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Verordnung
zur Einführung des II. Teils1# der Agende
der Evangelischen Kirche der Union

Vom 4. September 1963

(ABl. EKD 1963 S. 611; KABl. 1963 S. 178)

Auf Grund des Artikels 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union2# wird Folgendes bestimmt:
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§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 24. Juni 1963 und vom Rat der Evangelischen Kirche der Union im Auftrag der Synode am 3./4. September 1963 beschlossene „Agende der Evangelischen Kirche der Union“ II. Teil3#, tritt an die Stelle des II. Teils der durch Kirchengesetz vom 13. Juni 1895 (KGVBl. S. 45) eingeführten Agende.
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§ 2

Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht4# die Einführung des II. Teils der Agende.5#
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft6#

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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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3 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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5 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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6 ↑ Die Verordnung wurde am 15. November 1963 verkündet.