 23. Juni 2012

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I. Die Gemeinde Creative Kirche

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten ist Träger der Gemeinde Creative Kirche in Witten. Die Gemeinde Creative Kirche ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten und unterliegt der Aufsicht des Kreissynodalvorstandes. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Ordnung.
( 2 ) Die Gemeinde Creative Kirche ist Teil der Evangelischen Kirche von Westfalen im Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten. Die Gemeinde Creative Kirche dient als Gemeinde Jesu Christi der Verkündigung des Evangeliums, der Feier der Sakramente und ist den Grundartikeln und den einleitenden Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen verpflichtet.
( 3 ) Sie sucht nach zeitgemäßen Formen der Verkündigung und Anbetung Gottes, gibt Zeugnis von seiner Liebe in der Welt und gibt den Ruf in die Nachfolge Jesu weiter. Ihre besondere Fürsorge gilt denen, die am (neuen) Anfang ihres Weges mit Gott stehen. Die Gemeinde Creative Kirche lädt zur Begegnung mit dem dreieinigen Gott ein und ermutigt dazu. Mission ist ihr Auftrag, Freiheit ihr Prinzip. Die Creative Kirche gehört zum wandernden Gottesvolk, ist in stetigem Wandel begriffen und hört nicht auf zu lernen.
( 4 ) Die Gemeinde Creative Kirche ist die Gemeinschaft von Christinnen und Christen, die gemeinsam die Vision und Ziele der Creativen Kirche verfolgen, nach ihren Kräften unterstützen und nach jeweiligem Vermögen daran mitarbeitet, die Gute Nachricht des Evangeliums zu verbreiten und Menschen zu Gott zu rufen.
( 5 ) Die Gemeinde Creative Kirche hilft Menschen, Gemeinschaft zu erleben und Gott zu begegnen. Für sie gilt der Auftrag aus Artikel 8 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO):
(1) Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung bezeugt wird.
(2) Die Kirchengemeinde hat den Auftrag zur Seelsorge, zur diakonischen Arbeit, zum missionarischen Dienst sowie zur Pflege der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen. Sie stärkt ihre Glieder zum Zeugnis und Dienst in allen Lebensbereichen.
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II. Mitgliedschaft in der Gemeinde Creative Kirche

( 1 ) Mitglied der Gemeinde Creative Kirche können alle Menschen werden, die die Ziele und Visionen der Creativen Kirche bejahen und unterstützen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Visionen der Gemeinde Creativen Kirche im Gebet, durch freiwillige Mitarbeit und finanzielle Zuwendung zu unterstützen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft berührt nicht die kirchenrechtlich geordnete Zugehörigkeit zu Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen oder anderen Kirchen der Arbeitgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland. Die Gemeinde Creative Kirche ermutigt ihre Mitglieder zur Mitgliedschaft in der Ev. Kirche von Westfalen.
( 3 ) Mitglied der Gemeinde Creative Kirche ist, wer auf eigenen Antrag hin von der Gemeindeleitung aufgenommen wurde. Ein Kind unter 14 Jahren wird auf Grund einer Erklärung der Personensorgeberechtigten aufgenommen. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann es nicht gegen seinen Willen aufgenommen werden. Ab dem 14. Lebensjahr entscheidet jede und jeder selbst über ihre oder seine Mitgliedschaft.
Nach Artikel 17 KO:
(1) Die Gemeindeglieder sind gerufen, im Gehorsam gegen Gottes Gebot und im Vertrauen auf seine Verheißung am Gottesdienst der Gemeinde teilzunehmen und der Einladung zum heiligen Abendmahl zu folgen. Sie sollen ihr Leben in der Verantwortung führen, die die Glieder der Kirche Jesu Christi vor Gott für sich und ihre Nächsten haben. Sie sollen darauf bedacht sein, dass die Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, die Eheleute kirchlich getraut und die Verstorbenen kirchlich bestattet werden.
(2) Alle Gemeindeglieder sollen ihre Gaben im Leben der Gemeinde einsetzen und Aufgaben, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, sorgfältig erfüllen. Die Gemeindeglieder tragen an ihrem Teil durch freiwillige Opfer und pflichtgemäße Abgaben den Dienst der Gemeinde mit.
(3) Die Gemeindeglieder haben Anrecht auf den Dienst der Gemeinde und Anteil an den Einrichtungen.
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III. Gemeindeleitung

1. Zusammensetzung der Gemeindeleitung
( 1 ) Die Gemeindeleitung setzt sich zusammen aus:
  1. vier von der Gemeindeversammlung als Wahlversammlung gewählten Mitgliedern der Gemeinde Creative Kirche,
  2. ein von der Geschäftsführung der Creativen Kirche gGmbH berufenes Mitglied,
  3. ein durch den Verwaltungsrat der Creativen Kirche gGmbH berufenes Mitglied,
  4. der oder dem für die Gemeinde Creative Kirche beauftragten landeskirchlichen Pfarrerin oder Pfarrer.
Mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder müssen die Voraussetzungen zum Presbyteramt in der Evangelischen Kirche von Westfalen erfüllen oder Pfarrerin oder Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen sein, jedoch sollen weniger als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindeleitung ordiniert sein.
( 2 ) Die Wahl der vier gewählten Mitglieder erfolgt in einer Gemeindeversammlung als Wahlversammlung. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim.
( 3 ) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde Creative Kirche, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Gewählt und berufen werden können Mitglieder der Gemeinde Creative Kirche, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und getauft sind.
( 5 ) Zur Wahlversammlung wird eine Wahlliste erstellt. Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl benötigen fünf Unterstützungsunterschriften von Mitgliedern der Gemeinde Creative Kirche. Die Wahlliste wird von der Gemeindeleitung eine Woche vor der Wahlversammlung festgestellt und veröffentlicht. Über die Gültigkeit der Kandidatur entscheidet die Gemeindeleitung.
( 6 ) Die Berufung der nach Absatz 1 zu berufenden Mitglieder erfolgt jeweils durch Beschluss des zuständigen Organs der Creativen Kirche gGmbH.
( 7 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Mitglieder der Gemeindeleitung beträgt im Gründungsjahr zwei Jahre; danach vier Jahre. Die nach dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
2. Entlassung der Gemeindeleitung
( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann Mitgliedern der Gemeindeleitung wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. Bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung kann er die Entlassung beschließen. Vor einer Entscheidung sind die betroffenen Mitglieder der Gemeindeleitung und die gesamte Gemeindeleitung zu hören.
( 2 ) Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Es entscheidet endgültig.
( 3 ) Über die Abberufung der von der Creativen Kirche gGmbH entsandten Mitglieder der Gemeindeleitung kann der Verwaltungsrat unbeschadet der Absätze 1 und 2 entscheiden.
3. Aufgaben der Gemeindeleitung
( 1 ) Die Gemeinde Creative Kirche wird durch die Gemeindeleitung geleitet. In der Gemeindeleitung üben die zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer und die Gemeindeleiterinnen und Gemeindeleiter den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen alle Mitglieder der Gemeindeleitung in den Diensten der Gemeinde Creative Kirche mitarbeiten.
( 1a ) Die zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer werden von der Landeskirche im Einvernehmen mit dem Kirchenkreis beauftragt.
( 2 ) Die Gemeindeleitung hat folgende Aufgaben:
  1. die Gemeindeleitung wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden,
  2. sie ist darauf bedacht, dass der missionarische, diakonische und ökumenische Auftrag der Gemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden,
  3. sie beauftragt und bestätigt die Mitarbeitenden der Gemeinde Creative Kirche in ihrem Dienst,
  4. sie verantwortet die Weiterentwicklung und Konkretisierung der Vision, des Auftrags und der Ziele der Gemeinde Creativen Kirche für die Gemeindearbeit,
  5. sie unterstützt und begleitet die Projekte der Creativen Kirche gGmbH und der mit ihr verbundenen Rechtsträger,
  6. sie beauftragt ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. sie ordnet ihre Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten,
  8. sie arbeitet in allen Kasualangelegenheiten mit den Kirchengemeinden zusammen, sorgt für erforderliche Dimissoriale (Artikel 27 KO) und hält den Kontakt mit der Superintendentin oder dem Superintendenten.
4. Arbeitsweise der Gemeindeleitung
( 1 ) Für die Arbeitsweise der Gemeindeleitung (Vorsitz, Einberufung, Verhandlung, Beschlussfassung, Niederschrift) gelten die Vorschriften der Kirchenordnung entsprechend. Die Gemeindeleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises kann an den Sitzungen der Gemeindeleitung mit beratender Stimme teilnehmen.
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IV. Beirat und Versammlung der Gemeinde Creative Kirche

1. Gemeindebeirat
( 1 ) Die Gemeindeleitung soll zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Gemeindebeirat berufen. Die Berufung des Gemeindebeirates erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Gemeindeleitungswahl.
( 2 ) Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken.
( 3 ) Dem Gemeindebeirat sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit der Gemeindeleitung. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
2. Gemeindeversammlung
Die Gemeindeleitung soll die Gemeindeglieder möglichst in jedem Jahr einmal zu einer Gemeindeversammlung einladen. In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Gemeinde und die Gesamtlage der Kirche berichtet. Die Gemeindeglieder können in der Versammlung Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. Die Gemeindeleitung hat über diese Vorschläge zu beraten.